Zum Hauptinhalt springen
§ 7 StBVV · § 9 StBVV · § 367 BGB

Honorar nicht bezahlt: Forderungsaufstellung für Steuerberater

Zahlt ein Mandant mehrere Honorarrechnungen nicht oder nur zum Teil, stellen sich drei Fragen: seit wann jede Rechnung fällig ist, ab wann Zinsen laufen und welche Rechnung eine Teilzahlung getilgt hat. Dieser Artikel zeigt, wie daraus eine Aufstellung für Mahnung, Mahnbescheid und Klage wird: mit Fälligkeit, Zinsen und Anrechnung je Rechnung.

Redaktion fordify · Stand 09.10.2026

§ 7
Fälligkeit mit Erledigung des Auftrags
§ 9
Berechnung in Textform als Voraussetzung
§ 367
Kosten, Zinsen, dann Hauptforderung

Kurz vorab

Jede Honorarrechnung ist eine eigene Forderung, mit eigenem Fälligkeitstag, eigenem Verzugsbeginn und eigenen Zinsen. Die Gebühren selbst ergeben sich aus der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV); die Forderungsaufstellung übernimmt den Betrag der Rechnung und zeigt, was davon mit Zinsen offen ist.

Der Artikel beschreibt den Aufbau einer solchen Aufstellung und rechnet einen Fall mit zwei Rechnungen und einer Teilzahlung durch. Vorschüsse und Forderungen von Mandanten behandelt er nicht. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Direkt ausrechnen: Forderungsaufstellung →

Jede Honorarrechnung mit Zinsbeginn eintragen, Zahlungen erfassen – Zinsen und Restbeträge je Rechnung stehen in der PDF-Ausgabe. Kostenlos und ohne Anmeldung.

Fälligkeit und Berechnung

Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist (§ 7 StBVV). Fordern kann der Steuerberater sie nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung; die Berechnung bedarf der Textform (§ 9 Abs. 1 StBVV). In ihr stehen unter anderem die einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, die angewandten Vorschriften und bei Wertgebühren der Gegenstandswert (§ 9 Abs. 2 StBVV).

Für die Aufstellung heißt das: Zu jeder Rechnung gehören das Datum, an dem der Auftrag erledigt war, und das Datum, an dem dem Mandanten die Berechnung mitgeteilt wurde. Vor der Mitteilung der Berechnung kann der Steuerberater das Honorar nicht fordern (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StBVV); eine Mahnung davor setzt den Mandanten nicht in Verzug, und Zinsen beginnen frühestens mit dem Verzug nach der Berechnung.

Verzug und Zinsen

In Verzug kommt der Mandant durch eine Mahnung nach Mitteilung der Berechnung, mit Ablauf eines vereinbarten Zahlungstags oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Berechnung (§ 286 Abs. 1 bis 3 BGB); gegenüber einem Mandanten, der Verbraucher ist, gilt die 30-Tage-Regel nur, wenn die Berechnung auf diese Folge besonders hinweist. Die Verzugszinsen betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, neun Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Ist der Mandant kein Verbraucher, kann die Kanzlei zusätzlich die Pauschale von 40 Euro je Honorarforderung verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB); wie sie auf spätere Inkasso- oder Anwaltskosten angerechnet wird, beschreibt der Artikel 40-Euro-Pauschale und Inkassokosten.

Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli (§ 247 Abs. 1 BGB); eine Aufstellung, die über einen solchen Stichtag reicht, teilt den Zeitraum deshalb in Abschnitte. Wie das abschnittsweise gerechnet wird, beschreibt der Artikel Verzugszinsen bei wechselndem Basiszinssatz berechnen.

Teilzahlungen zuordnen

Zahlt der Mandant einen Teil, kommt es zuerst darauf an, ob er bestimmt hat, welche Rechnung getilgt werden soll (§ 366 Abs. 1 BGB). Eine Überweisung mit der Rechnungsnummer im Verwendungszweck ist eine solche Bestimmung. Innerhalb der bestimmten Rechnung gilt § 367 Abs. 1 BGB: zuerst die Kosten, dann die Zinsen, zuletzt die Hauptforderung.

Fehlt eine Bestimmung, gibt § 366 Abs. 2 BGB die Reihenfolge vor: zuerst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen die, die dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, dann die lästigere, dann die ältere; bei gleichem Alter verhältnismäßig. Die Einzelheiten stehen im Artikel Teilzahlungen nach §§ 366, 367 BGB verrechnen.

Mahnbescheid, Klage und Verjährung

Im Mahnantrag wird jede Forderung einzeln bezeichnet, bei Honoraren also mit Rechnungsnummer und Datum der Berechnung. Zinsen werden als laufende Zinsen mit Satz und Beginn je Forderung angegeben oder als ausgerechneter Betrag für einen abgeschlossenen Zeitraum. Teilzahlungen vor dem Antrag sind vorher anzurechnen. Wie die Angaben in den Antrag übertragen werden, beschreibt der Artikel Forderungsaufstellung im Mahnverfahren.

Honorarforderungen verjähren in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist (§ 7 StBVV) und der Steuerberater von den maßgeblichen Umständen Kenntnis hatte (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StBVV). Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), ebenso die Erhebung der Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Beispiel: zwei Rechnungen, durchgerechnet

Eine Steuerkanzlei hat für eine GmbH den Jahresabschluss 2025 erstellt, erledigt am 30.04.2026, und die Lohnbuchhaltung für das 2. Quartal 2026, erledigt am 30.06.2026. Die Berechnungen über 4.284,00 € und 1.428,00 € hat die Mandantin erhalten. Nach Mahnungen ist sie mit der ersten Rechnung seit dem 15.06.2026 und mit der zweiten seit dem 17.08.2026 in Verzug; die Kanzlei rechnet Zinsen jeweils ab dem Folgetag.

Am 01.09.2026 überweist die Mandantin 2.000,00 € ohne Verwendungszweck. Die Kanzlei stellt die Forderung zum 30.09.2026 auf, mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, weil an dem Vertrag kein Verbraucher beteiligt ist. Pauschalen setzt sie in diesem Beispiel nicht an.

Offene Honorare zum 30.09.2026
3.845,87 €
Honorarrechnungen mit Zinsbeginn, Zinsen bis zum Stichtag, Anrechnung der Zahlung und Rest je Rechnung
Zinsen ab Forderung Betrag Zinsen Angerechnet Rest
16.06.2026Honorarrechnung 2026-112 (Jahresabschluss 2025)4.284,00 €115,76 €−2.000,00 €2.399,76 €
18.08.2026Honorarrechnung 2026-187 (Lohnbuchhaltung 2. Quartal 2026)1.428,00 €18,11 €1.446,11 €

Die Zahlung trägt keine Bestimmung. Beide Rechnungen sind fällig, gleich gesichert und gleich verzinst; sie geht deshalb auf die ältere, Rechnung 2026-112. Dort tilgt sie nach § 367 Abs. 1 BGB zuerst die bis dahin aufgelaufenen Zinsen von 95,87 € und dann 1.904,13 € der Hauptforderung. Von der Rechnung bleiben 2.379,87 € offen, auf die bis zum Stichtag noch 19,89 € Zinsen entfallen.

Für die erste Rechnung reicht der erste Zinsabschnitt über den 1. Juli 2026: vom 16.06. bis 30.06.2026 gelten 10,27 %, danach 10,52 % (Basiszinssatz 1,27 % bzw. 1,52 % zuzüglich neun Prozentpunkten). Offen sind am Stichtag 3.845,87 €.

Was fordify dabei übernimmt

In fordify wird jede Honorarrechnung als eigene Hauptforderung mit Datum und Zinsbeginn erfasst, mit fünf oder neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Gebühren nach der StBVV berechnet fordify nicht; es übernimmt den Betrag der Rechnung. fordify teilt die Zinsen an jedem Wechsel des Basiszinssatzes und an jedem Zahlungstag in Abschnitte und weist Satz, Tage und Betrag je Abschnitt aus.

Eine Zahlung mit Rechnungsnummer wird als Zahlung mit Tilgungsbestimmung erfasst. Für Zahlungen ohne Bestimmung bestätigen Sie, dass alle Rechnungen des Falls nicht tituliert, nicht besichert und gleich verzinst sind; dann rechnet fordify sie auf die zuerst fällig gewordene Rechnung an und nennt das in der Aufstellung. Ohne diese Angabe gibt fordify die Aufstellung als Prüfentwurf aus.

Die Falldaten bleiben im Browser auf Ihrem Rechner. Der Berechnungsstichtag lässt sich frei wählen, etwa auf den Tag des Mahnantrags, und die PDF-Ausgabe lässt sich als Anlage zum Mahnantrag oder zur Klage verwenden.

FAQ

Häufige Fragen

Wann ist das Honorar des Steuerberaters fällig?

Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist (§ 7 StBVV). Fordern kann der Steuerberater sie nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung in Textform (§ 9 Abs. 1 StBVV).

Verjährt das Honorar erst ab der Berechnung?

Nein. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StBVV).

Rechnet fordify die Gebühren nach der StBVV?

Nein. fordify übernimmt den Betrag der Honorarrechnung und rechnet daraus Zinsen und die Anrechnung von Teilzahlungen. Die Gebühren selbst berechnet die Kanzlei nach der StBVV.

Worauf wird eine Teilzahlung ohne Rechnungsnummer angerechnet?

Nach § 366 Abs. 2 BGB: zuerst auf die fällige Schuld, unter mehreren fälligen auf die, die dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, dann auf die lästigere, dann auf die ältere; bei gleichem Alter verhältnismäßig. Innerhalb einer Rechnung zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen, zuletzt auf die Hauptforderung (§ 367 Abs. 1 BGB).