RVG-Rechner 2026 – Anwaltskosten nach dem RVG berechnen
Gegenstandswert eingeben: Der RVG-Rechner ermittelt die Anwaltskosten aus dem Gegenstandswert: die einfache Gebühr aus der Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 RVG), multipliziert mit dem Gebührensatz, dazu die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer, jede Position einzeln ausgewiesen. Beträge für gängige Gegenstandswerte stehen in der Tabelle unten. Gerichtskosten und die Kosten der Gegenseite sind nicht enthalten; das Kostenrisiko einer Klage mit Gerichts- und Anwaltskosten beider Parteien zeigt der Prozesskostenrechner. Kostenlos, ohne Registrierung.
RVG-Kosten, Zinsen und Zahlungen automatisch nach § 367 BGB verrechnen – als professionelles PDF exportierbar.
Vergütung aus der Staatskasse nach § 49 RVG als eigenständiges Tool berechnen – mit Vergleich zur Normalvergütung.
Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG einschließlich der grundsätzlichen 0,9-Grenze bei Inkassodienstleistungen wegen unbestrittener Forderungen separat berechnen.
Gerichtsgebühren für Amts- und Landgericht, Berufung und Revision aus dem Streitwert.
Gerichts- + Anwaltskosten beider Parteien plus Kostenrisiko nach § 91 ZPO, dazu der Erlös nach Kosten bei einem Vergleich.
Tabelle
Anwaltskosten nach Gegenstandswert: Beispiele
Die Tabelle zeigt die einfache Wertgebühr nach Anlage 2 zu § 13 RVG ohne Auslagen und Umsatzsteuer. Daneben stehen Beispielbeträge für eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und eine 1,0-Verfahrensgebühr im Mahnverfahren nach Nr. 3305 VV RVG, jeweils einschließlich Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer. Grundlage ist die Tabelle ab 01.06.2025. Bei Inkassodienstleistungen wegen unbestrittener Forderungen gilt regelmäßig höchstens 0,9, in einfachen Fällen 0,5. Mehr als 0,9 setzt eine besonders umfangreiche oder besonders schwierige Inkassodienstleistung voraus; höchstens sind 1,3 möglich. Nicht enthalten sind Terminsgebühr, Einigungsgebühr und die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.
Anrechnung der Geschäftsgebühr berechnen → Hälfte des Satzes, höchstens 0,75, Schritt für Schritt mit Beispiel.
| Gegenstandswert | Einfache Gebühr (1,0) | Geschäftsgebühr 1,3 mit Pauschale und USt | Mahnverfahren 1,0 mit Pauschale und USt |
|---|---|---|---|
| 500 € | 51,50 € | 95,60 € | 73,54 € |
| 1.000 € | 93,00 € | 167,67 € | 132,80 € |
| 2.000 € | 176,00 € | 296,07 € | 233,24 € |
| 3.000 € | 235,50 € | 388,12 € | 304,05 € |
| 5.000 € | 354,50 € | 572,21 € | 445,66 € |
| 10.000 € | 652,00 € | 1.032,44 € | 799,68 € |
| 20.000 € | 872,00 € | 1.372,78 € | 1.061,48 € |
| 50.000 € | 1.357,00 € | 2.123,08 € | 1.638,63 € |
Gerichtskosten und die Anwaltskosten beider Parteien im Klageverfahren stellt der Prozesskostenrechner zusammen, die Gerichtsgebühren allein der Gerichtskostenrechner.
FAQ
Häufige Fragen zum RVG-Rechner
Wie werden Anwaltsgebühren nach RVG berechnet?
Grundlage ist der Gegenstandswert (Streitwert). Aus der RVG-Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 RVG) wird die einfache Gebühr ermittelt. Diese wird mit dem jeweiligen Gebührenfaktor multipliziert: Bei der Geschäftsgebühr (VV 2300) rechnet dieser Rechner mit dem Satz 1,3. Hinzu kommen Auslagen (VV 7002: 20 % der Nettogebühren, max. 20 €) und Umsatzsteuer.
Was ist der Unterschied zwischen VV 2300, VV 3305 und VV 3100?
VV 2300 ist die Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeiten (z. B. Mahnung, Verhandlung ohne Klage). VV 3305 ist die Verfahrensgebühr im Mahnverfahren (Faktor 1,0). VV 3309 ist die Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung (Faktor 0,3). VV 3100 ist die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Klageverfahren (Faktor 1,3). Im Klageverfahren können zusätzlich eine Terminsgebühr, regelmäßig nach Nr. 3104 VV RVG mit einem Satz von 1,2, und eine Einigungsgebühr entstehen; dieser Rechner fügt sie nicht hinzu. Soweit wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist, wird diese bei Wertgebühren grundsätzlich zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG). Auch diese Anrechnung berücksichtigt der Rechner nicht.
Wer zahlt die Anwaltskosten?
Im gerichtlichen Verfahren trägt grundsätzlich die unterlegene Partei die Kosten (§ 91 ZPO). Bei außergerichtlichen Tätigkeiten trägt jede Partei zunächst ihre eigenen Kosten; der Schuldner kann zur Übernahme der Anwaltskosten des Gläubigers verpflichtet sein, wenn er bei der verzugsbedingten Beauftragung bereits in Verzug war und die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (§ 280 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 286 BGB).
Was ist der Gegenstandswert (Streitwert)?
Der Gegenstandswert entspricht dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit – in der Regel dem Betrag der geltend gemachten Forderung ohne Zinsen und Kosten. Bei Klagen richtet sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert (§ 23 RVG). Bei einer Zahlungsklage ist das regelmäßig der Betrag der geltend gemachten Hauptforderung; zusätzlich verlangte Zinsen und Kosten bleiben als Nebenforderungen grundsätzlich außer Ansatz (§ 43 Abs. 1 GKG). Eine gerichtliche Wertfestsetzung ist nach Maßgabe des § 32 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgebend. Der Gegenstandswert für die außergerichtliche Tätigkeit kann davon abweichen.
Gilt dieses RVG für 2025?
Ja, für Aufträge ab dem 01.06.2025: fordify verwendet die RVG-Gebührentabelle aus dem Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 109 (RVG-Reform 2025). Entscheidend ist nach § 60 Abs. 1 RVG das Datum des unbedingten Auftrags. Für einen unbedingten Auftrag vom 01.01.2021 bis 31.05.2025 rechnet der Rechner mit der damals geltenden Tabelle (KostRÄG 2021), wenn Sie das Datum des unbedingten Auftrags eintragen. Für unbedingte Aufträge vor dem 01.01.2021 rechnet er nicht. Im PKH-Modus richtet sich die Fassung nach Ihren Angaben zu Auftrag, Beiordnung und § 60 Abs. 2 RVG. Das RVG 2025 gilt auch für Aufträge in 2026 und später, bis eine neue Gebührenänderung in Kraft tritt.
Kann ich die Anwaltskosten vom Schuldner erstattet verlangen?
Ja, unter Voraussetzungen. Außergerichtliche Anwaltskosten kann der Gläubiger als Verzugsschaden verlangen, wenn der Schuldner bei der verzugsbedingten Beauftragung bereits in Verzug war und die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (§ 280 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 286 BGB). Bei einer außergerichtlichen Inkassodienstleistung wegen einer unbestrittenen Forderung beträgt der Gebührensatz grundsätzlich höchstens 0,9, in einfachen Fällen 0,5. Mehr als 0,9, höchstens jedoch 1,3, kommt nur bei besonders umfangreicher oder besonders schwieriger Inkassodienstleistung in Betracht. Für sonstige Tätigkeiten nach Nr. 2300 VV RVG kann ein Satz über 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit verlangt werden. Erstattungsfähig sind jeweils nur die tatsächlich geschuldeten und erforderlichen Kosten. In der Forderungsaufstellung von fordify werden diese Kosten automatisch in der Tilgungsreihenfolge nach § 367 BGB verrechnet.
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