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Nr. 1211 KV GKG · §§ 91, 98 ZPO

Vergleich oder Urteil? Gerichtlichen Vergleich prüfen

Für die klagende Seite im einfachen Fall: der Erlös nach Kosten bei Vergleich, bei vollständigem Obsiegen und bei vollständigem Unterliegen und die Schwelle im berechneten Modell. Keine Erfolgsprognose.

1,0
Gerichtsgebühr beim das gesamte Verfahren beendenden gerichtlichen Vergleich im dargestellten Regelfall (Nr. 1211 KV GKG).
3,0
Gerichtsgebühr beim streitigen Urteil im dargestellten Regelfall (Nr. 1210 KV GKG).
Betrag, den die Gegenseite nach dem Vergleich auf die Hauptforderung an Ihre Mandantschaft zahlt; ohne Zinsen und ohne gesonderte Kostenerstattung.
Kann Ihre Mandantschaft die Umsatzsteuer aus den hier berücksichtigten Anwaltskosten vollständig als Vorsteuer abziehen?
Kann die Gegenseite diese Umsatzsteuer vollständig als Vorsteuer abziehen?
Wählen Sie „Ja“ nur bei vollständigem Abzug für die betreffende Anwaltsleistung. Bei keinem Abzugsrecht wählen Sie „Nein“. Bei nur teilweisem oder ungeklärtem Abzugsrecht passt die Schnellprüfung nicht; nutzen Sie die Erweiterte Prüfung beziehungsweise klären Sie die Angabe.

Für welchen Fall?

Für die klagende Seite im einfachen Fall: gewöhnlicher Zivilprozess erster Instanz vor dem Amts- oder Landgericht, je eine Partei und ein Anwalt auf jeder Seite. Beide unbedingten Prozessaufträge wurden ab 01.06.2025 erteilt; die Klage ist ab diesem Tag bei Gericht eingegangen. Noch kein Urteil. Der wirksame gerichtliche Vergleich beendet das gesamte Verfahren über die Hauptforderung; die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Forderung und Vergleichszahlung werden ohne Zinsen berücksichtigt.

Die Schnellprüfung berücksichtigt keinen Abzug von Umsatzsteuer, die aus der Forderung oder Vergleichszahlung abzuführen ist. Die beiden Steuerfragen betreffen ausschließlich den Vorsteuerabzug aus Anwaltskosten. Für abweichende, dort unterstützte Fälle nutzen Sie die Erweiterte Prüfung.

Passt dieser Fall?

Das Modell rechnet ohne vorgerichtliche Gebühren, vorausgegangenes Mahnverfahren, besondere Kostenpositionen und abweichende Gebührenvereinbarungen. Nicht erfasst sind insbesondere Teil- oder Mehrvergleiche, Widerklagen, PKH, Rechtsschutzleistungen, bloße Zahlungsvereinbarungen und ein bloßes Anerkenntnis oder ein Verzicht auf den Hauptanspruch. Es unterstellt denselben maßgeblichen Gebührenwert für beide Anwälte.

Vergleich in der Forderungsaufstellung abbilden →

Vereinbarte Zahlung und Erlass erfassen und die Verrechnung prüfen; als PDF ausgeben.

Erweiterte Prüfung im Prozesskostenrechner →

Zinsen, abweichende Kostenquote, außergerichtliche Einigung oder eigene Erfolgseinschätzung berücksichtigen, soweit das dort beschriebene Modell den Fall unterstützt.

Frühere Klage?

Die Erweiterte Prüfung kann die Gerichtsgebühren auch nach der Tabelle vom 01.01.2021 bis 31.05.2025 berechnen. Die Anwaltskosten bleiben dort auf RVG-Stand ab 01.06.2025 und müssen bei älteren Aufträgen gesondert geprüft werden. Einen Vergleich für ältere Fälle berechnet sie nicht.

FAQ

Häufige Fragen zu Vergleich oder Urteil

Was zeigt die Prüfung „Vergleich oder Urteil“?

Den Erlös Ihrer Mandantschaft nach den berücksichtigten Kosten in drei Fällen: beim gerichtlichen Vergleich, bei vollständigem Obsiegen und bei vollständigem Unterliegen. Dazu die Schwelle, unter der der Vergleich im berechneten Modell gegenüber dem Erwartungswert eines Urteils vorteilhafter ist.

Warum wird nicht nach der Erfolgsaussicht gefragt?

Statt einer Erfolgsaussicht zeigt die Schnellprüfung die Schwelle, mit der Sie Ihre eigene Einschätzung vergleichen können. Gerechnet wird mit zwei möglichen Urteilsausgängen: vollständiges Obsiegen oder vollständiges Unterliegen. Ein Teilerfolg ist hier nicht berücksichtigt. Die Schwelle ist gerundet und keine Einschätzung Ihrer tatsächlichen Erfolgsaussicht.

Wer trägt beim gerichtlichen Vergleich die Kosten?

Ohne abweichende Vereinbarung gelten die Kosten des Vergleichs grundsätzlich als gegeneinander aufgehoben. Das gilt auch für die Kosten des dadurch erledigten Rechtsstreits, soweit darüber noch nicht rechtskräftig entschieden ist (§ 98 ZPO). Im hier berechneten Fall trägt daher jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten. Eine andere Kostenabrede wird in der Schnellprüfung nicht berücksichtigt.

Wann passt die Schnellprüfung nicht?

Das Modell rechnet ohne vorgerichtliche Gebühren, vorausgegangenes Mahnverfahren, besondere Kostenpositionen und abweichende Gebührenvereinbarungen. Nicht erfasst sind insbesondere Teil- oder Mehrvergleiche, Widerklagen, PKH, Rechtsschutzleistungen, bloße Zahlungsvereinbarungen und ein bloßes Anerkenntnis oder ein Verzicht auf den Hauptanspruch. Auch besondere Gebührenermäßigungen, Insolvenz- und Ausfallrisiken sowie Unterschiede in der Zahlungsdauer sind nicht abgebildet. Für abweichende, dort unterstützte Fälle nutzen Sie die Erweiterte Prüfung im Prozesskostenrechner.