Anrechnung der Geschäftsgebühr berechnen
Wer erst außergerichtlich mahnt und dann klagt oder einen Mahnbescheid beantragt, verdient zwei Gebühren für denselben Gegenstand. Ein Teil der ersten wird auf die zweite angerechnet. Dieser Artikel zeigt in vier Schritten, wie hoch die Anrechnung ist, wann sie im Verhältnis zum Schuldner gilt und wie sie im Kostenfestsetzungsantrag aussieht.
Redaktion fordify · Stand 23.10.2026
Kurz vorab
Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht für die außergerichtliche Tätigkeit, etwa das anwaltliche Mahnschreiben. Kommt es danach zum gerichtlichen Verfahren über denselben Gegenstand, entsteht dort eine Verfahrensgebühr, im Rechtsstreit nach Nr. 3100, im Mahnverfahren nach Nr. 3305 VV RVG. Beide Gebühren bleiben bestehen. Ein Teil der Geschäftsgebühr wird aber auf die Verfahrensgebühr angerechnet, damit dieselbe Arbeit nicht zweimal voll bezahlt wird.
Für die Praxis sind zwei Fragen zu trennen: Wie hoch ist der Anrechnungsbetrag? Und wirkt die Anrechnung auch gegenüber dem Schuldner, der die Kosten erstatten soll? Die erste beantwortet Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, die zweite § 15a RVG.
Der Artikel beschreibt die Rechnung Schritt für Schritt und rechnet einen Fall durch. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Gebühren nach Gegenstandswert im RVG-Rechner nachschlagen → Einfache Wertgebühr, Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühren mit Auslagen und Umsatzsteuer.
Anwaltsvergütung mit Geschäfts- und Verfahrensgebühr erfassen, Voraussetzung der Anrechnung angeben – fordify zieht den Anrechnungsbetrag als eigene Zeile ab. Kostenlos und ohne Anmeldung.
Was die Vorschrift anordnet
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG lautet im ersten Satz: „Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.“ Zwei weitere Sätze sind für die Rechnung wichtig:
- „Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend.“
- „Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.“
Angerechnet wird also ein Gebührensatz, nicht die Hälfte eines Eurobetrags. Der Satz ist die Hälfte des Satzes der Geschäftsgebühr, höchstens 0,75. Er wird auf den Wert angewendet, der in beiden Verfahren derselbe ist. Ist das gerichtliche Verfahren kleiner als die außergerichtliche Tätigkeit, zählt nur der Teil, der in das Verfahren übergegangen ist.
Die Anrechnung in vier Schritten
Schritt 1: den Satz der Geschäftsgebühr feststellen. Nr. 2300 VV RVG hat einen Rahmen von 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei Inkassodienstleistungen wegen unbestrittener Forderungen gilt regelmäßig höchstens 0,9, in einfachen Fällen 0,5. Maßgeblich ist der Satz, der tatsächlich abgerechnet wurde.
Schritt 2: den Anrechnungssatz bilden. Die Hälfte dieses Satzes, höchstens 0,75. Aus 1,3 werden 0,65, aus 0,9 werden 0,45, aus 2,0 würden 1,0 – gedeckelt auf 0,75.
Schritt 3: den gemeinsamen Wert bestimmen. Das ist der Wert des Gegenstands, der in beiden Verfahren derselbe ist. Wurde außergerichtlich wegen 12.000 € gemahnt und nur wegen 8.000 € geklagt, sind es 8.000 €. Zinsen und Kosten, die im Rechtsstreit als Nebenforderung geltend gemacht werden, erhöhen diesen Wert nicht (§ 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 RVG).
Schritt 4: den Betrag ausrechnen und abziehen. Die einfache Gebühr für den gemeinsamen Wert steht in der Tabelle der Anlage 2 zu § 13 RVG. Sie wird mit dem Anrechnungssatz multipliziert. Das Ergebnis wird von der Verfahrensgebühr abgezogen, höchstens bis auf null. Die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG wird je Angelegenheit aus deren Gebühren vor der Anrechnung berechnet (Anm. Abs. 1 zu Nr. 7002 VV RVG, § 15a Abs. 1 RVG). Die Umsatzsteuer kommt auf den Betrag nach der Anrechnung.
Wann die Anrechnung gegenüber dem Schuldner wirkt
§ 15a Abs. 1 RVG regelt das Verhältnis zur eigenen Mandantschaft: Der Rechtsanwalt kann beide Gebühren fordern, „jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren“. Welche der beiden Gebühren gekürzt wird, schreibt die Vorschrift im Verhältnis zur Mandantschaft nicht vor.
Für den Schuldner gilt § 15a Abs. 3 RVG. Als Dritter kann er sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er
- den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat,
- wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder
- beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Ein typischer Fall ist der dritte: Die vorgerichtliche Geschäftsgebühr wird in der Klage oder im Mahnantrag als Nebenforderung mit eingeklagt. Dann ist im Kostenfestsetzungsantrag die Verfahrensgebühr um den Anrechnungsbetrag gekürzt anzusetzen. Wird die Geschäftsgebühr dagegen weder bezahlt noch tituliert noch im selben Verfahren verlangt, kann der Schuldner sich auf die Anrechnung nicht berufen; im Kostenfestsetzungsantrag steht die Verfahrensgebühr dann ungekürzt.
Beispiel: Klage über 10.000 € nach vorgerichtlicher Mahnung
Eine Kanzlei mahnt eine unbezahlte Rechnung über 10.000,00 € außergerichtlich an und rechnet dafür eine 1,3-Geschäftsgebühr ab. Der Schuldner zahlt nicht. Die Kanzlei klagt die 10.000,00 € ein und macht die vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderung mit geltend. Nach streitiger mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen; der Schuldner trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Vorgerichtlich sind entstanden: 1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus 10.000,00 € = 847,60 €, Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €, zusammen 867,60 € netto, mit 19 % Umsatzsteuer 1.032,44 €. Diesen Betrag spricht das Urteil als Nebenforderung zu.
| Position | Satz | Betrag |
|---|---|---|
| Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG | 1,3 | 847,60 € |
| abzüglich Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG: 0,65 aus 10.000,00 €) | 0,65 | −423,80 € |
| Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG | 1,2 | 782,40 € |
| Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € | |
| Zwischensumme netto | 1.226,20 € | |
| 19 % Umsatzsteuer | 232,98 € |
Ohne Anrechnung stünden 1.963,50 € im Antrag; der Unterschied von 504,32 € sind die 423,80 € Anrechnung zuzüglich Umsatzsteuer. Die Auslagenpauschale bleibt bei 20,00 €, weil sie aus den Gebühren vor der Anrechnung berechnet wird. Zusammen mit den verauslagten Gerichtskosten von 849,00 € (3,0-Gebühr Nr. 1210 KV GKG aus 10.000,00 €) werden 2.308,18 € zur Festsetzung beantragt.
Wie die Zinsen auf diesen Betrag nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss berechnet werden, zeigt der Artikel Zinsen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss berechnen mit denselben Zahlen.
Zwei Abwandlungen
Höherer Satz: War die außergerichtliche Tätigkeit umfangreich und wurde eine 2,0-Geschäftsgebühr abgerechnet, wäre die Hälfte 1,0. Angerechnet werden aber höchstens 0,75: 0,75 × 652,00 € = 489,00 €. Die Verfahrensgebühr sinkt auf 358,60 €, die Vergütung des Rechtsstreits auf 1.381,59 €.
Kleinerer Wert im Prozess: Wurde außergerichtlich wegen 12.000,00 € gemahnt, der Schuldner zahlte 4.000,00 € und geklagt wird nur noch wegen 8.000,00 €, ist der gemeinsame Wert 8.000,00 €. Angerechnet werden 0,65 × 533,00 € = 346,45 € auf die 1,3-Verfahrensgebühr aus 8.000,00 € von 692,90 €. Die Vergütung des Rechtsstreits beträgt dann 1.197,20 €.
Anrechnung im Mahnverfahren
Das Mahnverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Folgt auf die außergerichtliche Mahnung ein Mahnbescheid, wird die Geschäftsgebühr deshalb auf die 1,0-Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG angerechnet. Die 0,5-Verfahrensgebühr Nr. 3308 VV RVG für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids, die nur entsteht, wenn kein Widerspruch erhoben wird, bleibt unberührt.
Bei 10.000,00 € und einer 1,3-Geschäftsgebühr sieht das so aus: Nr. 3305 VV RVG 652,00 €, abzüglich Anrechnung 423,80 €, Nr. 3308 VV RVG 326,00 €, Auslagenpauschale 20,00 €, zusammen 574,20 € netto und 683,30 € mit Umsatzsteuer.
Geht das Mahnverfahren nach einem Widerspruch in den Rechtsstreit über, kommt eine zweite Anrechnung hinzu: Die Verfahrensgebühr Nr. 3305 „wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet“ (Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG). Welche Beträge im Mahnantrag stehen, beschreibt der Artikel Forderungsaufstellung im Mahnverfahren.
Typische Fehler bei der Anrechnung
Der erste ist der halbierte Eurobetrag. Wer die Geschäftsgebühr in Euro halbiert, kommt nur dann zum richtigen Ergebnis, wenn beide Verfahren denselben Wert haben. In der Abwandlung mit 12.000,00 € und 8.000,00 € ergäbe die Hälfte der Geschäftsgebühr (1,3 × 707,00 € = 919,10 €) 459,55 € statt richtig 346,45 €.
Der zweite ist die fehlende Kappung. Bei einer Geschäftsgebühr über 1,5 wird gern die volle Hälfte angerechnet. Bei Wertgebühren sind es höchstens 0,75.
Der dritte betrifft die Auslagenpauschale. Sie wird nicht aus der gekürzten Verfahrensgebühr berechnet, sondern aus den Gebühren der Angelegenheit vor der Anrechnung. Einen Unterschied macht das bei kleinen Werten: Sobald 20 % der um die Anrechnung gekürzten Gebühren unter 20,00 € lägen, fiele die Pauschale aus der falschen Grundlage zu niedrig aus.
Der vierte ist die Anrechnung am falschen Ort: auf die Terminsgebühr oder auf die Geschäftsgebühr selbst. Angerechnet wird nur auf die Verfahrensgebühr.
Gebühren wählen, Voraussetzung der Anrechnung angeben – Anrechnungsbetrag, Auslagenpauschale je Angelegenheit und Umsatzsteuer stehen in der PDF-Ausgabe. Kostenlos und ohne Anmeldung.
Was fordify dabei übernimmt
In der Forderungsaufstellung erfassen Sie die Anwaltsvergütung als Position mit den Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis. Enthält sie eine Geschäftsgebühr und eine Verfahrensgebühr für denselben Gegenstand, fragt fordify nach der Voraussetzung des § 15a Abs. 3 RVG: Die Geschäftsgebühr ist im Mahnbescheid oder in der Klage als Nebenforderung geltend gemacht, der Schuldner hat eine der beiden Gebühren bezahlt, über eine der beiden Gebühren besteht ein Vollstreckungstitel – oder keine davon.
Mit einer dieser Angaben zieht fordify den Anrechnungsbetrag als eigene Zeile von der Verfahrensgebühr ab, mit Satz und Wert. Die Auslagenpauschale berechnet fordify je Angelegenheit aus deren Gebühren vor der Anrechnung. Steht die Verfahrensgebühr bereits mit einem Betrag im Vollstreckungsbescheid oder Kostenfestsetzungsbeschluss, tragen Sie diesen Betrag als „Betrag laut Titel“ ein; fordify rechnet dann nichts mehr an.
Der RVG-Rechner zeigt die einzelnen Gebühren nach Gegenstandswert, berücksichtigt die Anrechnung aber nicht.
FAQ
Häufige Fragen zur Anrechnung der Geschäftsgebühr
Wie viel von der Geschäftsgebühr wird angerechnet?
Die Hälfte des Gebührensatzes, bei Wertgebühren höchstens 0,75 (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). Bei der üblichen 1,3-Geschäftsgebühr sind das 0,65, bei einer 0,9-Gebühr für eine unbestrittene Inkassoforderung 0,45.
Aus welchem Wert wird der Anrechnungsbetrag berechnet?
Aus dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Ist der Prozess kleiner als die außergerichtliche Tätigkeit, zählt nur der übergegangene Teil.
Muss die Anrechnung im Kostenfestsetzungsantrag berücksichtigt werden?
Ja, wenn eine der Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 RVG vorliegt, etwa weil die Geschäftsgebühr als Nebenforderung mit eingeklagt wurde. Dann ist die Verfahrensgebühr um den Anrechnungsbetrag gekürzt anzusetzen. Liegt keine der Voraussetzungen vor, wird die Verfahrensgebühr ungekürzt festgesetzt.
Wird auch auf die Gebühr im Mahnverfahren angerechnet?
Ja. Folgt auf die außergerichtliche Tätigkeit ein Mahnbescheid, wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG angerechnet. Die Gebühr Nr. 3305 wird ihrerseits auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet.
Ändert die Anrechnung die Auslagenpauschale?
Nein. Die Pauschale Nr. 7002 VV RVG beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €, und wird je Angelegenheit aus deren Gebühren vor der Anrechnung berechnet.
Quellen
- Anlage 1 zum RVG – Vergütungsverzeichnis (Vorbemerkung 3 Abs. 4, Nr. 2300, Nr. 3100, Nr. 3104, Nr. 3305, Nr. 3308, Nr. 7002)
- Anlage 2 zum RVG – Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1
- § 15a RVG – Anrechnung einer Gebühr
- § 15 RVG – Abgeltungsbereich der Gebühren
- § 17 RVG – Verschiedene Angelegenheiten
- § 23 RVG – Allgemeine Wertvorschrift
- § 4 ZPO – Wertberechnung; Nebenforderungen
- § 43 GKG – Nebenforderungen
- § 104 ZPO – Kostenfestsetzungsverfahren
- Anlage 1 zum GKG – Kostenverzeichnis (Nr. 1210)
Die Beispielrechnung wurde mit der Rechenlogik von fordify erstellt; die Zahlen im Text stimmen mit der Ausgabe der Forderungsaufstellung überein. Der Artikel gibt den Stand vom 23.10.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zurück zur Startseite.