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§ 49 RVG · Prozesskostenhilfe

PKH-Kalkulator – Anwaltsvergütung aus der Staatskasse nach § 49 RVG berechnen

Bei bewilligter Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe rechnet der beigeordnete Rechtsanwalt nicht mit dem Mandanten ab, sondern mit der Staatskasse; § 49 RVG enthält dafür eine eigene Wertgebührentabelle. Der Rechner weist alle Positionen einzeln aus und stellt sie den regulären Wertgebühren nach § 13 RVG gegenüber. Ob und mit welchen Raten Prozesskostenhilfe bewilligt wird (§§ 114, 115 ZPO), berechnet er nicht. Kostenlos, ohne Registrierung.

§ 49 RVG
Vergütung aus der Staatskasse (PKH/VKH)
786 €
höchstens je 1,0-Wertgebühr bei einem Gegenstandswert über 80.000 € (§ 49 RVG ab 01.06.2025)
Hinterlegter Rechtsstand: PKH-Vergütung § 49 RVG (KostBRÄG 2025), gültig seit 01.06.2025; von fordify zuletzt geprüft am 07.10.2026. Quelle: § 49 RVG.

Tabelle

PKH-Gebühren nach Gegenstandswert: § 49 und § 13 RVG

Einfache Gebühr (1,0) nach der Tabelle ab 01.06.2025, berechnet mit diesem Rechner: die Wertgebühr nach § 49 RVG für die Vergütung aus der Staatskasse und zum Vergleich die regulären Wertgebühren nach § 13 RVG (Anlage 2). Bis zu einem Gegenstandswert von 4.000 € sind beide gleich. Den Betrag im Einzelfall ergeben erst Gebührensatz, Auslagen und Umsatzsteuer; welche Fassung gilt, richtet sich nach § 60 RVG. Die Differenz bezeichnet keinen automatisch bestehenden Zahlungsanspruch gegen den Mandanten.

1,0-Wertgebühr nach § 49 RVG und nach § 13 RVG
Gegenstandswert§ 49 RVG (1,0)Reguläre Wertgebühren (§ 13 RVG)Differenz der 1,0-Wertgebühren
3.000 €235,50 €235,50 €0,00 €
5.000 €319,00 €354,50 €35,50 €
10.000 €374,00 €652,00 €278,00 €
20.000 €434,00 €872,00 €438,00 €
30.000 €488,00 €1.013,00 €525,00 €
50.000 €644,00 €1.357,00 €713,00 €
80.000 €739,00 €1.556,00 €817,00 €

Die volle Berechnung mit Verfahrensgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zeigt der Rechner oben; die regulären Gebühren ohne PKH der RVG-Rechner.

FAQ

Häufige Fragen zum PKH-Kalkulator

Was ist die PKH-Vergütung nach § 49 RVG?

Bei bewilligter Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe rechnet der beigeordnete Rechtsanwalt nicht mit dem Mandanten ab, sondern mit der Staatskasse. § 49 RVG enthält dafür eine eigene Wertgebührentabelle. Bis zu einem Gegenstandswert von 4.000 € bleibt es bei der Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG (Anlage 2). Übersteigt der Gegenstandswert 4.000 €, tritt an die Stelle dieser Gebühr ein fester Betrag aus der Tabelle des § 49 RVG. Bei einem Gegenstandswert von mehr als 80.000 € beträgt die 1,0-Wertgebühr nach § 49 RVG in der Fassung ab 01.06.2025 höchstens 786,00 €. Beispiel: Bei einem Gegenstandswert von 10.000 € beläuft sich die 1,0-Gebühr auf 374,00 € statt auf 652,00 €. Für eine 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV sind das 486,20 €, zuzüglich Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV von 20,00 € und 19 % Umsatzsteuer also 602,38 €. Die Tabelle ab 01.06.2025 bildet die durch das KostBRÄG 2025 geänderten Beträge ab. Welche Fassung im konkreten Fall gilt, richtet sich nach § 60 RVG. Maßgeblich ist grundsätzlich der unbedingte Auftrag für dieselbe Angelegenheit; bestand bei der Beiordnung oder Bestellung noch kein solcher Auftrag, kommt es auf deren Wirksamwerden an. Für weitere, von einer früheren Beiordnung oder Bestellung erfasste Angelegenheiten und für zusammenzurechnende Gegenstände gelten besondere Regeln (§ 60 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 RVG).

Wie unterscheidet sich § 49 RVG von § 13 RVG?

§ 13 Abs. 1 RVG bestimmt die Wertgebühren für die Vergütung, die der Anwalt vom Auftraggeber verlangt. § 49 RVG setzt für die Vergütung aus der Staatskasse eigene Wertgebühren an, sobald der Gegenstandswert 4.000 € übersteigt. Diese Tabelle ist keine prozentuale Kürzung der Anlage 2, sondern hat eigene Stufen und eigene Festbeträge. Bei einem Gegenstandswert von mehr als 80.000 € beträgt die 1,0-Wertgebühr nach § 49 RVG in der Fassung ab 01.06.2025 höchstens 786,00 €. Der Abstand wächst mit dem Gegenstandswert: bei 10.000 € beträgt die 1,0-Gebühr 374,00 € gegenüber 652,00 €, bei 80.000 € noch 739,00 € gegenüber 1.556,00 €. Beispiel für einen Gegenstandswert von 10.000 € mit Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV zum Faktor 1,3, Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV und 19 % Umsatzsteuer: Aus der Staatskasse werden 602,38 € vergütet, nach § 13 RVG wären es 1.032,44 €. Der Rechner weist beide Beträge nebeneinander aus.

Gilt § 49 RVG auch für VKH?

Ja, soweit es um die hier berechneten Wertgebühren des beigeordneten Anwalts aus der Staatskasse geht. Verfahrenskostenhilfe ist die Entsprechung zur Prozesskostenhilfe in Verfahren nach dem FamFG (§ 76 Abs. 1 FamFG; für Ehesachen und Familienstreitsachen gilt § 113 Abs. 1 FamFG). Für die anwaltliche Vergütung gelten die RVG-Vorschriften zur Prozesskostenhilfe entsprechend, einschließlich § 49 RVG (§ 12 RVG).

Wann hat ein Mandant Anspruch auf PKH?

Prozesskostenhilfe erhält auf Antrag, wer die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 ZPO). Eine einheitliche Einkommensgrenze gibt es nicht: Maßgeblich sind das Einkommen nach den gesetzlichen Abzügen, etwa Freibeträgen, und das einzusetzende Vermögen (§ 115 ZPO). Abhängig davon kommt Prozesskostenhilfe ohne Raten oder mit Monatsraten in Betracht; die wirtschaftlichen Voraussetzungen können auch fehlen. Beträgt die errechnete Monatsrate weniger als 10 Euro, werden keine Raten festgesetzt. Insgesamt sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

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