Pfändungsrechner – pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO berechnen
Ermitteln Sie den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens kostenlos und ohne Registrierung. Aus dem bereinigten Nettoeinkommen, der Anzahl der Unterhaltspflichten und der Lohnperiode berechnet der Rechner anhand der amtlichen Pfändungstabelle, wie viel davon pfändbar ist und wie viel unpfändbar bleibt.
Die Forderungsaufstellung berücksichtigt Zahlungen nach § 367 BGB und weist Hauptforderung, Zinsen und Kosten einzeln in einem PDF aus. Die Forderungsbeträge übertragen Sie selbst in die vorgeschriebenen Formulare für den Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§ 2 ZVFV). Der hier berechnete pfändbare Einkommensanteil ist nicht die beizutreibende Forderung.
Titulierte Ansprüche verjähren grundsätzlich in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 BGB); für künftig fällig werdende Zinsen und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 2 BGB).
Zinsen für die titulierte Forderung nach Zinssatz, Zeitraum und Umfang des Zinsausspruchs berechnen – etwa zugesprochene Verzugszinsen nach § 288 BGB.
Aufbau der Anlage zum Vollstreckungsauftrag: Titel, Zinsen zum Stichtag, Tagessatz, Kosten nach § 788 ZPO.
FAQ
Häufige Fragen zum Pfändungsrechner
Was ist pfändbar?
Bei der gewöhnlichen Pfändung von Arbeitseinkommen richtet sich der pfändbare Betrag nach § 850c ZPO. Bis zur jeweils maßgeblichen Freigrenze bleibt das bereinigte Einkommen geschützt; auch der darüber liegende Betrag ist nicht durchgehend vollständig pfändbar. Wie viel pfändbar ist, hängt von der Höhe des Nettoeinkommens und der Anzahl der Unterhaltspflichten ab. Oberhalb des Höchstbetrags der Tabelle ist der übersteigende Betrag voll pfändbar. Für gesetzliche Unterhaltsansprüche gelten besondere erweiterte Pfändungsmöglichkeiten (§ 850d ZPO). Wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen höheren pfändbaren Betrag festsetzen (§ 850f Abs. 2 ZPO). Maßgeblich ist das nach § 850e Nr. 1 ZPO für die Pfändung bereinigte Netto-Arbeitseinkommen. Dabei bleiben die unpfändbaren Bezüge nach § 850a ZPO in ihrem gesetzlichen Umfang außer Ansatz, etwa die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld im üblichen Rahmen und Weihnachtsvergütungen innerhalb der gesetzlichen Grenze. Für die Berechnung gilt die Nettomethode: Vom Brutto werden zunächst die unpfändbaren Bezüge abgesetzt; anschließend werden die auf das verbleibende Einkommen entfallenden Steuern und gesetzlichen Sozialabgaben berücksichtigt. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die auf die Lohnperiode entfallenden, selbst getragenen Beiträge zur Weiterversicherung nach den Sozialversicherungsgesetzen sowie Beiträge an eine Ersatzkasse oder private Krankenversicherung, letztere im üblichen Rahmen. Bereits berücksichtigte Beiträge dürfen nicht nochmals abgezogen werden. Tragen Sie den so ermittelten Betrag ein; der Rechner übernimmt diese Bereinigung nicht selbst.
Was zählt als Unterhaltspflicht?
Als Unterhaltspflicht im Sinne des § 850c ZPO zählen Personen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt – etwa Ehegatte, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Je mehr Personen der Schuldner Unterhalt gewährt, desto höher der pfändungsfreie Betrag und desto geringer der pfändbare Anteil. Die amtliche Tabelle weist Spalten für 0 bis 5 Unterhaltspflichten aus; ab fünf gilt die Spalte „5 oder mehr“. Maßgeblich ist, dass der Schuldner tatsächlich Unterhalt gewährt. Hat eine Person, der aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt wird, eigene Einkünfte, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass sie ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (§ 850c Abs. 6 ZPO).
Wie funktioniert die Pfändungstabelle?
Die amtliche Pfändungstabelle ordnet jedem Nettoeinkommensbereich – gestaffelt in festen Schritten – einen pfändbaren Betrag zu, getrennt nach Anzahl der Unterhaltspflichten. Der Rechner rundet das Nettoeinkommen zugunsten des Schuldners auf die nächstniedrige Tabellenstufe ab und liest den pfändbaren Betrag aus. Unterhalb der Freigrenze ist nichts pfändbar; oberhalb des Höchstbetrags ist der darüber liegende Teil voll pfändbar.
Wann wird die Tabelle aktualisiert?
Die Pfändungsfreigrenzen werden in der Regel jährlich zum 1. Juli angepasst und durch eine Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Rechner verwendet die Tabelle, die am heutigen Tag gilt, soweit sie hier schon hinterlegt ist. Ist die heute geltende Tabelle noch nicht hinterlegt, rechnet er mit der zuletzt hinterlegten und kennzeichnet das Ergebnis als vorläufig. Für eine frühere Lohnperiode kann eine ältere Tabelle maßgeblich sein; die berechnet der Rechner nicht.
Welche Fälle bildet der Rechner nicht ab?
Der Rechner bildet die Regelpfändung von Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO ab. Nicht erfasst sind: die Vollstreckung wegen Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO, erweiterte Pfändung mit geringerem Schutz), die Erhöhung oder Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags durch das Vollstreckungsgericht im Einzelfall (§ 850f ZPO), die Kontopfändung über das Pfändungsschutzkonto (P-Konto, §§ 850k, 899 ff. ZPO – eigener Mechanismus; der Grundfreibetrag nach § 899 Abs. 1 ZPO knüpft an § 850c ZPO an) sowie die Zusammenrechnung mehrerer Einkommen (§ 850e ZPO). In diesen Fällen gelten abweichende Regeln; eine anwaltliche Prüfung ist ratsam.
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