Zum Hauptinhalt springen
§§ 38, 39, 174 InsO

Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: Zinsen bis zur Eröffnung richtig berechnen

Ist über das Vermögen eines Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet, bleibt dem Gläubiger für offene Rechnungen meist nur die Anmeldung zur Tabelle. Dieser Artikel zeigt für Lieferanten, Dienstleister und Handwerksbetriebe, welche Beträge angemeldet werden, wie die Zinsen bis zur Eröffnung gerechnet werden und wo Teilzahlungen und Kosten hingehören.

Redaktion fordify · Stand 07.10.2026

§ 174
Anmeldung beim Insolvenzverwalter
§ 38
Zinsen bis zur Eröffnung
§ 39
Zinsen ab Eröffnung nachrangig

Kurz vorab

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden aus offenen Rechnungen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). Der Gläubiger kann sie nicht mehr einzeln einklagen oder vollstrecken, sondern meldet sie schriftlich beim Insolvenzverwalter an (§ 174 Abs. 1 InsO). Was festgestellt wird, nimmt an der Verteilung teil.

Die Anmeldung ist vor allem eine Rechenaufgabe zu einem Stichtag, der in der Vergangenheit liegt: dem Tag der Eröffnung. Bis dahin aufgelaufene Zinsen gehören als ausgerechneter Betrag in die Anmeldung. Zinsen ab der Eröffnung sind nachrangig und werden nur auf besondere Aufforderung des Gerichts angemeldet (§ 39 Abs. 1 Nr. 1, § 174 Abs. 3 InsO).

Der Artikel beschreibt, was in die Anmeldung gehört, und rechnet einen Fall durch. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Direkt ausrechnen: Forderungsaufstellung →

Rechnungen, Zinsbeginn und Zahlungen eintragen, Eröffnungsdatum angeben – die Zinsen bis zur Eröffnung stehen mit Satz, Zeitraum und Betrag in der PDF-Ausgabe. Kostenlos und ohne Anmeldung.

Wo und wie angemeldet wird

Angemeldet wird beim Insolvenzverwalter, nicht beim Insolvenzgericht (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO). Wer Verwalter ist und bis wann angemeldet werden soll, steht im Eröffnungsbeschluss; das Gericht setzt dort eine Frist von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten (§ 28 Abs. 1 InsO). Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht, im Internet unter insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Anmeldung muss den Grund und den Betrag der Forderung angeben (§ 174 Abs. 2 InsO). Die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, sollen in Abdruck beigefügt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 InsO): Rechnungen, Lieferscheine oder Abnahmeprotokolle, ein Titel, falls vorhanden, und eine Aufstellung, aus der sich Zinsen und Zahlungen nachvollziehen lassen. Viele Verwalter stellen einen Vordruck bereit; die Anmeldung kann auch elektronisch erfolgen (§ 174 Abs. 4 InsO).

Eine verspätete Anmeldung ist nicht ausgeschlossen. Die Forderung wird dann aber unter Umständen in einem besonderen Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren geprüft, auf Kosten des Säumigen (§ 177 Abs. 1 InsO).

Zinsen bis zur Eröffnung

Insolvenzforderungen sind die Ansprüche, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründet sind (§ 38 InsO). Angemeldet werden Hauptforderung, Kosten und Zinsen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zinsen, die seit der Eröffnung laufen, sind nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO); sie werden nur angemeldet, wenn das Insolvenzgericht besonders dazu auffordert, und dann mit Hinweis auf den Nachrang (§ 174 Abs. 3 InsO). Die Eröffnung wirkt ab der im Beschluss genannten Stunde, sonst ab 12 Uhr mittags des Beschlusstages (§ 27 InsO). Die Insolvenzgerichte lassen Zinsen in der Praxis bis zum Tag vor der Eröffnung einschließlich berechnen und rechnen den Eröffnungstag zu den nachrangigen Zinsen; eine Gerichtsentscheidung zu dieser Tagesgrenze gibt es nicht. Wer so rechnet, meldet im Zweifel einen Tag zu wenig an – das ist nachrangig nachholbar; ein Tag zu viel wäre eine überhöhte Anmeldung.

In der Anmeldung sind Grund und Betrag anzugeben (§ 174 Abs. 2 InsO). Für Zinsen heißt das: je Forderung Zinssatz, Beginn der Verzinsung, Ende (Tag vor der Eröffnung) und das verzinste Kapital; der Zinsbetrag wird beziffert und getrennt von Hauptforderung und Kosten ausgewiesen, mit Gesamtsumme. Die Angabe eines Zinssatzes allein genügt nicht (BGH, Urt. v. 22.01.2009 – IX ZR 3/08).

Das entspricht der Formulierung „Zinsen, höchstens bis zum Zeitpunkt vor der Eröffnung des Verfahrens“ in Anmeldevordrucken, die Insolvenzgerichte bereitstellen. Ist in fordify das Eröffnungsdatum eingetragen, rechnet fordify die Zinsen bis einschließlich zum Tag vor der Eröffnung, nach dieser Praxis der Insolvenzgerichte.

Welcher Zinssatz

Es gilt der Zinssatz, den der Schuldner vor der Eröffnung schuldete. Bei Entgeltforderungen aus Geschäften zwischen Unternehmen sind das neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), sonst fünf Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 BGB), soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli (§ 247 Abs. 1 BGB); liegt ein solcher Stichtag im Zinszeitraum, wird der Zeitraum geteilt. Wie das geht, beschreibt der Artikel Verzugszinsen bei wechselndem Basiszinssatz berechnen.

Kosten und Pauschalen

Kosten, die vor der Eröffnung entstanden sind und die der Schuldner als Verzugsschaden zu ersetzen hat, sind ebenfalls Insolvenzforderungen. Dazu können Mahnkosten, die Vergütung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters für die vorgerichtliche Beitreibung und die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB gehören. Sie werden als eigene Positionen mit Datum und Grund angemeldet. Wie die Pauschale auf Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, beschreibt der Artikel 40-Euro-Pauschale und Inkassokosten.

Die Kosten, die dem Gläubiger durch seine Teilnahme am Verfahren entstehen, etwa für die Anmeldung selbst, sind dagegen nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Sie gehören nicht in die reguläre Anmeldung.

Teilzahlungen vor der Eröffnung

Hat der Kunde vor der Eröffnung noch etwas gezahlt, wird die Zahlung angerechnet, bevor angemeldet wird. Angemeldet wird der Rest. Hat der Schuldner bestimmt, welche Rechnung er bezahlt, gilt diese Bestimmung (§ 366 Abs. 1 BGB); innerhalb der Rechnung tilgt die Zahlung nach § 367 Abs. 1 BGB zuerst Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung. Ohne Bestimmung gibt § 366 Abs. 2 BGB die Reihenfolge zwischen mehreren Rechnungen vor. Die Einzelheiten stehen im Artikel Teilzahlungen nach §§ 366, 367 BGB verrechnen.

Zahlungen aus der Zeit kurz vor dem Insolvenzantrag kann der Insolvenzverwalter unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO anfechten. Das ändert die Anmeldung zunächst nicht. Gibt der Gläubiger eine angefochtene Zahlung zurück, lebt seine Forderung in dieser Höhe wieder auf (§ 144 Abs. 1 InsO) und kann dann nachträglich angemeldet werden.

Beispiel: eine Anmeldung, durchgerechnet

Ein Elektrobetrieb hat einer GmbH zwei Rechnungen gestellt: über 4.760,00 €, zahlbar bis 15.01.2026, und über 2.380,00 €, zahlbar bis 02.03.2026. Die Zahlungstermine sind im Vertrag nach dem Kalender vereinbart (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB); die Zinsen laufen ab dem Tag danach, mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Am 20.04.2026 zahlt die GmbH 1.000,00 € mit dem Verwendungszweck der ersten Rechnung. Am 15.07.2026 wird über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Oktober meldet der Betrieb seine Forderungen an.

Für die Anmeldung rechnet der Betrieb zum 15.07.2026, dem Tag der Eröffnung. In fordify wird dieser Tag als Berechnungsstichtag und als Eröffnungsdatum eingetragen; die Zinsen enden am 14.07.2026.

Berechnung zur Eröffnung am 15.07.2026 · Grundlage der Anmeldung
6.450,55 €
Berechnung der Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, mit Anrechnung der Teilzahlung
Datum Position Forderung Angerechnet Rest
15.01.2026Rechnung 14.760,00 €−872,76 €3.887,24 €
16.01.–20.04.2026Zinsen 10,27 % p. a. auf 4.760,00 €127,24 €−127,24 €0,00 €
20.04.2026Zahlung (Rechnung 1)−1.000,00 €
21.04.–14.07.2026Zinsen 10,27–10,52 % p. a. auf 3.887,24 €93,35 €93,35 €
02.03.2026Rechnung 22.380,00 €2.380,00 €
03.03.–20.04.2026Zinsen 10,27 % p. a. auf 2.380,00 €32,81 €32,81 €
21.04.–14.07.2026Zinsen 10,27–10,52 % p. a. auf 2.380,00 €57,15 €57,15 €

Die Zahlung von 1.000,00 € trägt die Bestimmung der ersten Rechnung. Innerhalb dieser Rechnung tilgt sie zuerst die bis zum Zahlungstag aufgelaufenen Zinsen: 95 Tage zu 10,27 % (Basiszinssatz 1,27 % zuzüglich neun Prozentpunkten) auf 4.760,00 € ergeben 127,24 €. Die übrigen 872,76 € mindern die Hauptforderung auf 3.887,24 €.

Ab dem Tag nach der Zahlung laufen die Zinsen auf den Rest, bis zum 14.07.2026, dem Tag vor der Eröffnung. Der Abschnitt wird am 1. Juli 2026 geteilt: 71 Tage zu 10,27 % und 14 Tage zu 10,52 %. Auf die erste Rechnung entfallen so 93,35 €, auf die zweite 57,15 €; dazu kommen bei der zweiten Rechnung 32,81 € für die Zeit vom 03.03. bis 20.04.2026. fordify teilt die Zinsen an jedem Zahlungstag, auch bei Forderungen, die die Zahlung nicht berührt.

Was angemeldet wird

Anzumeldende Beträge je Rechnung, getrennt nach Hauptforderung und Zinsen bis zur Eröffnung
Grund Hauptforderung Zinsen bis 14.07.2026
Rechnung 1, Rest nach Zahlung vom 20.04.20263.887,24 €93,35 €
Rechnung 22.380,00 €89,96 €
Zusammen6.267,24 €183,31 €

Angemeldet werden 6.450,55 €, aufgeteilt in Hauptforderungen von 6.267,24 € und Zinsen von 183,31 €, mit der Berechnung als Anlage, aus der Satz, Zeitraum und Grundlage jedes Zinsbetrags hervorgehen. Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB lässt das Beispiel weg; sie wäre als eigene Position anzumelden. Zinsen ab dem 15.07.2026 meldet der Betrieb erst an, wenn das Gericht dazu auffordert.

Nach der Anmeldung

Der Verwalter trägt die Forderung in die Tabelle ein. Im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren wird sie geprüft; widerspricht weder der Verwalter noch ein Insolvenzgläubiger, gilt sie als festgestellt (§ 178 Abs. 1 InsO). Die Eintragung einer festgestellten Forderung in die Tabelle wirkt ihrem Betrag und Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Verwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO).

Wird die Forderung bestritten, nennt der Verwalter in der Regel den Grund, oft fehlende Belege oder eine nicht nachvollziehbare Zinsberechnung. Dann lässt sich die Anmeldung ergänzen; sonst bleibt dem Gläubiger die Klage auf Feststellung (§ 179 Abs. 1 InsO).

Was fordify dabei übernimmt

In der Forderungsaufstellung gibt es ein eigenes Feld für das Eröffnungsdatum aus dem Eröffnungsbeschluss. Ist es ausgefüllt, berechnet fordify die Zinsen nur bis zum Tag vor der Eröffnung, nennt das Datum im Kopf der Ausgabe und weist darauf hin, dass Zinsen ab der Eröffnung nachrangig sind und nur auf besondere Aufforderung angemeldet werden.

Den Berechnungsstichtag können Sie auf einen Tag in der Vergangenheit setzen, etwa auf den Tag der Eröffnung. Zahlungen mit Verwendungszweck werden nach der Bestimmung des Schuldners und innerhalb der Rechnung nach § 367 Abs. 1 BGB angerechnet; jeder Zinsabschnitt steht mit Satz, Tagen, Kapital und Betrag in der PDF-Ausgabe. Diese Aufstellung können Sie der Anmeldung beifügen; die Anmeldung selbst erstellen Sie beim Insolvenzverwalter.

FAQ

Häufige Fragen zur Forderungsanmeldung

Bis zu welchem Tag werden die Zinsen angemeldet?

Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zinsen, die seit der Eröffnung laufen, sind nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Insolvenzgerichte lassen Zinsen in der Praxis bis zum Tag vor der Eröffnung einschließlich berechnen und rechnen den Eröffnungstag zu den nachrangigen Zinsen; eine Gerichtsentscheidung zu dieser Tagesgrenze gibt es nicht. So rechnet fordify, wenn das Eröffnungsdatum eingetragen ist.

Kann ich die Zinsen als laufende Zinsen „seit dem …“ anmelden?

Nein. In der Anmeldung sind Grund und Betrag anzugeben (§ 174 Abs. 2 InsO). Für Zinsen heißt das: je Forderung Zinssatz, Beginn der Verzinsung, Ende (Tag vor der Eröffnung) und das verzinste Kapital; der Zinsbetrag wird beziffert. Die Angabe eines Zinssatzes allein genügt nicht (BGH, Urt. v. 22.01.2009 – IX ZR 3/08).

Bei wem melde ich die Forderung an?

Beim Insolvenzverwalter, nicht beim Insolvenzgericht (§ 174 Abs. 1 InsO). Name, Anschrift und Anmeldefrist stehen im Eröffnungsbeschluss, der auf insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht wird.

Was passiert, wenn ich die Frist versäume?

Die Forderung kann noch angemeldet werden. Wird ihrer Prüfung im Prüfungstermin widersprochen oder wird sie erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, ordnet das Gericht einen besonderen Prüfungstermin oder das schriftliche Verfahren an, auf Kosten des Säumigen (§ 177 Abs. 1 InsO).

Gehört die 40-Euro-Pauschale in die Anmeldung?

Ist sie vor der Eröffnung entstanden, ist sie eine Insolvenzforderung und kann als eigene Position angemeldet werden. Auf Kosten der Rechtsverfolgung wegen derselben Forderung ist sie anzurechnen (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB).

Was gilt für eine Zahlung kurz vor dem Insolvenzantrag?

Sie wird zunächst wie jede andere Zahlung angerechnet. Ficht der Verwalter sie an und gibt der Gläubiger den Betrag zurück, lebt die Forderung in dieser Höhe wieder auf (§ 144 Abs. 1 InsO) und kann nachträglich angemeldet werden.