Zum Hauptinhalt springen
Anlage 6 ZVFV · § 788 ZPO

Forderungsaufstellung für den Gerichtsvollzieher

Für den Vollstreckungsauftrag gibt es zwei amtliche Formulare: eines für den Auftrag und eines für die Forderungen. Beträge stehen nur im zweiten. Dieser Artikel zeigt, wie die Aufstellung nach Anlage 6 ZVFV aufgebaut ist, welche Zahlen hineingehören und woran das in der Praxis scheitert.

Redaktion fordify · Stand 25.09.2026

Anlage 1
Vollstreckungsauftrag, ohne Beträge
Anlage 6
Aufstellung von Forderungen
§ 788
Kosten der Zwangsvollstreckung

Kurz vorab

Wer einen Titel in der Hand hat und den Gerichtsvollzieher beauftragt, reicht zwei amtliche Formulare ein. Das erste ist der Vollstreckungsauftrag selbst (Anlage 1 ZVFV): Er klärt, wer gegen wen aus welchem Titel vollstreckt und welche Maßnahmen beantragt werden. Felder für Forderungsbeträge enthält er nicht. Die Beträge stehen im zweiten Formular, der Aufstellung von Forderungen (Anlage 6 ZVFV), die dem Auftrag beizufügen ist.

Anlage 6 ist ein Raster mit vier Abschnitten, und das Ausfüllen ist weniger eine Schreib- als eine Rechenarbeit: Welcher Betrag der Hauptforderung ist nach den bisherigen Zahlungen noch offen? Welche titulierten Kosten sind es? Welche eigenen Vollstreckungskosten dürfen dazu, und aus welchem Wert berechnet sich die Gebühr dafür?

Der Artikel beschreibt den Aufbau der Anlage 6 als Ausfüllhilfe und rechnet einen Fall durch. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Direkt ausrechnen: Forderungsaufstellung →

Titel, Hauptforderung, Zinsbeginn, titulierte Kosten und Zahlungen eintragen – die Restbeträge, die in Anlage 6 gehören, ergeben sich daraus. Kostenlos und ohne Anmeldung.

Zwei Formulare, ein Auftrag

Die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung führt, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers durch (§ 753 Abs. 1 ZPO). § 753 Abs. 3 ZPO ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen; die Pflicht, sie zu benutzen, steht dann in der Verordnung selbst.

Diese Verordnung ist die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.12.2022, amtlich abgekürzt ZVFV. Sie hat die gleichnamige Verordnung von 2012 abgelöst; wer noch mit der Abkürzung ZwVollstrFormV arbeitet, arbeitet mit dem alten Stand. Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher wegen einer Geldforderung ergeben sich daraus zwei Pflichten:

  • Das Formular der Anlage 1 ist für den Auftrag verbindlich (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ZVFV). Für Vollstreckungsaufträge, deren maßgeblicher Eingang ab dem 01.10.2026 erfolgt, ist Anlage 1 in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 08.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 132) zu verwenden. Entscheidend ist der Eingang des Auftrags, nicht das Datum seiner Erstellung. Anlage 6 ist von dieser Änderung nicht betroffen.
  • Das Formular der Anlage 6 – „Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher“ – ist dem Auftrag beizufügen (§ 2 Abs. 2 ZVFV).

Das Auftragsformular verweist an mehreren Stellen darauf: In Modul C wird angekreuzt, dass „die Forderungsaufstellung“ übermittelt wird, und vor den Aufträgen an den Gerichtsvollzieher heißt es „Wegen der aus den Forderungsaufstellungen ersichtlichen Forderungen und der für dieses Verfahren entstehenden Kosten werden folgende Aufträge erteilt“. Ein Eurofeld für die Forderung selbst gibt es im Auftragsformular nicht.

Wie Anlage 6 aufgebaut ist

Das Formular beginnt mit einer laufenden Nummer und der Zuordnung zum Titel: „Die Gläubiger können von den Schuldnern aus dem Vollstreckungstitel (zu Ziffer …) Beträge beanspruchen“. Liegen mehrere Titel vor, bekommt jeder seine eigene Aufstellung. Danach folgen vier Abschnitte.

Abschnitt I – Hauptforderungen einschließlich dazugehöriger Zinsen und Säumniszuschläge. Je Forderung stehen drei Felder nebeneinander: Hauptforderung, Restforderung aus Hauptforderung und Teilforderung aus Hauptforderung. Die Unterscheidung ist der Kern des Formulars. „Restforderung“ trägt ein, wer bereits Zahlungen erhalten hat und nur noch den verbliebenen Betrag beitreiben lässt; „Teilforderung“, wer bewusst nur einen Teil vollstreckt.

Abschnitt II – Rückständiger Unterhalt oder rückständige Renten aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit. Diese Forderungen stehen nicht deshalb getrennt, weil sie anders gerechnet würden, sondern weil für sie in der Vollstreckung Sonderregeln gelten können, etwa nach § 850d ZPO. Wer sie in Abschnitt I einträgt, macht diese Sonderstellung nicht erkennbar.

Abschnitt III – Titulierte Kosten einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen. Aufgebaut wie Abschnitt I, mit Gesamtkosten, Restkosten aus Gesamtkosten und Teilkosten aus Gesamtkosten, dazu eine eigene Zinszeile je Kostenblock.

Abschnitt IV – Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Absatz 1 ZPO. Hier stehen die eigenen Vollstreckungskosten, mit einer gesonderten Zwischensumme für die Rechtsanwaltskosten.

Zinsen: Satz und Beginn statt Betrag

Bei den Zinsen bietet Anlage 6 zwei Varianten an. Entweder „(Teil-/Rest-)Zinsen wie im Vollstreckungstitel ausgerechnet“ mit einem Eurobetrag, oder „(Teil-/Rest-)Zinsen in Höhe von … seit dem …“. Die zweite Variante ist der Regelfall für laufende Verzugszinsen: Eingetragen werden Satz und Beginn, ausgerechnet wird bis zum Tag des Einzugs.

Der ausgerechnete Zinsbetrag gehört also nicht zwingend in das Formular. Gebraucht wird er trotzdem, an drei Stellen:

  • für den Gegenstandswert der eigenen Vollstreckungsgebühr, in den die Zinsen als Nebenforderung eingehen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG, siehe unten);
  • für die Zuordnung von Teilzahlungen, weil eine Zahlung nach § 367 Abs. 1 BGB zuerst Kosten und Zinsen tilgt und erst danach die Hauptforderung senkt;
  • für die Kontrolle der Abrechnung, wenn der Gerichtsvollzieher Beträge einzieht und abführt.

Sieht der Titel Zinsen in Höhe eines Zuschlags zum jeweiligen Basiszinssatz vor, kann sich der anzuwendende Zinssatz zum 1. Januar oder 1. Juli ändern. Der Basiszinssatz ändert sich kraft Gesetzes zu diesen Stichtagen nach Maßgabe des § 247 Abs. 1 BGB; er muss sich dabei nicht zwingend zahlenmäßig ändern. Wie der Zeitraum dann aufgeteilt wird, beschreibt der Artikel Verzugszinsen bei wechselndem Basiszinssatz berechnen.

Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO)

Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben (§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie brauchen keinen eigenen Titel und gehören in Abschnitt IV der Anlage 6.

Dazu zählen die 0,3-Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG für den Vollstreckungsauftrag nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer sowie die Kosten früherer, bereits abgerechneter Vollstreckungsversuche und Auskünfte. Nicht dazu gehören die Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers für den aktuellen Auftrag: Sie stehen jetzt noch nicht fest, der Gerichtsvollzieher setzt sie nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz selbst an und zieht sie mit ein. Auch eine Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO führt der Gerichtsvollzieher durch – in die Aufstellung gehört sie nur, wenn sie aus einem früheren Auftrag stammt und abgerechnet ist.

Das Auftragsformular sieht dafür in Modul D ein eigenes Ankreuzfeld vor: „Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen“. Die Belege sind keine Höflichkeit, sondern der übliche Grund für Rückläufer.

Der Gegenstandswert der Vollstreckungsgebühr

Anders als im Erkenntnisverfahren zählen in der Zwangsvollstreckung die Nebenforderungen mit. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG bestimmt den Gegenstandswert „nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen“. In den Wert gehen also auch die aufgelaufenen Zinsen und die titulierten Restkosten ein – die eigene Gebühr dagegen nicht, sie kann nicht Teil ihres eigenen Werts sein.

Für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gilt eine eigene Regel: Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG bemisst sich der Wert nach dem noch geschuldeten Betrag einschließlich der Nebenforderungen, höchstens jedoch 2.000 €. Bei einer Forderung von rund 9.900 € macht das für die 0,3-Gebühr den Unterschied zwischen 195,60 € und 52,80 €.

Teilzahlungen und wo sie sichtbar werden

Teilzahlungen tauchen in Anlage 6 nicht als eigene Zeile auf. Sie schlagen sich in den Feldern „Restforderung aus Hauptforderung“ und „Restkosten aus Gesamtkosten“ nieder – und dafür muss vorher feststehen, welchen Posten sie getilgt haben.

Die Reihenfolge gibt § 367 Abs. 1 BGB vor: zuerst die Kosten, dann die Zinsen, zuletzt die Hauptforderung. Eine Zahlung vom Juni tilgt keine Vollstreckungskosten, die erst im August anfallen. Eine Zahlung kann auch eine noch nicht fällige Forderung tilgen, wenn diese bereits erfüllt werden darf. Bei mehreren Forderungen sind insbesondere eine wirksame Tilgungsbestimmung und die gesetzliche Reihenfolge nach §§ 366, 367 BGB zu beachten. Die Einzelheiten stehen im Artikel Teilzahlungen nach §§ 366, 367 BGB verrechnen.

Das hat eine Folge, die in Anlage 6 leicht untergeht: Trifft eine Zahlung nur Kosten und Zinsen, bleibt die Hauptforderung unverändert. Dann steht in Abschnitt I weiterhin der volle Betrag, und die Zinsen laufen auf ihn weiter – obwohl Geld geflossen ist. Genau so liegt der Fall im Beispiel unten.

Die geleisteten Zahlungen selbst gehören nicht in Anlage 6, sondern in eine eigene Anlage. Modul D des Auftragsformulars führt sie als „Aufstellung über die geleisteten Zahlungen“ auf.

Beispiel und Muster: ein Fall, durchgerechnet

Gegen einen Verbraucher liegt ein Vollstreckungsbescheid vom 04.09.2025 über 8.400,00 € vor, tituliert sind Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.03.2025 (§ 288 Abs. 1 BGB). Im Mahnverfahren angefallen und tituliert sind 130,25 € Gerichtskosten (0,5-Gebühr Nr. 1100 KV GKG aus 8.400,00 €) sowie 1.081,41 € Anwaltsvergütung (1,0-Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG = 592,50 €, 0,5-Verfahrensgebühr Nr. 3308 VV RVG = 296,25 €, Auslagenpauschale 20,00 €, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer). Einen Zinsausspruch für die Kosten enthält der Bescheid nicht, sie bleiben deshalb unverzinst.

Am 20.05.2026 fallen 25,00 € für eine Aufenthaltsermittlung an, abgerechnet aus einem früheren Auftrag. Am 15.06.2026 zahlt der Schuldner 500,00 €. Am 03.08.2026 geht der neue Vollstreckungsauftrag hinaus.

Die Zahlung von 500,00 € trifft nach § 367 Abs. 1 BGB zuerst die Kosten. Die Erfassungsreihenfolge bestimmt nicht die gesetzliche Tilgungsreihenfolge. Sind die vorrangigen Kriterien des § 366 Abs. 2 BGB gleich, wird die ältere Forderung zuerst getilgt; bei gleichem Alter erfolgt die Tilgung verhältnismäßig. In der Aufstellung unten verteilt fordify die Zahlung mit 130,25 € auf die Gerichtskosten und mit 369,75 € auf die Anwaltsvergütung; die titulierten Kosten sinken zusammen auf 711,66 €. Für Zinsen und Hauptforderung bleibt nichts übrig; die Zinsen laufen auf die vollen 8.400,00 € weiter.

Berechnung zum 03.08.2026 · Grundlage für Anlage 6
10.159,81 €
Berechnung der offenen Positionen zum Auftragsdatum, mit Anrechnung der Teilzahlung
Datum Position Forderung Angerechnet Rest
04.09.2025Hauptforderung (Vollstreckungsbescheid)8.400,00 €8.400,00 €
14.07.2025Gerichtskosten Mahnverfahren (tituliert)130,25 €−130,25 €0,00 €
14.07.2025Anwaltsvergütung Mahnverfahren (tituliert)1.081,41 €−369,75 €711,66 €
11.03.2025–15.06.2026Zinsen 6,27–7,27 % p. a. auf 8.400,00 €692,43 €692,43 €
20.05.2026Aufenthaltsermittlung, früherer Auftrag25,00 €25,00 €
15.06.2026Zahlung−500,00 €
16.06.–03.08.2026Zinsen 6,27–6,52 % p. a. auf 8.400,00 €74,16 €74,16 €
03.08.2026Anwaltsvergütung Zwangsvollstreckung (0,3 Nr. 3309 VV RVG)256,56 €256,56 €

Der erste Zinsabschnitt reicht vom 11.03.2025 bis zum 15.06.2026 und wird am 1. Juli 2025 geteilt: 112 Tage zu 7,27 % ergeben 187,39 €, 350 Tage zu 6,27 % ergeben 505,04 €, zusammen 692,43 €. Der zweite Abschnitt beginnt am Tag nach der Zahlung und wird am 1. Juli 2026 geteilt: 15 Tage zu 6,27 % ergeben 21,64 €, 35 Tage zu 6,52 % ergeben 52,52 €, zusammen 74,16 €.

Der Gegenstandswert für die eigene Vollstreckungsgebühr ist der gesamte offene Bestand vor dem Auftrag: 8.400,00 € Hauptforderung, 766,59 € Zinsen, 711,66 € titulierte Restkosten und 25,00 € Aufenthaltsermittlung, zusammen 9.903,25 €. Daraus ergibt sich eine Wertgebühr von 652,00 €, davon 0,3 sind 195,60 €; mit 20,00 € Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer sind es 256,56 €.

Welcher Betrag in welches Feld gehört

Zuordnung der berechneten Beträge zu den Abschnitten der Anlage 6 ZVFV
Anlage 6 Eintrag
I. Hauptforderung8.400,00 € als Hauptforderung – kein Restbetrag, weil die Zahlung sie nicht berührt hat
I. Zinsen„in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2025“ auf 8.400,00 €
III. Titulierte KostenGesamtkosten 1.211,66 €, davon Restkosten 711,66 €; keine Zinszeile, da der Bescheid keinen Zinsausspruch enthält
IV. § 788 ZPO25,00 € Aufenthaltsermittlung und 256,56 € Anwaltsvergütung; Zwischensumme Rechtsanwaltskosten 256,56 €

Die berechneten Zinsbeträge von 692,43 € und 74,16 € stehen damit in keinem Feld der Anlage 6 – sie werden für den Gegenstandswert und für die Kontrolle gebraucht, nicht für das Formular. Zur Aufstellung gehören außerdem die Anlagen aus Modul D: die Aufstellung über die geleistete Zahlung vom 15.06.2026 und die Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit dem Beleg über die 25,00 €.

Was dabei in Word- und Excel-Vorlagen schiefgeht

Seit die Aufstellung formulargebunden ist, hat sich die Fehlerquelle verschoben. Es geht nicht mehr darum, ein Dokument zu gestalten, sondern darum, die richtigen Zahlen für ein fremdes Raster zu liefern. Vier Fehler tauchen dabei immer wieder auf.

Der erste ist die eigene Vorlage anstelle der Anlage 6. Sie mag übersichtlicher sein, erfüllt aber § 2 Abs. 2 ZVFV nicht.

Der zweite ist der Restbetrag, der aus einer Tabelle stammt, in der die Teilzahlung einfach von der Hauptforderung abgezogen wurde. Dann steht in Abschnitt I ein zu niedriger Betrag, und die Zinsen laufen ab dem Zahlungstag auf eine falsche Basis.

Der dritte ist der fest eingetragene Zinssatz. Eine Vorlage mit einem konkreten Prozentwert stimmt bis zum nächsten 1. Januar oder 1. Juli und danach nicht mehr. Bei einer Forderung, die seit zwei Jahren tituliert ist, liegen zwischen Zinsbeginn und Auftrag typischerweise drei bis vier verschiedene Sätze. In Anlage 6 gehört deshalb die Formulierung des Titels hinein, nicht ein ausgerechneter Prozentwert.

Der vierte betrifft die Kosten. Eigene Vollstreckungskosten werden entweder vergessen oder doppelt angesetzt, weil sie in einer Vorlage an zwei Stellen auftauchen: bei den titulierten Kosten aus dem Mahnverfahren und bei den Kosten nach § 788 ZPO. Dazu kommt die zu niedrige Gebühr aus einem Gegenstandswert ohne Nebenforderungen.

Beträge für die Aufstellung berechnen →

Titel, Hauptforderung, Zinsen, titulierte Kosten und Zahlungen eintragen – die Restbeträge je Position und die aufgelaufenen Zinsen stehen in der PDF-Ausgabe. Kostenlos und ohne Anmeldung.

Was fordify dabei übernimmt

fordify rechnet die Beträge, die in Anlage 6 einzutragen sind: den offenen Rest je Hauptforderung nach Anrechnung aller Zahlungen, die Restkosten je Kostenposition, die Zinsen je Abschnitt und die eigenen Vollstreckungskosten. Die Ausgabe eignet sich zugleich als die Anlagen, die Modul D des Auftragsformulars vorsieht – als Aufstellung über die geleisteten Zahlungen und als Nachweis der bisherigen Vollstreckungskosten. Sind Zinsen teilweise getilgt oder anderweitig gemindert, fügen Sie die fordify-Forderungsaufstellung als ergänzende Zins- und Verrechnungsaufstellung bei. Sie muss die entstandenen Zinsen, die darauf angerechneten oder mindernden Beträge und den in Anlage 6 geltend gemachten Rest nachvollziehbar ausweisen.

Das Auftragsformular selbst (Anlage 1) lässt sich aus dem Fall vorausfüllen: Schuldner, Aktenzeichen, Art, Gericht, Datum und Aktenzeichen des Titels sowie Name und Kontaktdaten aus den eigenen Stammdaten. Einzutragen bleiben der Gerichtsvollzieher oder die Verteilerstelle des Amtsgerichts und die beantragten Maßnahmen; Felder, die fordify nicht kennt, etwa die Anschrift des Schuldners, lassen sich im PDF-Programm ergänzen.

fordify füllt Anlage 6 für die unterstützten Fälle anhand der erfassten Daten und Ihrer Bestätigungen vor. Übernommen werden die noch offenen titulierten Hauptforderungen, die unterstützten Zinsangaben bei bestätigtem Zinsausspruch sowie offene Kosten mit bestätigtem Rechtsgrund und bestätigter Zuordnung. Zahlungen und andere erfasste Minderungen werden bei der Berechnung berücksichtigt. Nicht übernommene Angaben werden zur Prüfung und Ergänzung ausgewiesen; solange erforderliche Angaben fehlen, trägt fordify keine Gesamtsumme ein. Bei ungeklärter Zahlungszuordnung oder anderen noch offenen Prüfgründen erstellt fordify keine Anlage 6. Prüfen und ergänzen Sie die Ausgabe vor der Einreichung anhand des Titels und der Belege.

Die Erzeugung des Vollstreckungsauftrags und der Anlage 6 gehört zur kostenpflichtigen Version; die Forderungsaufstellung selbst und ihr PDF-Export sind kostenlos.

FAQ

Häufige Fragen zur Aufstellung für den Gerichtsvollzieher

Muss ich für die Forderungsaufstellung ein Formular verwenden?

Ja. Seit der ZVFV gibt es auch für die Aufstellung ein amtliches Formular: Anlage 6, „Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher“. Sie ist dem Vollstreckungsauftrag wegen einer Geldforderung nach § 2 Abs. 2 ZVFV beizufügen. Eine selbst gestaltete Aufstellung ersetzt sie nicht; Abweichungen sind nur im engen Rahmen des § 3 ZVFV zulässig.

Warum stehen die Beträge nicht im Auftragsformular?

Anlage 1 sieht dafür keine Felder vor und verweist auf die Forderungsaufstellung. Die Trennung hat einen praktischen Grund: Der Auftrag beschreibt ein Verfahren, die Aufstellung einen Geldbetrag, der weiterläuft. Bei mehreren Titeln bekommt zudem jeder Titel seine eigene Aufstellung, während der Auftrag einer bleibt.

Muss ich die Zinsen selbst ausrechnen?

Für das Formular nicht zwingend. Anlage 6 lässt die Wahl zwischen einem ausgerechneten Betrag und der Angabe von Satz und Beginn; im zweiten Fall rechnet der Gerichtsvollzieher bis zum Einzug. Für den Gegenstandswert der eigenen Gebühr und für die Anrechnung von Teilzahlungen brauchen Sie den ausgerechneten Betrag trotzdem.

Gehören die Kosten des Gerichtsvollziehers in die Aufstellung?

Nein. Die Gebühren und Auslagen für den aktuellen Auftrag setzt der Gerichtsvollzieher nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz selbst an und zieht sie nach § 788 ZPO mit ein. In Abschnitt IV gehören die bereits entstandenen eigenen Vollstreckungskosten, etwa die 0,3-Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG oder die abgerechneten Kosten eines früheren Auftrags – Letztere mit Belegen.

Aus welchem Wert berechnet sich die 0,3-Gebühr?

Aus dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Zinsen und titulierte Restkosten zählen also mit, anders als im Erkenntnisverfahren. Für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft ist der Wert nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf höchstens 2.000 € begrenzt.

Werden titulierte Kosten verzinst?

Nur wenn es im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgesprochen wurde. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangt dafür einen Antrag; erst dann sind die festgesetzten Kosten ab Eingang des Festsetzungsantrags mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ohne diesen Ausspruch bleibt es beim reinen Kostenbetrag.

Wie wird eine Teilzahlung in Anlage 6 berücksichtigt?

Nicht als eigene Zeile, sondern über die Felder „Restforderung aus Hauptforderung“ und „Restkosten aus Gesamtkosten“. Welcher Posten getilgt wurde, ergibt sich aus § 367 Abs. 1 BGB: zuerst die Kosten, dann die Zinsen, zuletzt die Hauptforderung. Eine Zahlung kann auch eine noch nicht fällige Forderung tilgen, wenn diese bereits erfüllt werden darf. Bei mehreren Forderungen sind insbesondere eine wirksame Tilgungsbestimmung und die gesetzliche Reihenfolge nach §§ 366, 367 BGB zu beachten. Die Zahlungen selbst gehören in die gesonderte Anlage „Aufstellung über die geleisteten Zahlungen“.

Quellen

Die Beispielrechnung wurde mit der Rechenlogik von fordify erstellt; die Zahlen im Text stimmen mit der Ausgabe der Forderungsaufstellung überein. Wie Teilzahlungen im Einzelnen angerechnet werden, beschreibt der Artikel Teilzahlungen nach §§ 366, 367 BGB verrechnen. Der Artikel gibt den Stand vom 25.09.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zurück zur Startseite.