Prozesskostenrechner – was kostet eine Klage?
Berechnen Sie das Kostenrisiko eines Zivilprozesses (1. Instanz) aus dem Streitwert: Gerichtskosten nach dem GKG plus Anwaltskosten nach dem RVG – und das Gesamtrisiko, das der Verlierer nach § 91 ZPO trägt. Kostenlos und ohne Registrierung.
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Gerichtsgebühren nach Streitwert nach der GKG-Tabelle.
Das Mahnverfahren ist der günstige Weg zum Titel – bei Widerspruch geht es ins streitige Verfahren über.
FAQ
Häufige Fragen zu Prozesskosten
Was kostet ein Zivilprozess?
Die Kosten eines Zivilprozesses bestehen aus Gerichtskosten (nach dem GKG) und Anwaltskosten (nach dem RVG), die sich beide nach dem Streitwert richten. In der 1. Instanz fällt eine 3,0-Gerichtsgebühr an; je Anwalt eine 1,3-Verfahrens- und eine 1,2-Terminsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Wer verliert, trägt nach § 91 ZPO die Gerichtskosten und die Anwaltskosten beider Parteien.
Wer trägt die Prozesskosten?
Nach § 91 ZPO trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits, also die Gerichtskosten und die gesetzlichen Anwaltskosten beider Seiten. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten quotal geteilt (§ 92 ZPO). Das Gesamt-Kostenrisiko ist deshalb deutlich höher als die eigenen Anwaltskosten.
Wie setzen sich die Gerichtskosten zusammen?
Für das Verfahren im Allgemeinen (1. Instanz) sieht das GKG eine 3,0-Gebühr vor (Nr. 1210 KV GKG), berechnet aus dem Streitwert nach der GKG-Gebührentabelle. Gerichtskosten sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Endet das Verfahren ohne streitiges Urteil – etwa durch Vergleich, Anerkenntnis oder Klagerücknahme – ermäßigt sich die Gebühr auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG).
Wie hoch sind die Anwaltskosten?
Je Anwalt fallen in der 1. Instanz eine Verfahrensgebühr von 1,3 (Nr. 3100 VV RVG) und eine Terminsgebühr von 1,2 (Nr. 3104 VV RVG) an, jeweils aus dem Streitwert, zuzüglich der Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV, 20 %, höchstens 20 €) und Umsatzsteuer. Diese Beträge entstehen für jede anwaltlich vertretene Partei.
Was passiert bei einem Vergleich?
Bei einem Vergleich ermäßigt sich die Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG), und es kann eine Einigungsgebühr für die Anwälte hinzukommen. Häufig werden die Kosten gegeneinander aufgehoben (jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten je zur Hälfte). Dieser Rechner bildet den streitigen Urteilsfall ab; die Vergleichsermäßigung ist nicht eingerechnet.
Werden vorgerichtliche Anwaltskosten angerechnet?
Ja. War der Anwalt vor der Klage bereits außergerichtlich tätig – etwa mit einer Mahnung oder im Inkasso –, entsteht dafür eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG). Diese wird zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). Die tatsächlichen Anwaltskosten im Prozess können dadurch niedriger ausfallen, als dieser Rechner zeigt.