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§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO · § 247 BGB

Zinsen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss berechnen

Festgesetzte Kosten tragen Zinsen, wenn der Beschluss es ausspricht. Satz und Beginn stehen dann im Beschluss, der Betrag nicht. Dieser Artikel zeigt, wie die Zinsen bis zu einem Stichtag ausgerechnet werden, und rechnet einen Beschluss über 2.308,18 € durch.

Redaktion fordify · Stand 23.10.2026

5 Pp.
über dem Basiszinssatz
Eingang
des Festsetzungsantrags als Zinsbeginn
1.1. / 1.7.
Stichtage für den Zinssatz

Kurz vorab

Nach einem Urteil oder Vergleich setzt das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag fest, welche Kosten die eine Partei der anderen zu erstatten hat. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein eigener Vollstreckungstitel. Auf Antrag spricht er zugleich aus, dass die festgesetzten Kosten zu verzinsen sind.

Den Zinsbetrag rechnet der Beschluss nicht aus. Gebraucht wird er trotzdem: für die Forderungsaufstellung, für die Anrechnung von Zahlungen und für die Kontrolle, wenn der Schuldner zahlt. Gerechnet wird mit dem Basiszinssatz, der sich zum 1. Januar und 1. Juli ändern kann.

Der Artikel beschreibt die Rechnung Schritt für Schritt. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Zinsen direkt ausrechnen: Forderungsaufstellung →

Position „Festgesetzte Kosten“ wählen, Betrag und Zinsbeginn laut Beschluss eintragen – fordify teilt den Zeitraum an jedem Basiszins-Stichtag. Kostenlos und ohne Anmeldung.

Zinsen nur mit Ausspruch im Beschluss

§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO lautet: „Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind.“

Titulierte Kosten werden also nicht automatisch verzinst. Die Vorschrift verlangt einen Antrag und einen Ausspruch im Kostenfestsetzungsbeschluss. Wer ohne diesen Ausspruch Zinsen auf Kosten ansetzt, macht sie ohne Titel geltend.

Ab wann die Zinsen laufen

Maßgeblich ist das Datum, von dem ab der Beschluss die Verzinsung ausspricht, in der Regel der Eingang des Festsetzungsantrags (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Datum des Beschlusses und das seiner Zustellung spielen für den Zinsbeginn keine Rolle.

Der Eingang ist ein Ereignis, das in den Lauf eines Tages fällt. Für den Anfang des Zeitraums wird dieser Tag deshalb entsprechend § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet; fordify rechnet fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem Tag danach. Der Stichtag, bis zu dem gerechnet wird, zählt als voller Zinstag mit.

Hat die Partei ihre Kostenberechnung schon vor der Verkündung des Urteils eingereicht, ist ein Festsetzungsantrag nicht nötig (§ 105 Abs. 3 ZPO); die Zinsen laufen dann von der Verkündung des Urteils ab.

Der Zinssatz: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz

Der Zuschlag ist in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO fest vorgegeben: fünf Prozentpunkte. Die neun Prozentpunkte des § 288 Abs. 2 BGB für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers gelten für festgesetzte Kosten nicht, auch wenn die Hauptforderung so verzinst wird.

Der Basiszinssatz ändert sich kraft Gesetzes zum 1. Januar und 1. Juli nach Maßgabe des § 247 Abs. 1 BGB; er muss sich dabei nicht zwingend zahlenmäßig ändern. Liegt ein Stichtag im Zinszeitraum, wird der Zeitraum dort geteilt. Seit dem 01.01.2026 beträgt der Basiszinssatz 1,27 %, seit dem 01.07.2026 1,52 %. Für festgesetzte Kosten ergeben sich daraus 6,27 % und 6,52 % jährlich. Alle früheren Werte stehen auf der Seite Basiszinssatz seit 2002.

Die Zinsen in vier Schritten

Schritt 1: Betrag und Zinsbeginn aus dem Beschluss übernehmen. Der festgesetzte Betrag wird so übernommen, wie er im Beschluss steht, einschließlich einer dort festgesetzten Umsatzsteuer. Dazu das Datum, ab dem verzinst wird.

Schritt 2: den Zeitraum an den Stichtagen teilen. Vom ersten Zinstag bis zum Stichtag der Berechnung, geteilt an jedem 1. Januar und 1. Juli dazwischen.

Schritt 3: die Tage je Abschnitt zählen. Beide Grenzen zählen mit. Ein Abschnitt endet am 30. Juni, der nächste beginnt am 1. Juli; der Grenztag wird nicht doppelt gezählt.

Schritt 4: je Abschnitt rechnen und addieren. Betrag × Zinssatz × Tage ÷ Tage des Jahres. fordify teilt für Zinstage eines Schaltjahres durch 366, sonst durch 365, rundet je Abschnitt auf Cent und addiert. Wie die Tage im Einzelnen gezählt werden, beschreibt der Artikel Verzugszinsen bei wechselndem Basiszinssatz berechnen.

Beispiel: Beschluss über 2.308,18 €

Nach einem Urteil beantragt die Kanzlei die Festsetzung von 2.308,18 €: 1.459,18 € Anwaltsvergütung des Rechtsstreits nach Anrechnung der Geschäftsgebühr und 849,00 € verauslagte Gerichtskosten. Der Antrag geht am 16.02.2026 bei Gericht ein. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.04.2026 setzt 2.308,18 € fest und spricht aus, dass der Betrag seit Eingang des Antrags am 16.02.2026 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Berechnet wird zum 30.09.2026.

Festgesetzte Kosten mit Zinsen · Stichtag 30.09.2026
2.399,24 €
Festgesetzte Kosten und Zinsen je Basiszins-Abschnitt
Zeitraum Position Tage Betrag
08.04.2026Festgesetzte Kosten laut Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.04.20262.308,18 €
17.02.–30.06.2026Zinsen 6,27 % p. a. auf 2.308,18 €13453,13 €
01.07.–30.09.2026Zinsen 6,52 % p. a. auf 2.308,18 €9237,93 €

Der erste Abschnitt beginnt am Tag nach dem Eingang des Antrags und endet am 30.06.2026: 134 Tage zu 6,27 % ergeben 2.308,18 € × 6,27 % × 134 ÷ 365 = 53,13 €. Der zweite Abschnitt reicht vom 01.07. bis 30.09.2026: 92 Tage zu 6,52 % ergeben 37,93 €. Zusammen sind es 91,06 € Zinsen. Ab dem 01.10.2026 kommen bei unverändertem Basiszinssatz rund 0,41 € je Tag hinzu.

Der Zinslauf beginnt vor dem Datum des Beschlusses. Wer die Zinsen erst mit dem Beschlussdatum beginnen lässt (08.04.2026 als erster Zinstag), verliert in diesem Fall 50 Zinstage: Die Zinsen sinken von 91,06 € auf 71,24 € (84 Tage zu 6,27 % = 33,31 € und 92 Tage zu 6,52 % = 37,93 €).

Kosten der Zwangsvollstreckung

Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben (§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dafür brauchen sie keinen eigenen Titel.

Zinsen nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO gibt es für sie erst, wenn die Vollstreckungskosten auf Antrag nach § 788 Abs. 2 ZPO festgesetzt werden: Das zuständige Gericht setzt sie „gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107“ fest, und mit diesem Verweis gilt auch der Zinsausspruch des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Für den Vollstreckungsauftrag ist der Kostenfestsetzungsbeschluss ein eigener Titel. Bezeichnen Sie ihn im Auftrag als eigenen Titel und ordnen Sie ihm eine eigene Forderungsaufstellung zu. Wie die Aufstellung nach Anlage 6 ZVFV aufgebaut ist, beschreibt der Artikel Forderungsaufstellung für den Gerichtsvollzieher.

Typische Fehler bei den Kostenzinsen

Der erste ist der falsche Zinsbeginn: ab dem Datum des Beschlusses oder seiner Zustellung statt ab dem Eingang des Antrags. Im Beispiel kostet das 50 Zinstage.

Der zweite ist der falsche Zuschlag. Wer die Hauptforderung unter Unternehmern mit neun Prozentpunkten verzinst, übernimmt diesen Satz leicht für die Kosten. Der Beschluss nennt fünf Prozentpunkte.

Der dritte ist der fest eingetragene Zinssatz. Eine Vorlage mit einem Prozentwert stimmt bis zum nächsten 1. Januar oder 1. Juli und danach nicht mehr. Bei einem Beschluss, der seit zwei Jahren offen ist, liegen typischerweise drei bis vier verschiedene Sätze im Zeitraum.

Der vierte sind Zinsen ohne Ausspruch: auf Vollstreckungskosten, die nicht festgesetzt sind, oder auf Kosten in einem Titel, der keinen Zinsausspruch enthält.

Festgesetzte Kosten mit Zinsen berechnen →

Beschlussdatum, Betrag und Zinsbeginn eintragen – Zinsen je Abschnitt, Zahlungen und offener Rest stehen in der PDF-Ausgabe. Kostenlos und ohne Anmeldung.

Was fordify dabei übernimmt

In der Forderungsaufstellung gibt es für Kostenfestsetzungsbeschlüsse die Position „Festgesetzte Kosten“. Sie hat die Felder „Beschluss vom“, „Festgesetzter Betrag (€)“, „Aktenzeichen“ (optional), „Verzinsung ausgesprochen? Ja/Nein“ (ohne Vorbelegung) und, nur bei Ja, „Zinsen ab (Datum laut Beschluss)“.

Tragen Sie den festgesetzten Betrag so ein, wie er im Beschluss steht, einschließlich einer dort festgesetzten Umsatzsteuer. Tragen Sie das Datum ein, von dem ab der Beschluss die Verzinsung ausspricht (in der Regel der Eingang des Festsetzungsantrags, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). fordify rechnet fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem Tag danach.

Die Zinsen erscheinen als eigene Zeile, geteilt an jedem Basiszins-Stichtag, mit der Bezeichnung „Zinsen laut Kostenfestsetzungsbeschluss vom …“. Zahlungen des Schuldners werden in derselben Aufstellung angerechnet; wie das geschieht, beschreibt der Artikel Teilzahlungen nach §§ 366, 367 BGB verrechnen.

FAQ

Häufige Fragen zu Zinsen auf festgesetzte Kosten

Werden festgesetzte Kosten automatisch verzinst?

Nein. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangt einen Antrag und einen Ausspruch im Kostenfestsetzungsbeschluss. Ohne diesen Ausspruch bleibt es beim reinen Kostenbetrag.

Ab wann laufen die Zinsen?

Ab dem Eingang des Festsetzungsantrags; wurde die Kostenberechnung schon vor der Verkündung eingereicht (§ 105 Abs. 3 ZPO), ab der Verkündung des Urteils. Nicht ab dem Datum des Beschlusses. fordify rechnet ab dem Tag nach dem Datum, das der Beschluss nennt.

Wie hoch ist der Zinssatz?

Fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, auch wenn die Hauptforderung mit neun Prozentpunkten verzinst wird. Ändert sich der Basiszinssatz zum 1. Januar oder 1. Juli, wird der Zeitraum dort geteilt.

Werden auch Vollstreckungskosten verzinst?

Zinsen nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst, wenn sie auf Antrag nach § 788 Abs. 2 ZPO festgesetzt sind; die Festsetzung folgt dann § 104 ZPO. Ohne Festsetzung werden sie mit dem Anspruch beigetrieben (§ 788 Abs. 1 ZPO).

Braucht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine eigene Forderungsaufstellung?

Für den Vollstreckungsauftrag ja. Der Beschluss ist ein eigener Titel; bezeichnen Sie ihn im Auftrag als eigenen Titel und ordnen Sie ihm eine eigene Forderungsaufstellung zu.

Quellen

Die Beispielrechnung wurde mit der Rechenlogik von fordify erstellt; die Zahlen im Text stimmen mit der Ausgabe der Forderungsaufstellung überein. Der Artikel gibt den Stand vom 23.10.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zurück zur Startseite.