Forderungsaufstellung im Mahnverfahren: Hauptforderung, Zinsen, Nebenforderungen
Der Mahnantrag nimmt keine Forderungsaufstellung auf, sondern einzelne Angaben: jede Hauptforderung für sich, die Zinsen getrennt davon, die Nebenforderungen gesondert. Dieser Artikel zeigt, wie aus einer Aufstellung mit Zinsen und Teilzahlungen diese Angaben werden, und woran Anträge dabei hängen bleiben.
Redaktion fordify · Stand 26.09.2026
Kurz vorab
Wer eine Geldforderung per Mahnbescheid geltend macht, rechnet zweimal. Einmal für sich: Was ist nach allen Zahlungen noch offen, wie viel Zinsen sind aufgelaufen, welche Kosten kommen dazu? Und einmal für das Formular: Welche dieser Zahlen gehören in welches Feld, und welche rechnet das Gericht selbst?
Die zweite Rechnung ist die, an der es hakt. Der Antrag kennt laufende Zinsen, die das Gericht bis zum Erlass des Mahnbescheids ausrechnet, und ausgerechnete Zinsen, die Sie selbst beziffern. Nach einer Teilzahlung braucht man oft beides, und die Zeiträume dürfen sich nicht überschneiden.
Der Artikel ist eine Ausfüllhilfe für die Forderungsseite des Antrags und rechnet einen Fall durch. Die Kosten des Mahnverfahrens behandelt der Mahnbescheid-Rechner. Eine Prüfung des Einzelfalls ersetzt der Artikel nicht.
Rechnungen, Verzugsbeginn und Zahlungen eintragen – offene Hauptforderungen und aufgelaufene Zinsen je Abschnitt ergeben sich daraus. Kostenlos und ohne Anmeldung.
Was das Mahngericht prüft und was nicht
Das Mahnverfahren dient unter den Voraussetzungen des § 688 ZPO der Geltendmachung bestimmter Geldforderungen in Euro. Das Mahngericht prüft nicht, ob der geltend gemachte Anspruch materiell besteht; darauf weist der Mahnbescheid hin (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Es prüft jedoch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und die vorgeschriebenen Angaben. Insbesondere müssen Haupt- und Nebenforderungen gesondert und einzeln bezeichnet werden (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Vor einer Zurückweisung nach § 691 Abs. 1 ZPO ist der Antragsteller zu hören; Beanstandungen werden in der Praxis durch eine Monierung mitgeteilt.
Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister müssen die von § 702 Abs. 2 ZPO erfassten Anträge in einer nur maschinell lesbaren Form übermitteln. Der herkömmliche Papiervordruck ist dafür nicht zulässig. Für Rechtsanwälte ist zusätzlich die elektronische Übermittlungspflicht nach § 130d ZPO zu beachten. Der Artikel verwendet die Feldbezeichnungen; ergänzende Zeilenangaben beziehen sich ausschließlich auf den bezeichneten amtlichen Papiervordruck und seine Ausfüllhinweise.
Gemeint sind die amtlichen Ausfüllhinweise zum Vordruck für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, die mahngerichte.de derzeit verlinkt. Das Dokument trägt den Vermerk „Fassung 01.07.2017“ und verweist auf § 702 ZPO (abgerufen am 26.09.2026).
Hauptforderungen einzeln bezeichnen
Jede Hauptforderung wird im Feld „Hauptforderung“ für sich angegeben (im Papiervordruck Zeilen 32 bis 34, für einen Anspruch, der im Katalog nicht aufgeführt ist, Zeilen 36 und 37). Einzutragen sind die Katalognummer des Anspruchs, die Form, in der Sie die Forderung mitgeteilt haben (etwa „Rechnung“), deren Nummer und Datum, bei Ansprüchen für einen Zeitraum dessen Beginn und Ende, und der Betrag.
Der Anspruch muss schon im Antrag so genau bezeichnet sein, dass der Schuldner beurteilen kann, ob er sich dagegen wehren will. Das hat Folgen über das Formular hinaus. Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nur, wenn der Schuldner hinreichend erkennen kann, welcher Anspruch verlangt wird. Eine zunächst fehlende Individualisierung kann während des Mahnverfahrens nachgeholt werden. Die Hemmung tritt dann grundsätzlich erst mit dieser Nachholung ein, nicht rückwirkend auf die Zustellung des unzureichenden Mahnbescheids. Ist der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt, beseitigt die Nachholung dies nicht (BGH, Urteil vom 14.07.2022 – VII ZR 255/21). Zu einem Sammelbetrag aus mehreren Einzelforderungen siehe auch BGH, Urteil vom 21.10.2008 – XI ZR 466/07.
Wird nach einer Teilzahlung nur noch ein Rest geltend gemacht, lässt sich das kenntlich machen. Nach den Ausfüllhinweisen zum Papiervordruck kann dazu im Feld „Bis-Datum“ der Begriff „Rest“ eingetragen werden, bei einer bewussten Teilforderung „Teil“; die Bezeichnung wird in die Bescheide übernommen. In elektronischen Eingabemasken verwenden Sie dafür die vorgesehene Funktion oder Feldbezeichnung; „Rest“ gehört nicht in ein Feld, das nur ein Datum annimmt.
Zinsen: laufend oder ausgerechnet
Der Antrag bietet zwei Wege, Zinsen geltend zu machen. Welcher passt, hängt davon ab, ob der Zinsbetrag weiterläuft oder abgeschlossen ist.
Laufende Zinsen (im Papiervordruck Zeilen 40 bis 42) werden einer Hauptforderung zugeordnet. Angegeben wird ein fester Zinssatz oder ein Aufschlag in Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, dazu das Datum, ab dem die Zinsen laufen. Fehlt dieses Datum, geht das Gericht vom Tag der Zustellung des Mahnbescheids aus. Diese formulartechnische Annahme ersetzt nicht die Prüfung, welcher Tag materiell der erste Zinstag ist. Ein „bis“-Datum ist nur nötig, wenn Zinsen für verschiedene Teile einer Hauptforderung oder mit unterschiedlichen Sätzen über mehrere Zeiträume verlangt werden. Den Betrag errechnet das Gericht aus diesen Angaben grundsätzlich maschinell bis zum Tag, an dem der Mahnbescheid erlassen wird; für Sonderfälle wie Zinsstaffeln gilt das nicht ohne Weiteres.
Für Verzugszinsen nach § 288 BGB ist das der naheliegende Weg: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, neun Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Wie sich der Basiszinssatz zum 1. Januar und 1. Juli ändern kann und wie ein Zeitraum dann aufgeteilt wird, beschreibt der Artikel Verzugszinsen bei wechselndem Basiszinssatz berechnen.
Ausgerechnete Zinsen (im Papiervordruck Zeile 43, erste Hälfte) sind ein Betrag, den Sie selbst berechnet haben. Er kann verschiedene Zeiträume, verschiedene Hauptforderungen und unterschiedliche Zinssätze umfassen. Die Ausfüllhinweise verlangen, die Berechnung dem Antragsgegner mitzuteilen, falls das noch nicht geschehen ist.
Auf ausgerechnete Zinsen verlangt man keine Verzugszinsen: Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten (§ 289 Satz 1 BGB). Der mögliche Ersatz eines weiteren Schadens nach § 289 Satz 2 BGB ist kein automatischer Zinseszins. Laufende Zinsen werden im Antrag stets einer Hauptforderung zugeordnet.
Teilzahlungen vor dem Antrag
Hat der Schuldner vor dem Antrag schon etwas gezahlt, entscheidet die Anrechnung darüber, was in die Felder kommt. Soweit keine wirksame abweichende Tilgungsbestimmung oder besondere gesetzliche Reihenfolge eingreift, wird innerhalb einer Schuld nach § 367 Abs. 1 BGB zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Bei mehreren Schulden ist zuvor die Zuordnung nach § 366 BGB zu klären. Die Einzelheiten stehen im Artikel Teilzahlungen nach §§ 366, 367 BGB verrechnen.
Für den Mahnantrag ergeben sich daraus zwei Fälle.
- Die Zahlung deckt Kosten und Zinsen nicht vollständig. Dann bleibt die Hauptforderung unverändert. Die bis zum Zahlungstag aufgelaufenen und nicht gedeckten Zinsen gehören als ausgerechneter Betrag in das Feld für ausgerechnete Zinsen; die laufenden Zinsen beginnen am Tag nach der Zahlung, auf die volle Hauptforderung. Nicht gedeckte vorgerichtliche Kosten bleiben mit ihrem Restbetrag andere Nebenforderung.
- Die Zahlung übersteigt Kosten und Zinsen (bei einer einzigen Forderung). Dann sinkt die Hauptforderung um den Überschuss. Eingetragen wird der Rest, gegebenenfalls mit dem Zusatz „Rest“; die laufenden Zinsen beginnen am Tag nach der Zahlung, auf den Rest. Für die Zeit bis zur Zahlung bleibt nichts offen.
Nebenforderungen
Für „andere Nebenforderungen“ gibt es ein eigenes Feld (im Papiervordruck Zeile 44). Die Ausfüllhinweise nennen dort insbesondere vorgerichtliche Kosten, die durch den Verzug des Antragsgegners entstanden sind. Dazu gehören, soweit im Einzelfall erstattungsfähig, etwa eigene Mahnkosten, vorgerichtliche Anwalts- oder Inkassokosten und, gegenüber Schuldnern, die keine Verbraucher sind, die Pauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB. Werden neben der Pauschale Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden verlangt, etwa vorgerichtliche Anwaltskosten, ist die Pauschale darauf anzurechnen. Wie das geht, beschreibt der Artikel 40-Euro-Verzugspauschale und Inkassokosten in der Forderungsaufstellung. Bei vorgerichtlichen Anwaltskosten ist außerdem die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens zu beachten (siehe Kosten des Verfahrens).
Davon zu trennen sind die Auslagen des Antragstellers für das Mahnverfahren selbst (im Papiervordruck Zeile 43, zweite Hälfte). Dort gehören nur Auslagen hin, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung des Mahnverfahrens zusammenhängen und zur Rechtsverfolgung notwendig sind. Die Gerichts- und Anwaltskosten des Mahnverfahrens gehören nicht dazu: Sie berechnet das Gericht anhand der erforderlichen Angaben. Daraus folgt keine materielle Bestätigung sämtlicher geltend gemachter Beträge.
Kosten des Verfahrens
Das Gericht erhebt für das Mahnverfahren eine 0,5-Gebühr nach Nr. 1100 KV GKG, mindestens 38,00 € bei Eingang des Antrags ab dem 01.06.2025, mindestens 36,00 € bei Eingang vom 01.01.2021 bis zum 31.05.2025. Welche Gebührentabelle gilt, richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren anhängig geworden ist, beim Mahnverfahren also nach dem Eingang des Antrags bei Gericht (§ 71 Abs. 1 GKG). Für die anwaltliche Vertretung entsteht eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG, dazu Auslagen und gegebenenfalls Umsatzsteuer. Welche RVG-Fassung gilt, bestimmt sich eigenständig nach § 60 RVG, nicht allein nach dem Eingang des Antrags bei Gericht. Soweit wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist, wird diese bei Wertgebühren grundsätzlich zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG); gegenüber dem Gegner ist dabei zusätzlich § 15a RVG zu beachten. Grundlage ist der Wert der Hauptforderungen; Zinsen und Nebenforderungen bleiben dabei außer Betracht, soweit sie neben der Hauptforderung geltend gemacht werden (§ 43 Abs. 1 GKG, für die Anwaltsgebühr in Verbindung mit § 23 Abs. 1 RVG).
Im Beispiel unten ergeben die beiden Rechnungen einen Wert von 6.050,00 €. Daraus folgt eine Gerichtsgebühr von 0,5 × 215,50 € = 107,75 €. Die Vergütung beträgt im Beispiel 493,50 € netto beziehungsweise bei 19 % Umsatzsteuer 587,27 € brutto. Ist der Antragsteller hinsichtlich dieser Leistung zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, ist die Umsatzsteuer grundsätzlich nicht vom Gegner zu erstatten; als Kostenersatz werden dann 493,50 € angesetzt. Dabei ist angenommen, dass auch für die Anwaltsvergütung die Fassung ab 01.06.2025 gilt, keine anzurechnende Vorbefassung besteht und die Auslagenpauschale in dieser Höhe entstanden ist.
Kosten des Mahnbescheids berechnen → Gerichtsgebühr nach der Tabelle zum Eingangsdatum, Anwaltsvergütung, optional mit Vollstreckungsbescheid.
Beispiel: zwei Rechnungen, eine Teilzahlung
Ein Handwerksbetrieb hat einem Unternehmen zwei Rechnungen gestellt. Rechnung Nr. 2025-118 vom 15.12.2025 über 4.800,00 €, nach dem Vertrag zu zahlen bis zum 15.01.2026; der Schuldner ist seit dem 16.01.2026 in Verzug. Rechnung Nr. 2026-014 vom 10.07.2026 über 1.250,00 €, nach dem Vertrag zu zahlen bis zum 10.08.2026; Verzug seit dem 11.08.2026. Die Zahlungsfrist ist im Beispiel vertraglich vereinbart; eine weitere Mahnung ist deshalb grundsätzlich nicht erforderlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Verlangt werden Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Am 30.06.2026 zahlt der Schuldner 150,00 € ohne Tilgungsbestimmung. Zu diesem Zeitpunkt besteht nur die erste Rechnung. Der Mahnantrag wird zum 15.09.2026 vorbereitet.
Bis zum 30.06.2026 sind auf die erste Rechnung 224,20 € Zinsen aufgelaufen (166 Tage zu 10,27 %). Die Zahlung von 150,00 € tilgt nach § 367 Abs. 1 BGB zuerst diese Zinsen; es bleiben 74,20 € offen. Die Hauptforderung bleibt bei 4.800,00 €, und die Zinsen laufen ab dem 01.07.2026 auf den vollen Betrag weiter.
Im Beispiel werden der 16.01.2026 als rechtlich maßgeblicher erster Zinstag und der 30.06.2026 als Zahlungstag zugrunde gelegt. Entsprechend der ausgewiesenen Rechenkonvention wird der Zahlungstag noch auf der bisherigen Zinsgrundlage berechnet; der nächste Zeitraum beginnt am 01.07.2026. Ob diese Tagesabgrenzung im konkreten Fall zutrifft, ist anhand des Verzugsbeginns, der Erfüllung und gegebenenfalls des Titels zu prüfen.
| Datum | Position | Forderung | Angerechnet | Rest |
|---|---|---|---|---|
| 15.12.2025 | Rechnung Nr. 2025-118 | 4.800,00 € | 4.800,00 € | |
| 16.01.–30.06.2026 | Zinsen 10,27 % p. a. auf 4.800,00 € | 224,20 € | −150,00 € | 74,20 € |
| 30.06.2026 | Zahlung | −150,00 € | ||
| 01.07.–15.09.2026 | Zinsen 10,52 % p. a. auf 4.800,00 € | 106,53 € | 106,53 € | |
| 10.07.2026 | Rechnung Nr. 2026-014 | 1.250,00 € | 1.250,00 € | |
| 11.08.–15.09.2026 | Zinsen 10,52 % p. a. auf 1.250,00 € | 12,97 € | 12,97 € |
Die Zinsen ab dem 01.07.2026 rechnen mit 10,52 %, weil der Basiszinssatz zu diesem Tag von 1,27 % auf 1,52 % gestiegen ist. 77 Tage auf 4.800,00 € ergeben 106,53 €, 36 Tage auf 1.250,00 € ergeben 12,97 €. Diese beiden Beträge trägt man nicht ein. Sie zeigen nur, was bis zum 15.09.2026 aufgelaufen ist; im Mahnbescheid rechnet das Gericht die laufenden Zinsen bis zum Tag des Erlasses selbst aus.
Welcher Betrag in welches Feld gehört
| Feld (Zeile im Papiervordruck) | Eintrag |
|---|---|
| Hauptforderung (32) | Katalognummer des Anspruchs, „Rechnung“, Nr. 2025-118, 15.12.2025, 4.800,00 € – kein Rest, weil die Zahlung nur Zinsen getilgt hat |
| Hauptforderung (33) | Katalognummer des Anspruchs, „Rechnung“, Nr. 2026-014, 10.07.2026, 1.250,00 € |
| laufende Zinsen (40) | zur Rechnung Nr. 2025-118: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab 01.07.2026 |
| laufende Zinsen (41) | zur Rechnung Nr. 2026-014: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab 11.08.2026 |
| ausgerechnete Zinsen (43) | 74,20 € für den Zeitraum 16.01.–30.06.2026 nach Anrechnung der Zahlung vom 30.06.2026; Berechnung dem Antragsgegner mitteilen |
Die Zeiträume greifen ineinander: Die ausgerechneten Zinsen enden am 30.06.2026, die laufenden Zinsen zur ersten Rechnung beginnen am 01.07.2026. Hätte der Schuldner statt 150,00 € zum Beispiel 1.000,00 € gezahlt, wären die Zinsen vollständig getilgt und die erste Rechnung auf 4.024,20 € gesunken; als Hauptforderung stünde dann dieser Rest, das Feld für ausgerechnete Zinsen bliebe leer.
Nach dem Mahnbescheid
Mit dem Antrag ist die Aufstellung nicht erledigt. Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss angeben, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind (§ 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zahlt der Schuldner nach Zustellung etwas, wird die Aufstellung fortgeschrieben.
Wird die Sache nach einem Widerspruch an das Streitgericht abgegeben, gibt dessen Geschäftsstelle dem Antragsteller auf, den Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen (§ 697 Abs. 1 ZPO). Der Widerspruch allein löst diese Aufforderung noch nicht aus. Die Aufstellung ist dann die Grundlage der Begründung.
Kommt es im Streitverfahren zu Vergleichsgesprächen, können Sie mit der Schnellprüfung Vergleich oder Urteil einen einfachen gerichtlichen Vergleich in erster Instanz dem vollständigen Obsiegen und Unterliegen gegenüberstellen. Die Berechnung zeigt, was unter den dort genannten Annahmen nach Kosten bleibt. Die Kosten eines vorausgegangenen Mahnverfahrens und die damit verbundenen Gebührenanrechnungen sind in dieser Schnellprüfung nicht berücksichtigt.
Liegt der Vollstreckungsbescheid vor, geht es mit dem Auftrag an den Gerichtsvollzieher weiter. Wie die Aufstellung dort aussieht, beschreibt der Artikel Forderungsaufstellung für den Gerichtsvollzieher.
Was fordify dabei übernimmt
fordify rechnet die Zahlen, aus denen die Einträge im Mahnantrag entstehen: die Zinsen je Abschnitt mit dem jeweils geltenden Basiszinssatz, die Anrechnung von Zahlungen nach § 367 BGB und nach einer Tilgungsbestimmung des Schuldners (§ 366 Abs. 1, § 367 Abs. 2 BGB) und den offenen Rest je Hauptforderung. Muss bei mehreren Forderungen die gesetzliche Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB geprüft werden, gibt fordify die Aufstellung als Prüfentwurf aus. Aus der Aufstellung lässt sich ablesen, ob eine Hauptforderung als Rest einzutragen ist und welcher Zinsbetrag bis zum Zahlungstag offen geblieben ist. Die PDF-Ausgabe eignet sich als Berechnung, die Sie dem Antragsgegner zu ausgerechneten Zinsen mitteilen.
Die Kosten des Mahnverfahrens lassen sich als Gerichtskosten und Anwaltsvergütung in der Aufstellung erfassen; die Gebührentabelle wählt fordify dabei nach dem von Ihnen eingetragenen Eingangsdatum des Mahnantrags.
Den Mahnantrag selbst erstellt fordify nicht. Es übermittelt nichts an das Mahngericht, vergibt keine Katalognummern und füllt kein Antragsformular aus. Die Einträge übernehmen Sie aus der Aufstellung in Ihr Antragsverfahren.
Rechnungen, Verzugsbeginn und Zahlungen eintragen – offene Hauptforderungen, Zinsen je Abschnitt und die Anrechnung der Zahlungen stehen in der PDF-Ausgabe. Kostenlos und ohne Anmeldung.
Verzugszinsen für einen Zeitraum berechnen → Für eine schnelle Kontrolle ausgerechneter Zinsen ohne Teilzahlungen.
FAQ
Häufige Fragen zur Forderungsaufstellung im Mahnverfahren
Muss ich die Zinsen für den Mahnantrag selbst ausrechnen?
Nicht zwingend. Für laufende Zinsen geben Sie Satz und Beginn an, den Betrag errechnet das Gericht grundsätzlich bis zum Erlass des Mahnbescheids. Ausrechnen müssen Sie Zinsen, die Sie als abgeschlossenen Betrag geltend machen, etwa nach einer Teilzahlung, die die Zinsen nur teilweise gedeckt hat. Diese Berechnung ist dem Antragsgegner mitzuteilen, falls das noch nicht geschehen ist.
Was trage ich nach einer Teilzahlung als Hauptforderung ein?
Das hängt davon ab, was die Zahlung getilgt hat. Soweit keine wirksame abweichende Tilgungsbestimmung eingreift, geht sie innerhalb einer Schuld nach § 367 Abs. 1 BGB zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen, zuletzt auf die Hauptforderung. Hat sie nur Kosten und Zinsen getilgt, bleibt die Hauptforderung unverändert. Hat sie auch die Hauptforderung gemindert, tragen Sie den Rest ein; nach den Ausfüllhinweisen kann dazu im Feld „Bis-Datum“ der Begriff „Rest“ eingetragen werden.
Dürfen sich ausgerechnete und laufende Zinsen überschneiden?
Nein. Die Zeiträume der ausgerechneten Zinsen dürfen sich nicht mit denen der laufenden Zinsen überschneiden. Enden die ausgerechneten Zinsen am Zahlungstag, beginnen die laufenden Zinsen am folgenden Tag.
Gehört die 40-€-Pauschale in den Mahnantrag?
Sie kann als andere Nebenforderung geltend gemacht werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen: eine Entgeltforderung und ein Schuldner in Verzug, der kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB). Werden daneben Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden verlangt, etwa vorgerichtliche Anwalts- oder Inkassokosten, ist die Pauschale darauf anzurechnen.
Quellen
- § 130d ZPO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
- § 688 ZPO – Zulässigkeit
- § 690 ZPO – Mahnantrag
- § 691 ZPO – Zurückweisung des Mahnantrags
- § 692 ZPO – Mahnbescheid
- § 697 ZPO – Einleitung des Streitverfahrens
- § 699 ZPO – Vollstreckungsbescheid
- § 702 ZPO – Form von Anträgen und Erklärungen
- § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners
- § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- § 289 BGB – Zinseszinsverbot
- § 366 BGB – Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
- § 367 BGB – Anrechnung auf Zinsen und Kosten
- § 43 GKG – Nebenforderungen
- § 71 GKG – Übergangsvorschrift
- Anlage 1 zum GKG – Kostenverzeichnis (Nr. 1100)
- Anlage 2 zum GKG – Gebührentabelle
- § 15a RVG – Anrechnung einer Gebühr
- § 23 RVG – Allgemeine Wertvorschrift
- § 60 RVG – Übergangsvorschrift
- Anlage 2 zum RVG – Gebührentabelle
- Anlage 1 zum RVG – Vergütungsverzeichnis (Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 3305, Nr. 7002)
- Mahngerichte.de – Hinweise zum Vordruck für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
- Mahngerichte.de – Zinsrechner, Hinweise unter dem Rechner (Fußnote * Banktage, Fußnote ** Einbeziehung von Zinsbeginn und Zinsende)
- BGH, Urteil vom 14.07.2022 – VII ZR 255/21
Die Beispielrechnung wurde mit der Rechenlogik von fordify erstellt; die Zahlen im Text stimmen mit der Ausgabe der Forderungsaufstellung überein. Der Artikel gibt den Stand vom 26.09.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zurück zur Startseite.