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§ 850c ZPO · Zwangsvollstreckung

Pfändungsrechner – pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO berechnen

Ermitteln Sie den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens kostenlos und ohne Registrierung. Aus dem bereinigten Nettoeinkommen, der Anzahl der Unterhaltspflichten und der Lohnperiode berechnet der Rechner anhand der aktuellen amtlichen Pfändungstabelle, wie viel pfändbar bleibt und wie viel dem Schuldner verbleibt.

§ 850c ZPO
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
0–5
Unterhaltspflichten berücksichtigt

FAQ

Häufige Fragen zum Pfändungsrechner

Was ist pfändbar?

Pfändbar ist nur das Netto-Arbeitseinkommen oberhalb der pfändungsfreien Grenze nach § 850c ZPO. Bis zur Freigrenze bleibt das Einkommen vollständig unpfändbar; oberhalb steigt der pfändbare Anteil gestaffelt an. Wie viel pfändbar ist, hängt von der Höhe des Nettoeinkommens und der Anzahl der Unterhaltspflichten ab. Oberhalb des Höchstbetrags der Tabelle ist der übersteigende Betrag voll pfändbar. Maßgeblich ist das bereinigte Netto-Arbeitseinkommen: Bestimmte Bezüge sind vorab abzuziehen bzw. ganz oder teilweise unpfändbar (§ 850a ZPO) – etwa die Hälfte der Überstundenvergütung sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in den gesetzlichen Grenzen. Tragen Sie hier das um diese Bezüge bereinigte Nettoeinkommen ein.

Was zählt als Unterhaltspflicht?

Als Unterhaltspflicht im Sinne des § 850c ZPO zählen Personen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt – etwa Ehegatte, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Je mehr unterhaltsberechtigte Personen, desto höher der pfändungsfreie Betrag und desto geringer der pfändbare Anteil. Die amtliche Tabelle weist Spalten für 0 bis 5 Unterhaltspflichten aus; ab fünf gilt die Spalte „5 oder mehr“. Maßgeblich ist, dass der Schuldner tatsächlich Unterhalt gewährt; das Vollstreckungsgericht kann Personen mit eigenem ausreichenden Einkommen unberücksichtigt lassen (§ 850c Abs. 6 ZPO).

Wie funktioniert die Pfändungstabelle?

Die amtliche Pfändungstabelle ordnet jedem Nettoeinkommensbereich – gestaffelt in festen Schritten – einen pfändbaren Betrag zu, getrennt nach Anzahl der Unterhaltspflichten. Der Rechner rundet das Nettoeinkommen zugunsten des Schuldners auf die nächstniedrige Tabellenstufe ab und liest den pfändbaren Betrag aus. Unterhalb der Freigrenze ist nichts pfändbar; oberhalb des Höchstbetrags ist der darüber liegende Teil voll pfändbar.

Wann wird die Tabelle aktualisiert?

Die Pfändungsfreigrenzen werden in der Regel jährlich zum 1. Juli angepasst und durch eine Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Rechner wählt automatisch die zum heutigen Stichtag gültige Tabellenversion. Sobald eine neue Bekanntmachung vorliegt, wird die entsprechende Version ergänzt und greift ab ihrem Gültigkeitsdatum.

Welche Fälle bildet der Rechner nicht ab?

Der Rechner bildet die Regelpfändung von Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO ab. Nicht erfasst sind: die Vollstreckung wegen Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO, erweiterte Pfändung mit geringerem Schutz), die Erhöhung oder Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags durch das Vollstreckungsgericht im Einzelfall (§ 850f ZPO), die Kontopfändung über das Pfändungsschutzkonto (P-Konto, § 850k ZPO – eigener Mechanismus mit eigenen Freibeträgen) sowie die Zusammenrechnung mehrerer Einkommen (§ 850e ZPO). In diesen Fällen gelten abweichende Regeln; eine anwaltliche Prüfung ist ratsam.