Teilzahlungen nach §§ 366, 367 BGB verrechnen
Zahlt der Schuldner weniger, als er schuldet, entscheidet das Gesetz, worauf das Geld angerechnet wird: zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, zuletzt auf die Hauptforderung. Dieser Artikel zeigt, wie die Reihenfolge angewendet wird, was der Schuldner selbst bestimmen darf und warum der Tag der Zahlung das Ergebnis verändert.
Redaktion fordify · Stand 25.09.2026
Kurz vorab
Solange eine Forderung vollständig offen ist, gibt es nichts zu verteilen. Sobald eine Zahlung eingeht, die nicht alles abdeckt, wird aus einer Summe eine Reihenfolge: Die Zahlung tilgt zuerst die Kosten, dann die Zinsen und erst zuletzt die Hauptforderung (§ 367 Abs. 1 BGB). Weil die Hauptforderung als Letztes an die Reihe kommt, bleibt die Zinsbasis hoch, und die Zinsen laufen auf einen größeren Betrag weiter.
Dazu kommt eine zweite Frage, wenn mehrere Forderungen offen sind: Welche Schuld ist überhaupt gemeint? Darüber entscheidet § 366 BGB. Beide Vorschriften greifen ineinander, und beide werden in selbstgebauten Tabellen regelmäßig übergangen.
Der Artikel beschreibt die Regeln und rechnet einen Fall mit zwei Teilzahlungen durch. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Hauptforderung, Zinsbeginn, Kosten und Zahlungen eintragen – die Anrechnung nach § 367 BGB und die Zinsen auf den jeweiligen Restbetrag macht das Programm. Kostenlos und ohne Anmeldung.
Zwei Fragen, zwei Vorschriften
Eine Teilzahlung wirft zwei verschiedene Fragen auf, und das BGB beantwortet sie in zwei verschiedenen Paragrafen.
Die erste Frage lautet: Welche Schuld ist gemeint? Sie stellt sich, wenn der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen gleichartige Leistungen schuldet, also etwa aus drei unbezahlten Rechnungen. Darüber entscheidet § 366 BGB.
Die zweite Frage lautet: Welcher Teil dieser einen Schuld wird getilgt? Sie stellt sich, sobald neben der Hauptleistung auch Zinsen und Kosten offen sind. Darüber entscheidet § 367 BGB.
Beide Fragen können sich gleichzeitig stellen. Sind drei Rechnungen offen und trägt jede von ihnen eigene Zinsen, wird zuerst nach § 366 BGB bestimmt, auf welche Rechnung gezahlt wird, und innerhalb dieser Rechnung dann nach § 367 BGB auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung verteilt.
Die Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung
§ 367 Abs. 1 BGB ordnet an: Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, wird eine Leistung, die zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreicht, zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Unmittelbar gilt die Vorschrift für freiwillige Teilleistungen. Auf Beträge, die in der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden, wird sie entsprechend angewendet; eine Tilgungsbestimmung des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB ist dort nicht möglich, weil es an einer Leistung des Schuldners fehlt.
Kosten in diesem Sinn sind die Kosten der Rechtsverfolgung, also etwa vorgerichtliche Anwaltsvergütung, Gerichtskosten, Mahn- und Auskunftskosten. Zinsen sind die bis zum Zahlungstag aufgelaufenen Zinsen.
Die Reihenfolge ist für den Gläubiger günstig und für den Schuldner ungünstig, und zwar nicht nur einmalig: Weil die Hauptforderung zuletzt getilgt wird, bleibt die Basis, auf die weiter verzinst wird, länger hoch. Eine Zahlung von 3.000 € auf eine Forderung mit 1.100 € Kostenanteil senkt die verzinste Hauptforderung eben nicht um 3.000 €.
Die Ausnahme beim Verbraucherdarlehen
Bei unzureichenden Zahlungen auf eine fällige Schuld aus einem Verbraucherdarlehensvertrag im Verzug gilt grundsätzlich die besondere Anrechnungsreihenfolge des § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB: zuerst Kosten der Rechtsverfolgung, danach der übrige geschuldete Betrag und zuletzt die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen. Diese Sonderregel gilt nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge und nicht, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet. Dadurch kann die Darlehenshauptforderung früher getilgt und die weitere Zinsbelastung geringer werden als bei einer Anrechnung nach § 367 Abs. 1 BGB.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. § 497 BGB steht unter der Überschrift „Verzug des Darlehensnehmers“, und Absatz 3 Satz 1 verweist auf die Beträge der Absätze 1 und 2; die Sonderreihenfolge betrifft also den in Verzug geratenen Darlehensnehmer, nicht jede Zahlung auf ein Verbraucherdarlehen. Und auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge ist Absatz 3 Satz 1 nach § 497 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht anzuwenden – dort bleibt es bei § 367 Abs. 1 BGB. Das ist gerade die Konstellation mit den größten Beträgen.
In fordify lässt sich die Verrechnung deshalb umstellen; Vorschau, Druck und PDF weisen die verwendete Reihenfolge dann über der Aufstellung aus. Bei unzureichenden Zahlungen auf eine fällige Schuld aus einem Verbraucherdarlehensvertrag im Verzug gilt grundsätzlich die besondere Anrechnungsreihenfolge des § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB. Eine Voreinstellung nach § 367 BGB bildet diese nicht ab. Ausgenommen sind insbesondere Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge und Zahlungen auf Vollstreckungstitel, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
Die Tilgungsbestimmung des Schuldners
Schuldet der Schuldner aus mehreren Schuldverhältnissen und reicht seine Zahlung nicht für alles, wird nach § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, die er bei der Leistung bestimmt. Diese Tilgungsbestimmung muss bei der Zahlung erfolgen, nicht später; in der Praxis steht sie im Verwendungszweck der Überweisung.
Trifft der Schuldner keine Bestimmung, greift die gesetzliche Rangfolge des § 366 Abs. 2 BGB: getilgt wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen die dem Gläubiger geringere Sicherheit bietende, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig.
Innerhalb einer Schuld ist der Spielraum enger. § 367 Abs. 2 BGB gibt dem Schuldner kein Bestimmungsrecht, sondern dem Gläubiger ein Ablehnungsrecht: Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung als Kosten, Zinsen, Hauptforderung, kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen. Lehnt er nicht ab, sondern nimmt er die Leistung an, bleibt es bei der Anrechnung, die der Schuldner bestimmt hat.
In fordify wird eine Tilgungsbestimmung an der Zahlung erfasst. Bei mehreren selbstständigen Forderungen wird zunächst bestimmt, welche Schuld die Zahlung tilgen soll (§ 366 BGB). Innerhalb dieser Schuld gilt grundsätzlich die Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung (§ 367 Abs. 1 BGB). Die Auswahl einer Forderung allein ändert diese Reihenfolge nicht; eine abweichende Anrechnung ist gesondert zu beurteilen und zu erfassen. Ein verbleibender Betrag wird in der bisherigen Berechnung auch auf andere Posten verteilt. Ob das von der Tilgungsbestimmung gedeckt ist, muss geprüft werden. Betroffene Aufstellungen werden deshalb als Prüfentwurf „Zuordnung prüfen“ ausgegeben; die ausgewiesene Verteilung ist noch nicht abschließend geklärt. In der Aufstellung ist an der betroffenen Zeile sichtbar, dass hier eine Bestimmung des Schuldners zugrunde liegt.
Der Zahlungstag und was an ihm schon offen war
Für die Anrechnung ist zu prüfen, welche Forderungen am Zahlungstag bestanden, noch offen und bereits erfüllbar waren sowie welche Tilgungsbestimmung getroffen wurde. Eine noch nicht fällige Forderung kann bereits erfüllbar sein. Vorauszahlungen auf künftige Forderungen sind nicht generell ausgeschlossen; ob eine solche Vorauszahlung vorliegt und später anzurechnen ist, hängt von ihrem Rechtsgrund und Zweck ab. In Tabellen geht diese Prüfung leicht verloren, weil dort Kosten und Zahlungen als zwei getrennte Blöcke untereinanderstehen und die Daten nicht verglichen werden.
Entsteht ein ersatzfähiger Kostenanspruch erst nach der Zahlung, wird er ohne besondere Vorauszahlungs- oder Anrechnungsgrundlage nicht durch diese Zahlung getilgt. Allein die rechnerische Verfügbarkeit eines Zahlungsrests genügt dafür nicht.
Für die Zinsen hat der Zahlungstag eine zweite Bedeutung. Der Tag der Zahlung gehört noch zur alten Periode und wird dort mit dem alten, höheren Betrag verzinst; der Zinslauf auf die verbleibende Restforderung beginnt am Folgetag. Sonst würde dieser eine Tag doppelt berechnet – einmal auf den vollen und einmal auf den reduzierten Betrag. Die Zählung der Zinstage folgt dabei den Regeln, die der Artikel Verzugszinsen bei wechselndem Basiszinssatz berechnen beschreibt.
Wechselt zwischen zwei Zahlungen ein Basiszinssatz-Stichtag, kommt beides zusammen: Der Abschnitt zwischen den Zahlungen wird zusätzlich am 1. Januar oder 1. Juli geteilt. Im Beispiel unten ist das der Fall.
Beispiel: zwei Teilzahlungen auf 12.000 €
Aus einem Liefervertrag zwischen zwei Unternehmen steht die Rechnung vom 05.12.2025 über 12.000,00 € offen. Vereinbart war Zahlung bis zum 15.01.2026; weil die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist, tritt Verzug ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der erste Zinstag ist damit der 16.01.2026, der Zinssatz liegt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
Am 23.01.2026 beauftragt der Gläubiger einen Anwalt. Dessen Vergütung beträgt 1.117,53 € (1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus 12.000,00 € = 919,10 €, Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer). Am 27.02.2026 zahlt der Schuldner 3.000,00 € ohne Angabe eines Verwendungszwecks. Am 15.04.2026 zahlt der Gläubiger 156,75 € Gerichtskosten für einen Mahnbescheid ein (0,5-Gebühr Nr. 1100 KV GKG aus 12.000,00 €). Am 31.07.2026 gehen weitere 5.000,00 € ein. Die Aufstellung wird zum Stichtag 31.08.2026 erstellt.
| Datum | Position | Forderung | Angerechnet | Rest |
|---|---|---|---|---|
| 05.12.2025 | Hauptforderung (Rechnung) | 12.000,00 € | −6.133,65 € | 5.866,35 € |
| 16.01.–27.02.2026 | Zinsen 10,27 % p. a. auf 12.000,00 € | 145,19 € | −145,19 € | 0,00 € |
| 23.01.2026 | Anwaltsvergütung | 1.117,53 € | −1.117,53 € | 0,00 € |
| 27.02.2026 | Zahlung 1 | −3.000,00 € | ||
| 28.02.–31.07.2026 | Zinsen 10,27–10,52 % p. a. auf 10.262,72 € | 446,88 € | −446,88 € | 0,00 € |
| 15.04.2026 | Gerichtskosten Mahnverfahren | 156,75 € | −156,75 € | 0,00 € |
| 31.07.2026 | Zahlung 2 | −5.000,00 € | ||
| 01.08.–31.08.2026 | Zinsen 10,52 % p. a. auf 5.866,35 € | 54,11 € | 54,11 € |
Die erste Zahlung wird so verteilt: 1.117,53 € auf die Anwaltsvergütung, 145,19 € auf die bis zum 27.02.2026 aufgelaufenen Zinsen, der Rest von 1.737,28 € auf die Hauptforderung. Die Hauptforderung sinkt dadurch von 12.000,00 € auf 10.262,72 € – und nur dieser Betrag wird ab dem 28.02.2026 weiterverzinst.
Der zweite Zinsabschnitt läuft vom 28.02.2026 bis zum 31.07.2026 und wird am 1. Juli geteilt, weil sich der Basiszinssatz zu diesem Stichtag von 1,27 % auf 1,52 % geändert hat: 123 Tage zu 10,27 % ergeben 355,18 €, 31 Tage zu 10,52 % ergeben 91,70 €, zusammen 446,88 €.
Die zweite Zahlung trifft zuerst die inzwischen entstandenen Gerichtskosten von 156,75 €, dann die 446,88 € Zinsen, und erst der Rest von 4.396,37 € geht auf die Hauptforderung. Diese sinkt auf 5.866,35 € und wird ab dem 01.08.2026 weiterverzinst.
Zum Stichtag 31.08.2026 sind damit 5.920,46 € offen: 5.866,35 € Hauptforderung und 54,11 € Zinsen seit der letzten Zahlung. Die Zinsen laufen weiter, und zwar mit 1,69 € pro Tag, solange der Basiszinssatz unverändert bleibt und die Hauptforderung nicht sinkt. Dieser Tagessatz gehört in die Aufstellung, damit der Empfänger den Betrag auf einen späteren Tag fortschreiben kann.
Was sich ändert, wenn Reihenfolge oder Zahlungstag anders sind
Derselbe Fall, zweimal abgewandelt, jeweils mit denselben Beträgen und demselben Stichtag 31.08.2026. In der ersten Abwandlung hat der Schuldner die erste Zahlung ausdrücklich auf die Hauptforderung bestimmt und der Gläubiger die Leistung angenommen. In der zweiten zahlt er dieselben 3.000,00 € fünf Wochen früher, nämlich am 22.01.2026 – einen Tag bevor die Anwaltsvergütung entsteht.
| Variante | Hauptforderung offen | Gesamt offen |
|---|---|---|
| § 367 Abs. 1 BGB, Zahlung 1 am 27.02.2026 | 5.866,35 € | 5.920,46 € |
| Zahlung 1 auf die Hauptforderung bestimmt | 5.811,36 € | 5.864,96 € |
| Zahlung 1 bereits am 22.01.2026 | 5.782,24 € | 5.835,57 € |
Die Tilgungsbestimmung kostet den Gläubiger 55,50 €. Der Grund ist nicht die Bestimmung selbst, sondern ihre Folge für die Zinsen: Die Hauptforderung sinkt sofort auf 9.000,00 € statt auf 10.262,72 €, und auf diesen niedrigeren Betrag laufen von Ende Februar bis Ende Juli weniger Zinsen auf. Anwaltsvergütung und Zinsen bleiben dafür zunächst offen und werden erst von der zweiten Zahlung getilgt.
Der frühere Zahlungstag wirkt in dieselbe Richtung, aus zwei Gründen gleichzeitig. Zum einen sind am 22.01.2026 erst sieben Zinstage aufgelaufen, nicht 43. Zum anderen existiert die Anwaltsvergütung an diesem Tag noch nicht, sodass die Zahlung sie auch nicht tilgen kann: Sie geht auf 23,64 € Zinsen und mit 2.976,36 € auf die Hauptforderung. Die Anwaltsvergütung bleibt bis zur zweiten Zahlung in voller Höhe offen.
Was dabei in Word- und Excel-Vorlagen schiefgeht
Eine Forderungsaufstellung ohne Teilzahlungen lässt sich in einer Tabelle sauber führen. Mit der ersten Teilzahlung ändert sich das, weil ab diesem Punkt drei Dinge zusammenhängen, die in getrennten Zeilen stehen: die Verteilung der Zahlung, die daraus folgende neue Zinsbasis und der Beginn des nächsten Zinsabschnitts.
Die zweite Fehlerquelle ist die Zinsbasis nach einer Zahlung. Wer die Zinsen weiter auf den ursprünglichen Betrag rechnet, setzt sie zu hoch an; wer die volle Zahlung abzieht, zu niedrig. Beides sind Rechenfehler, die man in einem Schriftsatz vorgerechnet bekommt.
Die dritte betrifft die Reihenfolge der Zeilen. Kostenpositionen entstehen über die Zeit verteilt, Zahlungen auch, und beide gehören chronologisch ineinandergeschoben. Eine Vorlage, die erst alle Kosten und darunter alle Zahlungen auflistet, verliert die Information, welche Kosten am jeweiligen Zahlungstag bestanden, noch ungetilgt und bei der Anrechnung zu berücksichtigen waren.
Die vierte ist die Pflege. Jede Zeile hängt an Formeln, die auf die Zeile darüber verweisen. Wird eine Position nachträglich eingefügt oder ein Datum korrigiert, muss die Kette von dort an neu gerechnet werden. In der Praxis wird sie an einer Stelle korrigiert und an drei anderen nicht.
Positionen und Zahlungen mit Datum eintragen; die Anrechnung nach § 367 BGB, die neue Zinsbasis und der Tagessatz zum Stichtag ergeben sich daraus. Als PDF exportierbar.
Nur einen Zinsabschnitt prüfen → Betrag, Zinsbeginn, Zinsende und Schuldnertyp eingeben. Für die Kontrolle einzelner Perioden aus einer bestehenden Aufstellung.
FAQ
Häufige Fragen zur Anrechnung von Teilzahlungen
Gilt § 367 BGB auch, wenn der Schuldner nichts sagt?
Ja. § 367 Abs. 1 BGB ist die gesetzliche Grundregel und greift ohne weiteres Zutun. Eine Erklärung braucht es nur, wenn davon abgewichen werden soll: Der Schuldner kann eine andere Anrechnung bestimmen, der Gläubiger kann die Leistung dann nach § 367 Abs. 2 BGB ablehnen.
Was ist der Unterschied zwischen § 366 und § 367 BGB?
§ 366 BGB betrifft mehrere Schuldverhältnisse und beantwortet, welche Schuld getilgt wird. § 367 BGB betrifft eine Schuld und beantwortet, ob Kosten, Zinsen oder Hauptforderung getilgt werden. Sind mehrere verzinste Forderungen offen, werden beide Vorschriften nacheinander angewendet.
Werden die getilgten Zinsen weiterverzinst?
Nein. Aufgelaufene Zinsen werden nicht zur Hauptforderung geschlagen; von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten (§ 289 Satz 1 BGB). Verzinst wird weiterhin nur die Hauptforderung, und zwar in der Höhe, die nach der Anrechnung übrig bleibt.
Kann eine Zahlung Kosten tilgen, die später entstanden sind?
Nicht allein deshalb, weil die Zahlung rechnerisch dafür ausgereicht hätte. Später entstehende Kosten werden nicht automatisch durch eine frühere Zahlung getilgt. Eine wirksame Vorauszahlung oder andere Anrechnungsgrundlage kann zu einem anderen Ergebnis führen und ist gesondert zu prüfen.
Ab wann wird auf den reduzierten Betrag verzinst?
Ab dem Tag nach der Zahlung. Der Zahlungstag selbst zählt noch zum vorangehenden Abschnitt und wird dort mit dem alten Betrag verzinst, damit er nicht doppelt erfasst wird.
Gilt die Reihenfolge auch beim Darlehen an einen Verbraucher?
Nicht immer. Reicht eine Zahlung des im Verzug befindlichen Verbraucherdarlehensnehmers nicht zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld aus, wird sie nach § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag und zuletzt auf die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen angerechnet. Diese Sonderregel gilt nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge und nicht für Zahlungen auf Vollstreckungstitel, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet. In diesen Fällen gilt grundsätzlich § 367 BGB.
Quellen
- § 366 BGB – Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
- § 367 BGB – Anrechnung auf Zinsen und Kosten
- § 289 BGB – Zinseszinsverbot
- § 497 BGB – Verzug des Darlehensnehmers
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners
- § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- § 247 BGB – Basiszinssatz
- Anlage 1 zum RVG – Vergütungsverzeichnis (Nr. 2300, Nr. 7002)
- Anlage 1 zum GKG – Kostenverzeichnis (Nr. 1100)
- Deutsche Bundesbank – Basiszinssatz nach § 247 BGB
Die Beispielrechnungen wurden mit der Rechenlogik von fordify erstellt; die Zahlen im Text stimmen mit der Ausgabe der Forderungsaufstellung überein. Wie eine Aufstellung für den Vollstreckungsauftrag aufgebaut wird, beschreibt der Artikel Forderungsaufstellung für den Gerichtsvollzieher. Der Artikel gibt den Stand vom 25.09.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zurück zur Startseite.