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GKG + RVG · § 91 ZPO

Prozesskostenrechner – was kostet eine Klage?

Berechnen Sie das Kostenrisiko eines Zivilprozesses (1. Instanz) aus dem Streitwert: Gerichtskosten nach dem GKG plus Anwaltskosten nach dem RVG – und das Gesamtrisiko, das der Verlierer nach § 91 ZPO trägt. Mit „Einigung prüfen“ sehen Sie außerdem, was Ihnen bei einem Vergleich nach Kosten bleibt; für den einfachen Fall gibt es die Schnellprüfung Vergleich oder Urteil. Kostenlos und ohne Registrierung.

3,0
Gerichtsgebühr 1. Instanz (KV 1210)
§ 91 ZPO
Wer verliert, trägt grundsätzlich die Kosten
Hinterlegter Rechtsstand: Gerichts- & Anwaltskosten (GKG + RVG, KostBRÄG 2025), gültig seit 01.06.2025; von fordify zuletzt geprüft am 07.10.2026. Quelle: BGBl. 2025 I Nr. 109.
GKG (Gerichtskosten) RVG (Anwaltskosten) § 91 ZPO Kostenrisiko
Maßgeblich für die Gebührentabelle der Gerichtskosten (§ 71 Abs. 1 GKG). Ab dem 01.06.2025 gilt die neue Tabelle, vom 01.01.2021 bis 31.05.2025 die frühere. Für eine noch nicht eingereichte Klage können Sie den voraussichtlichen Eingang des verfahrenseinleitenden Antrags bei Gericht eintragen. Ohne Angabe rechnet fordify nach der Tabelle ab 01.06.2025. Ging ein Mahnverfahren über denselben Anspruch voraus, tragen Sie grundsätzlich den Eingang des Mahnantrags ein; für diesen Übergang wird auch eine abweichende Auffassung vertreten.
Die Auswahl gilt für die Anwaltskosten beider Parteien. Unterschiedliche oder nur teilweise bestehende Vorsteuerabzugsrechte bildet diese Auswahl nicht ab.

FAQ

Häufige Fragen zu Prozesskosten

Was kostet ein Zivilprozess?

Die Kosten eines Zivilprozesses bestehen aus Gerichtskosten (nach dem GKG) und Anwaltskosten (nach dem RVG), die sich beide nach dem Streitwert richten. Der Rechner zeigt das Kostenmodell eines regulären erstinstanzlichen Zivilprozesses vor dem Amts- oder Landgericht mit Urteil nach mündlicher Verhandlung. Er berücksichtigt 3,0 Gerichtsgebühren sowie je Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Hinzu kommen je Anwalt die Auslagenpauschale und gegebenenfalls Umsatzsteuer. Wer den Prozess verliert, trägt grundsätzlich die Prozesskosten und muss dem Gegner dessen notwendige Kosten erstatten (§ 91 ZPO).

Wer trägt die Prozesskosten?

Nach § 91 ZPO trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits, also die Gerichtskosten und die gesetzlichen Anwaltskosten beider Seiten. Gewinnen und verlieren beide Seiten teilweise, werden die Kosten grundsätzlich nach dem jeweiligen Erfolg verteilt oder gegeneinander aufgehoben (§ 92 ZPO). Das Gesamt-Kostenrisiko ist deshalb deutlich höher als die eigenen Anwaltskosten.

Wie setzen sich die Gerichtskosten zusammen?

Für das Verfahren im Allgemeinen (1. Instanz) sieht das GKG eine 3,0-Gebühr vor (Nr. 1210 KV GKG), berechnet aus dem Streitwert nach der GKG-Gebührentabelle. Gerichtskosten sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Die gerichtliche Verfahrensgebühr kann sich im regulären erstinstanzlichen Zivilprozess bei vollständiger Beendigung beispielsweise durch gerichtlichen Vergleich, Anerkenntnisurteil oder rechtzeitige Klagerücknahme von 3,0 auf 1,0 ermäßigen. Dafür müssen die Voraussetzungen der Nr. 1211 KV GKG erfüllt sein. Ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil schließt die Ermäßigung grundsätzlich aus.

Wie hoch sind die Anwaltskosten?

Im hier berechneten Modell eines erstinstanzlichen Zivilprozesses mit Urteil nach mündlicher Verhandlung werden je Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG berücksichtigt, jeweils aus dem maßgeblichen Gegenstandswert. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV, 20 %, höchstens 20 €) und gegebenenfalls Umsatzsteuer. Diese Beträge entstehen für jede anwaltlich vertretene Partei.

Was passiert bei einem Vergleich?

Ein gerichtlicher Vergleich kann die gerichtliche Verfahrensgebühr unter den Voraussetzungen der Nr. 1211 KV GKG von 3,0 auf 1,0 senken. Dafür muss das gesamte erstinstanzliche Verfahren beendet werden; ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil schließt die Ermäßigung grundsätzlich aus. Für die beteiligten Anwälte kann zusätzlich eine Einigungsgebühr entstehen.

Ohne andere Kostenvereinbarung trägt jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, insbesondere ihre Anwaltskosten. Die Gerichtskosten tragen beide Seiten je zur Hälfte („Kostenaufhebung“, §§ 98, 92 Abs. 1 ZPO). Bereits rechtskräftige Entscheidungen über die Prozesskosten bleiben dabei maßgeblich.

Das Kostenrisiko oben betrifft das eingegebene Urteilsszenario. Mit „Einigung prüfen“ berechnet der Rechner zusätzlich das Vergleichsszenario: einschließlich der im Modell entstehenden Einigungsgebühr, der Gerichtskosten nach Ihren Angaben und des Erlöses Ihrer Mandantschaft nach den berücksichtigten Kosten.

Lohnt sich ein Vergleich?

Das hängt unter anderem vom möglichen Prozessergebnis, den Kosten und der eingeschätzten Erfolgsaussicht ab. Der Rechner zeigt den Erlös Ihrer Mandantschaft nach den berücksichtigten Kosten beim Vergleich. Wenn Sie eine Erfolgsaussicht eingeben, vergleicht er diesen Erlös mit dem Erwartungswert der eingegebenen Urteilsszenarien. Ohne diese Angabe zeigt er, soweit bestimmbar, die Wahrscheinlichkeit, bei der beide Wege im Modell gleichstehen. Zeitgewinn, Risikobereitschaft und Zahlungsfähigkeit des Schuldners bewertet er nicht.

Wie berechne ich die Prozesskosten bei einem Vergleich?

Geben Sie den Streitwert ein und schalten Sie „Einigung prüfen“ ein. Der Rechner fragt nach Verfahrensstand, Vergleichszahlung, Kostenregelung und steuerlichen Angaben. Unter den bestätigten Annahmen berechnet er die berücksichtigten Anwalts- und Gerichtsgebühren sowie den Kostenanteil Ihrer Mandantschaft. Er verwendet die Gebühren ab 01.06.2025. Unter anderem Berufung, vorausgegangenes Mahnverfahren, vorgerichtliche Geschäftsgebühr, Mehrvergleich und Prozesskostenhilfe sind in dieser Fassung nicht abgebildet.

Werden vorgerichtliche Anwaltskosten angerechnet?

Ja. War der Anwalt vor der Klage bereits außergerichtlich tätig – etwa mit einer Mahnung oder im Inkasso –, entsteht dafür eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG). Diese wird zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). Die tatsächlichen Anwaltskosten im Prozess können dadurch niedriger ausfallen, als dieser Rechner zeigt.

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