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GKG KV 1100 + RVG VV 3305

Mahnbescheid-Rechner – was kostet ein Mahnbescheid?

Berechnen Sie die Kosten eines gerichtlichen Mahnbescheids aus dem Streitwert: Gerichtskosten nach dem GKG plus Anwaltskosten nach dem RVG – optional inklusive Vollstreckungsbescheid. Das Mahnverfahren ist der günstige Weg zu einem vollstreckbaren Titel – ohne mündliche Verhandlung. Kostenlos und ohne Registrierung.

0,5
Gerichtsgebühr Mahnverfahren (KV 1100)
1,0
Verfahrensgebühr Anwalt (VV 3305)

FAQ

Häufige Fragen zum Mahnbescheid

Was kostet ein Mahnbescheid?

Die Kosten eines Mahnbescheids bestehen aus den Gerichtskosten (GKG) und – bei anwaltlicher Vertretung – den Anwaltskosten (RVG), die sich beide nach dem Streitwert richten. Das Gericht erhebt eine 0,5-Gebühr (Nr. 1100 KV GKG), mindestens jedoch einen gesetzlichen Mindestbetrag. Der Anwalt berechnet eine 1,0-Verfahrensgebühr (Nr. 3305 VV RVG) zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

Wie setzen sich die Gerichtskosten beim Mahnbescheid zusammen?

Für das Mahnverfahren sieht das GKG eine 0,5-Gebühr vor (Nr. 1100 KV GKG), berechnet aus dem Streitwert nach der GKG-Gebührentabelle, mindestens jedoch einen gesetzlichen Mindestbetrag. Diese eine Gebühr deckt das gesamte Mahnverfahren bis zum Vollstreckungsbescheid ab. Gerichtskosten sind nicht umsatzsteuerpflichtig.

Was kostet der Anwalt im Mahnverfahren?

Der Anwalt erhält für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren eine Verfahrensgebühr von 1,0 (Nr. 3305 VV RVG) aus dem Streitwert, zuzüglich der Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV, 20 %, höchstens 20 €) und Umsatzsteuer. Geht das Verfahren später in das streitige Verfahren über, wird diese Gebühr auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits angerechnet.

Kostet der Vollstreckungsbescheid extra?

Eine zusätzliche Gerichtsgebühr fällt nicht an: Die 0,5-Gebühr für das Mahnverfahren (Nr. 1100 KV GKG) deckt auch den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids ab. Anwaltlich entsteht jedoch – sofern kein Widerspruch erhoben wurde – eine zusätzliche Verfahrensgebühr von 0,5 (Nr. 3308 VV RVG) neben der 1,0-Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren. Aktivieren Sie dazu im Rechner die Option „inkl. Vollstreckungsbescheid“. Der Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel – das Mahnverfahren bleibt damit ein günstiger und schneller Weg zum Titel ohne mündliche Verhandlung.

Was passiert, wenn der Gegner Widerspruch einlegt?

Legt der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid (oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) ein, geht das Verfahren auf Antrag in das streitige Verfahren über – also in einen normalen Zivilprozess. Dann fallen weitere Kosten an: Die Gerichtsgebühr erhöht sich auf die 3,0-Gebühr der 1. Instanz, wobei die bereits gezahlte 0,5-Gebühr aus dem Mahnverfahren angerechnet wird (Anm. zu Nr. 1210 KV GKG); zusätzlich entstehen weitere Anwaltsgebühren. Diese Kosten zeigt der Prozesskostenrechner.

Hemmt der Mahnbescheid die Verjährung?

Ja. Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Maßgeblich ist die Zustellung, nicht der Antragseingang; erfolgt die Zustellung demnächst, wirkt die Hemmung auf den Eingang des Antrags zurück (§ 167 ZPO). Deshalb ist der Mahnbescheid ein verbreitetes Mittel, um eine drohende Verjährung kurzfristig zu hemmen – siehe auch den Verjährungsrechner.