Zinsrechner – Verzugszinsen berechnen (§ 288 BGB)
Hauptforderung, Zinsbeginn und Zinsende eingeben: Der Zinsrechner berechnet Verzugszinsen nach § 288 BGB tagesgenau, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, 9 Prozentpunkte. Läuft der Zeitraum über einen Wechsel des Basiszinssatzes zum 1. Januar oder 1. Juli, teilt fordify ihn automatisch auf; die Sätze der letzten Halbjahre stehen in der Tabelle unten. Teilzahlungen verrechnet die Forderungsaufstellung nach § 367 BGB automatisch.
Tabelle
Basiszinssatz und Verzugszins der letzten Halbjahre
Der Verzugszins liegt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz bekannt (§ 247 Abs. 2 BGB). Ältere Halbjahre stehen im Artikel Verzugszinsen bei wechselndem Basiszinssatz berechnen. Ein Rechenbeispiel über den Wechsel zum 01.07.2026 steht in den häufigen Fragen. Alle Sätze seit dem 01.01.2002 stehen in der Übersicht Basiszinssatz seit 2002, auch als CSV-Datei.
| Zeitraum | Basiszinssatz | + 9 PP (§ 288 Abs. 2) | + 5 PP (§ 288 Abs. 1) |
|---|---|---|---|
| seit 01.07.2026 | 1,52 % | 10,52 % | 6,52 % |
| 01.01.2026 – 30.06.2026 | 1,27 % | 10,27 % | 6,27 % |
| 01.07.2025 – 31.12.2025 | 1,27 % | 10,27 % | 6,27 % |
| 01.01.2025 – 30.06.2025 | 2,27 % | 11,27 % | 7,27 % |
| 01.07.2024 – 31.12.2024 | 3,37 % | 12,37 % | 8,37 % |
| 01.01.2024 – 30.06.2024 | 3,62 % | 12,62 % | 8,62 % |
Weitere Ansprüche bei Zahlungsverzug
Die Verzugspauschale beträgt 40 Euro. Sie kann bei einer Entgeltforderung verlangt werden, wenn der Schuldner in Verzug und kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB). Werden daneben erstattungsfähige Anwalts- oder Inkassokosten als Verzugsschaden geltend gemacht, muss die Pauschale auf diesen Schadensersatz angerechnet werden (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB).
Wie beides in der Forderungsaufstellung steht, beschreibt der Artikel 40-Euro-Pauschale und Inkassokosten; die Obergrenze der Inkassokosten berechnet der Inkassokosten-Rechner.
FAQ
Häufige Fragen zum Verzugszinsrechner
Wie werden Verzugszinsen nach § 288 BGB berechnet?
Verzugszinsen sind ein Jahreszins auf die Geldschuld, mit der der Schuldner in Verzug ist, nicht auf bereits angefallene Zinsen (§ 289 Satz 1 BGB). fordify rechnet: Zinsen je Teilzeitraum = Betrag × Jahreszinssatz in Prozent ÷ 100 × tatsächliche Zinstage ÷ Jahreslänge. Die Jahreslänge beträgt für Tage eines Schaltjahres 366, sonst 365. Bei Änderungen von Zinssatz, Zinsgrundlage oder maßgeblicher Jahreslänge wird der Zeitraum entsprechend aufgeteilt. Der Zinssatz liegt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB). Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, sind es 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB).
Was ist der aktuelle Basiszinssatz?
Der Basiszinssatz ändert sich kraft Gesetzes zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres, wenn sich der Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre jüngste Hauptrefinanzierungsoperation seit der letzten Veränderung geändert hat (§ 247 Abs. 1 BGB); die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Satz im Bundesanzeiger bekannt (§ 247 Abs. 2 BGB). Seit dem 01.07.2026 beträgt er 1,52 % (01.01.2026 bis 30.06.2026: 1,27 %; 01.07.2025 bis 31.12.2025: 1,27 %). fordify berechnet auch Zeiträume, die mehrere Perioden umspannen. Hinterlegt sind die veröffentlichten Basiszinssätze bis einschließlich des ab 01.07.2026 geltenden Satzes. Dieser beträgt 1,52 % und gilt für das zweite Halbjahr 2026. Der ab 01.01.2027 geltende Satz ist noch nicht hinterlegt.
Ab wann laufen Verzugszinsen?
Das hängt davon ab, wodurch der Verzug eintritt – und der erste Zinstag ist nicht in allen Fällen derselbe.
Ist für die Zahlung ein Termin nach dem Kalender bestimmt, etwa durch die Vereinbarung „zahlbar bis 15.03.“, tritt bei Vorliegen der weiteren Verzugsvoraussetzungen grundsätzlich mit Beginn des Tages nach Ablauf dieses Termins Verzug ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Verschiebung des Leistungstermins nach § 193 BGB ist gegebenenfalls zu berücksichtigen. Dieser erste Verzugstag zählt entsprechend § 187 Abs. 2 BGB bereits als voller Zinstag.
Ein Zahlungsziel, das der Gläubiger einseitig in die Rechnung schreibt, begründet allein grundsätzlich noch keinen Verzug (BGH, Urt. v. 25.10.2007 – III ZR 91/07). Eine Mahnung ist erforderlich, soweit nicht ein anderer gesetzlicher Verzugsgrund greift, etwa die 30-Tage-Regel unter ihren gesetzlichen Voraussetzungen. Geht eine sofort verzugsbegründende Mahnung am 10.03. zu, ist der 11.03. der erste Zinstag (§ 286 Abs. 1 BGB); der Tag des Zugangs bleibt entsprechend § 187 Abs. 1 BGB unberücksichtigt. Räumt die Mahnung erstmals eine Zahlungsfrist ein und ist der Schuldner nicht bereits aus einem anderen Grund in Verzug, beginnt die Verzinsung grundsätzlich am Tag nach Ablauf dieser Frist. Endet die maßgebliche Frist am 20.03., ist der erste Zinstag daher der 21.03.; eine gegebenenfalls erforderliche Verschiebung nach § 193 BGB ist zuvor zu berücksichtigen. „Mahnung erhalten plus ein Tag“ ist also zu grob.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug auch ohne Mahnung mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein; gegenüber Verbrauchern aber nur, wenn die Rechnung darauf hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB). Sind die Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB erfüllt, beginnt die Verzinsung am ersten Tag nach Ablauf der maßgeblichen 30-Tage-Frist. Dieser erste Verzugstag zählt entsprechend § 187 Abs. 2 BGB bereits als voller Zinstag. Ein zusätzlicher zinsfreier Tag wird nicht eingeschoben. Bei der Bestimmung des Fristendes ist gegebenenfalls § 193 BGB zu berücksichtigen.
Wann beträgt der Aufschlag 9 und wann 5 Prozentpunkte?
Der gesetzliche Verzugszins liegt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). 9 Prozentpunkte gelten nur, wenn zwei Voraussetzungen zusammen vorliegen: Die Forderung ist eine Entgeltforderung, also das Entgelt für eine Lieferung oder Leistung, zum Beispiel ein Kaufpreis oder Werklohn. Und an dem Rechtsgeschäft ist kein Verbraucher beteiligt, weder als Schuldner noch als Gläubiger (§ 288 Abs. 2 BGB). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend weder für ihre gewerbliche noch für ihre selbständige berufliche Tätigkeit abschließt (§ 13 BGB). Die Kurzform „B2B“ trifft das nicht genau: Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Sachbeschädigung ist auch zwischen zwei Unternehmen keine Entgeltforderung und wird mit 5 Prozentpunkten verzinst. Abweichende gesetzliche oder vereinbarte Zinssätze berücksichtigt dieser Rechner nicht.
Wann verjähren Zinsansprüche?
Nicht titulierte Zinsansprüche verjähren in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von ihm Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei Zinsen, die in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt sind, entscheidet die formelle Rechtskraft: Zinsen, die bei Rechtskraft schon fällig waren, verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), gerechnet ab der Rechtskraft und nicht erst ab Jahresende (§ 201 BGB). Bei vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden tritt an die Stelle der Rechtskraft die Errichtung des Titels (§ 197 Abs. 1 Nr. 4, § 201 BGB). Das gilt auch, wenn der Titel sie nur nach Zinssatz und Zeitraum bezeichnet. Zinsen, die erst nach der Rechtskraft fällig werden, verjähren in der regelmäßigen Frist (§ 197 Abs. 2 BGB). Hemmung und Neubeginn sind gesondert zu prüfen. Nach § 217 BGB verjähren mit dem Hauptanspruch auch die von ihm abhängenden Zinsansprüche, selbst wenn deren eigene Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das Ende einer Frist berechnet der Verjährungsrechner.
Wie berechnet man Verzugszinsen konkret – Beispielrechnung?
Beispiel: Kaufpreisforderung von 10.000 € aus einem Geschäft zwischen zwei Unternehmen, also eine Entgeltforderung ohne Verbraucherbeteiligung. Zinsen ab dem 15.03. als erstem Zinstag bis einschließlich 30.06.2026, das sind 108 Zinstage; erster und letzter Zinstag zählen mit. Im ersten Halbjahr 2026 lag der Basiszinssatz bei 1,27 %, mit dem Aufschlag von 9 PP also 10,27 % p.a. Berechnung: 10.000 € × 10,27 % × 108 / 365 = 303,88 €. fordify berechnet dies automatisch und teilt den Zeitraum bei jedem Basiszinssatz-Wechsel auf.
Zweites Beispiel, über einen Wechsel des Basiszinssatzes: Kaufpreisforderung von 10.000 € aus einem Geschäft zwischen zwei Unternehmen, Zinsen ab dem 15.05. als erstem Zinstag bis einschließlich 15.08.2026. Zum 01.07.2026 stieg der Basiszinssatz von 1,27 % auf 1,52 %; der Zeitraum wird deshalb geteilt. Vom 15.05. bis 30.06.2026 sind es 47 Zinstage zu 10,27 % p.a. (1,27 % + 9 Prozentpunkte): 10.000 € × 10,27 % × 47 / 365 = 132,24 €. Vom 01.07. bis 15.08.2026 sind es 46 Zinstage zu 10,52 % p.a. (1,52 % + 9 Prozentpunkte): 10.000 € × 10,52 % × 46 / 365 = 132,58 €. Zusammen ergeben sich 264,82 €. Erster und letzter Zinstag zählen jeweils mit. Der Zinsrechner teilt nach ACT/ACT durch die Zahl der Tage des jeweiligen Kalenderjahres; weil beide Abschnitte im Jahr 2026 liegen, wird durch 365 geteilt. Bei der Methode act/365 wird auch im Schaltjahr durch 365 geteilt. Jeder Teilzeitraum wird auf volle Cent gerundet.
Der erste Zinstag hängt davon ab, wodurch der Verzug eintritt. Begründet der Zugang einer Mahnung den Verzug, wird deren Zugangstag bei der tagweisen Zinsberechnung nicht mitgerechnet. Bei einer wirksam vereinbarten Zahlungsfrist „zahlbar bis …“ beginnt der Zinslauf grundsätzlich am Folgetag nach Fristablauf, sofern die weiteren Verzugsvoraussetzungen vorliegen. Ein bereits bestimmter erster Zinstag wird nicht nochmals um einen Tag verschoben.
Ein Beispiel über mehrere Perioden samt Zinstagezählung steht im Artikel Verzugszinsen bei wechselndem Basiszinssatz berechnen; wie sich eine Teilzahlung auf die Zinsbasis auswirkt, zeigt Teilzahlungen nach §§ 366, 367 BGB verrechnen. Für die vollständige Forderungsaufstellung nach § 367 BGB – mit Zahlungsverrechnung und PDF-Export – nutzen Sie die Forderungsaufstellung.
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