Verzugszinsen bei wechselndem Basiszinssatz berechnen
Der Basiszinssatz kann sich zweimal im Jahr ändern, zum 1. Januar und zum 1. Juli. Läuft eine Forderung über mehrere Halbjahre, gilt für jeden Abschnitt ein eigener Zinssatz. Dieser Artikel zeigt, wie die Aufteilung funktioniert, welcher Tag als Zinstag zählt und wo Vorlagen typischerweise danebenliegen.
Redaktion fordify · Stand 25.09.2026
Kurz vorab
Verzugszinsen sind ein Jahreszins auf die Geldschuld, mit der der Schuldner in Verzug ist, nicht auf bereits angefallene Zinsen (§ 289 Satz 1 BGB), und ihre Höhe hängt am Basiszinssatz. Der kann sich zum 1. Januar und zum 1. Juli ändern. Ein Zeitraum, der über einen solchen Stichtag hinausläuft, wird deshalb in Abschnitte zerlegt: jeder Abschnitt mit seinem eigenen Satz, seiner eigenen Tageszahl und seinem eigenen Zinsbetrag. Die Summe dieser Abschnitte ist der Zinsbetrag, der in die Forderungsaufstellung gehört.
Der Artikel erklärt die Rechenschritte und rechnet ein Beispiel über fünf Zinsperioden durch. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls: ob überhaupt Verzug eingetreten ist, ab wann und mit welchem Aufschlag, hängt am Sachverhalt.
Wenn Sie nur den Betrag brauchen: Hauptforderung, Zinsbeginn, Zinsende und Zinsaufschlag nach § 288 BGB eingeben, den Rest erledigt der Rechner. Die Aufteilung nach Basiszinssatz-Perioden ist eingebaut.
Der Zinssatz: Basiszinssatz plus gesetzlicher Aufschlag
Die Höhe des gesetzlichen Verzugszinses steht in § 288 BGB. Nach Absatz 1 Satz 2 beträgt er fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt, sind es nach Absatz 2 neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, allerdings nur für Entgeltforderungen, also für Forderungen auf eine Gegenleistung in Geld.
Höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund, etwa aus Vertrag, bleiben möglich, und ein weitergehender Verzugsschaden lässt sich daneben geltend machen (§ 288 Abs. 3 und 4 BGB). Beides ändert nichts an der Rechenmechanik, nur am Satz.
Warum der Satz zweimal im Jahr wechseln kann
§ 247 Abs. 1 BGB setzt den Basiszinssatz auf 3,62 % und ordnet an, dass er sich zum 1. Januar und zum 1. Juli jedes Jahres um die Prozentpunkte verändert, um die sich die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung bewegt hat. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Nach Absatz 2 gibt die Deutsche Bundesbank den geltenden Satz im Bundesanzeiger bekannt.
Außerdem muss sich der Basiszinssatz an einem Halbjahreswechsel nicht zwingend zahlenmäßig ändern. Zum 1. Januar 2026 blieb der Satz bei 1,27 %, zum 1. Juli 2026 stieg er auf 1,52 %. Für die Rechnung heißt das: Ein Stichtag zerlegt den Zeitraum nur dann in Abschnitte mit unterschiedlichem Ergebnis, wenn sich der Wert tatsächlich geändert hat. Bleibt er gleich, läuft der Zeitraum als eine Periode durch.
Zwischen 2013 und 2022 war der Basiszinssatz durchgehend negativ, zuletzt bei −0,88 %. Der Verzugszinssatz war trotzdem positiv, weil der Aufschlag von fünf oder neun Prozentpunkten hinzukommt: −0,88 % plus 5 Prozentpunkte sind 4,12 %. Für ältere und für titulierte Forderungen sind diese Werte weiterhin einschlägig.
Basiszinssätze Stand 07/2026
| Zeitraum | Basiszinssatz | + 9 PP (§ 288 Abs. 2) | + 5 PP (§ 288 Abs. 1) |
|---|---|---|---|
| seit 01.07.2026 | 1,52 % | 10,52 % | 6,52 % |
| 01.01.2026 – 30.06.2026 | 1,27 % | 10,27 % | 6,27 % |
| 01.07.2025 – 31.12.2025 | 1,27 % | 10,27 % | 6,27 % |
| 01.01.2025 – 30.06.2025 | 2,27 % | 11,27 % | 7,27 % |
| 01.07.2024 – 31.12.2024 | 3,37 % | 12,37 % | 8,37 % |
| 01.01.2024 – 30.06.2024 | 3,62 % | 12,62 % | 8,62 % |
| 01.07.2023 – 31.12.2023 | 3,12 % | 12,12 % | 8,12 % |
| 01.01.2023 – 30.06.2023 | 1,62 % | 10,62 % | 6,62 % |
| 01.07.2022 – 31.12.2022 | -0,88 % | 8,12 % | 4,12 % |
| 01.01.2022 – 30.06.2022 | -0,88 % | 8,12 % | 4,12 % |
Quelle der Werte ist die Bekanntgabe der Deutschen Bundesbank. Der nächste Stichtag des § 247 BGB ist der 01.01.2027. Ältere Sätze bis zurück zum 01.01.2002 sind in fordify hinterlegt und werden bei der Berechnung automatisch herangezogen.
Zinstage: welcher Tag zählt und welcher nicht
Für den Anfang des verzinsten Zeitraums kommt es darauf an, wodurch der Verzug eintritt. Geht eine sofort verzugsbegründende Mahnung während eines Tages zu, bleibt dieser Tag entsprechend § 187 Abs. 1 BGB unberücksichtigt; verzinst wird ab dem Folgetag. Tritt der Verzug dagegen mit Tagesbeginn ein, nach Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder, bei einer Entgeltforderung, nach Ablauf der Frist unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB, zählt dieser erste Verzugstag entsprechend § 187 Abs. 2 BGB mit. Die Dreißig-Tage-Frist greift gegenüber einem Verbraucher allerdings nur, wenn die Rechnung auf diese Folge hinweist. Die Berechnung dieser Frist selbst ist davon zu trennen; für ihren Beginn kann § 187 Abs. 1 BGB maßgeblich sein. Nach ihrem Ablauf wird kein zusätzlicher zinsfreier Tag eingeschoben.
Der gewählte Berechnungsstichtag wird mitgerechnet. Wer bis zum 30. September rechnet, zählt den 30. September als vollen Zinstag.
In fordify tragen Sie als Zinsbeginn deshalb den ersten Zinstag ein, nicht den Tag des auslösenden Ereignisses. Die Rechenlogik zählt beide Grenzen mit. Vom 15.03.2026 bis zum 30.06.2026 sind das 108 Zinstage; bei 10.000 € und 10,27 % p.a. ergeben sich daraus 303,88 €. Dasselbe Beispiel steht als Kontrollrechnung im Verzugszinsrechner.
Nach derselben Logik wird der Tag einer Teilzahlung behandelt. Er gehört noch zur alten Periode und wird dort mit dem alten, höheren Betrag verzinst; der Zinslauf auf die verbleibende Restforderung beginnt am Folgetag. Sonst trägt der Schuldner für diesen einen Tag zweimal Zinsen.
Zur Zahl der Tage im Jahr macht das BGB keine Vorgabe. fordify berechnet neue Hauptforderungen kalenderjährlich nach ACT/ACT. Für Zinstage eines Schaltjahres wird durch 366, für die übrigen Tage durch 365 geteilt. Auch die folgenden Beispielbeträge sind so berechnet; die Teilbeträge werden je ausgewiesenem Berechnungsabschnitt auf Cent gerundet und anschließend addiert.
Beispiel: 989 Zinstage über fünf Zinsperioden
Aus einem Werkvertrag steht ein Werklohn von 24.000,00 € offen. Das Werk ist abgenommen, die Schlussrechnung vom 20.12.2023 ist zugegangen, und die Parteien hatten vertraglich vereinbart, dass der Werklohn bis zum 15.01.2024 zu zahlen ist. Die Zahlung bleibt aus. Weil die Leistungszeit damit vertraglich nach dem Kalender bestimmt ist, tritt Verzug ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Zahlungsfrist, die der Gläubiger allein auf die Rechnung setzt, genügt dafür nicht (BGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07, BGHZ 174, 77).
Beide Seiten sind Unternehmen und die Forderung ist eine Entgeltforderung, also gelten neun Prozentpunkte Aufschlag (§ 288 Abs. 2 BGB). Der erste Zinstag ist der 16.01.2024. Die Aufstellung wird zum Stichtag 30.09.2026 erstellt, dieser Tag zählt mit.
Zwischen dem ersten Zinstag und dem Stichtag liegen fünf Stichtage des § 247 BGB. Der Basiszinssatz fiel dabei von 3,62 % auf 1,27 % und stieg dann auf 1,52 %. Zum 01.01.2026 blieb er unverändert, weshalb das zweite Halbjahr 2025 und das erste Halbjahr 2026 als eine Periode von 365 Tagen zusammenlaufen. Aus sechs Halbjahresfenstern werden so fünf Zinsperioden:
| Zeitraum | Tage | Zinssatz | Zinsbetrag |
|---|---|---|---|
| 16.01.2024 – 30.06.2024 | 167 | 3,62 % + 9 PP = 12,62 % | 1.381,99 € |
| 01.07.2024 – 31.12.2024 | 184 | 3,37 % + 9 PP = 12,37 % | 1.492,51 € |
| 01.01.2025 – 30.06.2025 | 181 | 2,27 % + 9 PP = 11,27 % | 1.341,28 € |
| 01.07.2025 – 30.06.2026 | 365 | 1,27 % + 9 PP = 10,27 % | 2.464,80 € |
| 01.07.2026 – 30.09.2026 | 92 | 1,52 % + 9 PP = 10,52 % | 636,39 € |
Gerechnet wird je Periode nach derselben Formel: Betrag × Zinssatz × Tage ÷ 365, für Tage eines Schaltjahres ÷ 366. Für die erste Zeile, im Schaltjahr 2024, also 24.000,00 € × 12,62 % × 167 ÷ 366 = 1.381,99 €. Jede Periode wird für sich auf zwei Stellen gerundet, anschließend werden die Beträge addiert.
Wäre dieselbe Forderung gegen einen Verbraucher gerichtet, gälten fünf statt neun Prozentpunkte. Die Aufteilung in Perioden bleibt identisch, die Summe sinkt auf 4.718,30 €.
Ab dem Folgetag, hier dem 01.10.2026, laufen die Zinsen weiter: 24.000,00 € zu 10,52 % ergeben 6,92 € pro Tag, solange der Basiszinssatz unverändert bleibt. In der Forderungsaufstellung gehört dieser Tagessatz neben den Stichtagsbetrag, damit der Empfänger fortschreiben kann.
Was dabei in Word- und Excel-Vorlagen schiefgeht
Dazu kommen die Fehler, die sich aus der Pflege ergeben. Eine Vorlage mit fest eingetragenem Zinssatz ist spätestens am 1. Januar oder 1. Juli überholt, und es fällt niemandem auf, solange das Ergebnis plausibel aussieht. Wer ältere Forderungen aufstellt, braucht zusätzlich die historischen Sätze, einschließlich der negativen Werte der Jahre 2013 bis 2022.
Die Zinstagezählung wurde oben beschrieben: fehlender Endtag, doppelt gezählte Grenztage, gemischte Zählkonventionen innerhalb derselben Aufstellung. Solche Abweichungen bewegen sich meist im niedrigen einstelligen Eurobereich pro Position und fallen deshalb erst auf, wenn jemand gezielt nachrechnet.
Am aufwendigsten wird es bei Teilzahlungen. Eine Zahlung kann die Zinsbasis mitten im Zeitraum ändern. Tilgt sie nicht die ganze Schuld, wird sie nach § 367 Abs. 1 BGB grundsätzlich zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet; die Zinsbasis sinkt erst, soweit die Zahlung die Hauptforderung erreicht. Eine Tabelle, die das von Hand nachbildet, muss ab diesem Punkt für jede Hauptforderung eigene Perioden führen. Wie die Anrechnung im Einzelnen abläuft, zeigt der Artikel Teilzahlungen nach §§ 366, 367 BGB verrechnen.
Zeitraum im Verzugszinsrechner nachrechnen → Betrag, Zinsbeginn, Zinsende und Zinsaufschlag nach § 288 BGB eingeben. Die Aufteilung nach Basiszinssatz-Perioden erledigt der Rechner, inklusive Tageszahl je Periode.
Zinsen, Anwalts- und Gerichtskosten sowie Zahlungen in einer Aufstellung, verrechnet nach § 367 BGB und als PDF exportierbar. Kostenlos und ohne Anmeldung.
Was neben den Verzugszinsen noch zu beachten ist
Die Verzugspauschale beträgt 40 Euro. Sie kann bei einer Entgeltforderung verlangt werden, wenn der Schuldner in Verzug und kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB). Der Gläubiger muss kein Unternehmer sein. Werden daneben erstattungsfähige Anwalts- oder Inkassokosten als Verzugsschaden geltend gemacht, muss die Pauschale auf diesen Schadensersatz angerechnet werden (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB). Bei verspätetem Arbeitsentgelt lehnt das Bundesarbeitsgericht die Pauschale ab (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG; BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18).
Zinsen von Zinsen sind nach § 289 Satz 1 BGB nicht geschuldet. Aufgelaufene Zinsen werden also nicht zur Hauptforderung geschlagen und weiterverzinst, auch nicht an einem Stichtag des § 247 BGB.
Ab Rechtshängigkeit ist die Geldschuld nach § 291 BGB auch dann zu verzinsen, wenn kein Verzug vorliegt; neben bereits laufende Verzugszinsen tritt der Prozesszins nicht zusätzlich hinzu. Für die Höhe verweist § 291 Satz 2 BGB auf § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 BGB, bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung sind es also ebenfalls neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Tag, an dem die Rechtshängigkeit eintritt, zählt nicht mit.
Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens endet der Zinslauf für die Forderungsanmeldung mit dem Tag vor der Eröffnung; danach anfallende Zinsen sind nachrangige Insolvenzforderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
FAQ
Häufige Fragen zum wechselnden Basiszinssatz
Muss ich den Zeitraum wirklich aufteilen?
Ja, sobald er über einen Stichtag hinausreicht, an dem sich der Basiszinssatz geändert hat. Der gesetzliche Verzugszins ist an den jeweils geltenden Basiszinssatz gekoppelt (§ 288 in Verbindung mit § 247 BGB), und der gilt immer nur für sein Halbjahr. Ein einziger Satz über den gesamten Zeitraum trifft das Ergebnis nur zufällig.
Was gilt, wenn sich der Satz zum Stichtag nicht geändert hat?
Dann ändert sich rechnerisch nichts. Der Satz bleibt am Stichtag gleich, und beide Halbjahre lassen sich als eine Periode ausweisen. fordify fasst benachbarte Perioden mit identischem Zinssatz automatisch zusammen, damit die Aufstellung nicht unnötig lang wird.
Welcher Tag ist der erste Zinstag?
Das hängt davon ab, wodurch der Verzug eintritt. Bei einer sofort verzugsbegründenden Mahnung, die während eines Tages zugeht, bleibt dieser Tag entsprechend § 187 Abs. 1 BGB unberücksichtigt: Bei einer am 15.01. zugegangenen Mahnung ist der 15.01. erster Verzugstag, aber noch kein Zinstag; erster Zinstag ist der 16.01. Tritt der Verzug mit Tagesbeginn ein, nach Ablauf eines kalendermäßigen Zahlungstermins oder der 30-Tage-Frist, zählt dieser erste Verzugstag entsprechend § 187 Abs. 2 BGB mit: Läuft ein Zahlungstermin am 15.01. ab, ist der 16.01. erster Verzugstag und erster Zinstag. Der gewählte Berechnungsstichtag wird mitgerechnet.
Rechnet man mit 365 oder mit 360 Tagen?
Das BGB legt sich nicht fest. fordify berechnet neue Hauptforderungen kalenderjährlich nach ACT/ACT. Für Zinstage eines Schaltjahres wird durch 366, für die übrigen Tage durch 365 geteilt. Wichtig ist, innerhalb einer Aufstellung bei einer Konvention zu bleiben und sie offenzulegen.
Kann der Verzugszinssatz negativ werden?
Praktisch nicht. Selbst beim niedrigsten bisherigen Basiszinssatz von −0,88 % lag der Verzugszins bei 4,12 % (§ 288 Abs. 1 BGB) und bei 8,12 % (§ 288 Abs. 2 BGB), weil der gesetzliche Aufschlag hinzukommt.
Quellen
- § 247 BGB – Basiszinssatz
- § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners
- § 187 BGB – Fristbeginn
- § 289 BGB – Zinseszinsverbot
- § 291 BGB – Prozesszinsen
- § 367 BGB – Anrechnung auf Zinsen und Kosten
- § 39 InsO – Nachrangige Insolvenzgläubiger
- Deutsche Bundesbank – Basiszinssatz nach § 247 BGB
- BGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 (eine vom Gläubiger einseitig gesetzte Leistungszeit genügt für § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht)
- OLG München, Urteil vom 13.10.2021 – 7 U 5998/20, Rn. 53: Verzug durch Mahnungszugang am 23.07.2019; Beginn der Verzugsverzinsung am 24.07.2019.
Die Beispielrechnungen wurden mit der Rechenlogik von fordify erstellt; die Zahlen im Text stimmen mit der Ausgabe des Verzugszinsrechners überein. Weiterführend: Teilzahlungen nach §§ 366, 367 BGB verrechnen und Forderungsaufstellung für den Gerichtsvollzieher. Der Artikel gibt den Stand vom 25.09.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zurück zur Startseite.