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GKG Anlage 2

Gerichtskostenrechner – Gerichtsgebühren nach GKG berechnen

Streitwert eingeben: Der Gerichtskostenrechner ermittelt die Gerichtsgebühren in Zivilsachen aus dem Streitwert: die einfache Gebühr nach Anlage 2 zum GKG, multipliziert mit dem Gebührensatz – 3,0 in erster Instanz, 4,0 in der Berufung, 5,0 in der Revision. Beträge für gängige Streitwerte stehen in der Tabelle unten. Anwaltskosten sind nicht enthalten; Gerichtsgebühren und Anwaltskosten beider Seiten stellt der Prozesskostenrechner zusammen. Kostenlos, ohne Login.

849,00 €
Gerichtsgebühr 1. Instanz bei 10.000 € (3,0 Gebühren)
3,0
Gebühren 1. Instanz AG / LG (Nr. 1210 KV GKG)
Hinterlegter Rechtsstand: Gerichtskosten GKG (KostBRÄG 2025), gültig seit 01.06.2025; von fordify zuletzt geprüft am 07.10.2026. Quelle: BGBl. 2025 I Nr. 109.
1. Instanz (AG / LG): 3,0 Gebühren Berufung (LG / OLG): 4,0 Gebühren BGH (Revision): 5,0 Gebühren
Maßgeblich für die Gebührentabelle (§ 71 Abs. 1 GKG): bei der Klage der Eingang bei Gericht, beim Rechtsmittel dessen Einlegung. Ab dem 01.06.2025 gilt die neue Tabelle, vom 01.01.2021 bis 31.05.2025 die frühere. Ging ein Mahnverfahren über denselben Anspruch voraus, tragen Sie grundsätzlich den Eingang des Mahnantrags ein; für diesen Übergang wird auch eine abweichende Auffassung vertreten. Ohne Angabe rechnet fordify nach der Tabelle ab 01.06.2025.

Tabelle

Gerichtskosten nach Streitwert: Beispiele

Gerichtsgebühren nach der Tabelle ab 01.06.2025 (Anlage 2 zum GKG), berechnet mit diesem Rechner. Nicht enthalten sind gerichtliche Auslagen und eine mögliche Ermäßigung der Verfahrensgebühr, etwa nach Nr. 1211 KV GKG.

Gerichtsgebühren nach Streitwert und Instanz
Streitwert1. Instanz (3,0)Berufung (4,0)Revision (5,0)
500 €120,00 €160,00 €200,00 €
1.000 €183,00 €244,00 €305,00 €
2.000 €309,00 €412,00 €515,00 €
3.000 €376,50 €502,00 €627,50 €
5.000 €511,50 €682,00 €852,50 €
10.000 €849,00 €1.132,00 €1.415,00 €
20.000 €1.215,00 €1.620,00 €2.025,00 €
50.000 €1.914,00 €2.552,00 €3.190,00 €

Die Kosten des Mahnverfahrens berechnet der Mahnbescheid-Rechner, die Anwaltskosten der RVG-Rechner.

FAQ

Häufige Fragen zum Gerichtskostenrechner

Wie berechnen sich Gerichtskosten in Zivilsachen?

Die wertabhängigen Gerichtsgebühren ergeben sich aus der einfachen Gebühr nach Anlage 2 zum GKG, multipliziert mit dem Gebührensatz des Kostenverzeichnisses. Dieser richtet sich insbesondere nach Verfahrensart, Instanz und Verfahrensverlauf. Im erstinstanzlichen Verfahren vor AG und LG entstehen 3,0 Gebühren, im Berufungsverfahren vor LG oder OLG 4,0 Gebühren, im Revisionsverfahren vor dem BGH 5,0 Gebühren. Die einfache Gebühr steigt stufenweise mit dem Streitwert. Hinzu kommen gegebenenfalls gerichtliche Auslagen, etwa für Sachverständige oder Zeugen; das GKG unterscheidet Gebühren und Auslagen (§ 1 GKG).

Wer zahlt die Gerichtskosten?

Bei einer Zivilklage muss der Kläger die gerichtliche Verfahrensgebühr in der Regel zunächst selbst bezahlen, damit die Klage zugestellt wird (§ 12 Abs. 1 GKG). Wer den Prozess verliert, trägt grundsätzlich die Prozesskosten und muss dem Gegner dessen notwendige Kosten erstatten (§ 91 ZPO). Gewinnen und verlieren beide Seiten teilweise, werden die Kosten grundsätzlich nach dem jeweiligen Erfolg verteilt oder gegeneinander aufgehoben (§ 92 ZPO).

Wird der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet und keine andere Kostenverteilung vereinbart, trägt jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, insbesondere ihre Anwaltskosten. Die Gerichtskosten tragen beide Seiten je zur Hälfte. Das heißt „Kostenaufhebung“ (§§ 98, 92 Abs. 1 ZPO). Bereits rechtskräftige Entscheidungen über die Prozesskosten bleiben dabei maßgeblich.

Im regulären erstinstanzlichen Zivilprozess vor dem Amts- oder Landgericht kann sich die Verfahrensgebühr bei vollständiger Beendigung beispielsweise durch gerichtlichen Vergleich, Anerkenntnisurteil oder rechtzeitige Klagerücknahme von 3,0 auf 1,0 ermäßigen. Maßgeblich sind die Voraussetzungen der Nr. 1211 KV GKG. Ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil schließt die Ermäßigung grundsätzlich aus.

Welches Gericht ist für meine Klage zuständig?

Für seit dem 01.01.2026 neu anhängige Zivilverfahren ist grundsätzlich bis einschließlich 10.000 Euro das Amtsgericht zuständig, soweit keine besondere Zuständigkeitsregel gilt. Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis oder über dessen Bestehen gehören in erster Instanz unabhängig vom Streitwert ausschließlich vor das Amtsgericht. Familiensachen gehören ebenfalls vor das Amtsgericht. Über die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts entscheidet das Landgericht, über die Berufung gegen Urteile des Landgerichts das Oberlandesgericht; Revisionsgericht ist der Bundesgerichtshof.

Was kostet ein Prozess insgesamt?

Die Gesamtprozesskosten umfassen Gerichtsgebühren (dieser Rechner), Anwaltskosten beider Seiten sowie sonstige Auslagen wie Zeugenentschädigung, Sachverständigengebühren und Reisekosten. Ein festes Verhältnis zwischen Gerichtsgebühren und Gesamtkosten gibt es nicht; der Anteil der Anwaltskosten ändert sich mit dem Streitwert und mit den Gebühren, die im Einzelfall anfallen. Der Prozesskostenrechner stellt Gerichtsgebühren und Anwaltskosten beider Seiten in einem Schritt zusammen. Er zeigt außerdem den Erlös Ihrer Mandantschaft nach den berücksichtigten Kosten beim Vergleich: Prozesskosten bei einem Vergleich berechnen.

Kann ich das Kostenrisiko vorab abschätzen?

Ja. Der Prozesskostenrechner schätzt die Kosten eines erstinstanzlichen Zivilprozesses mit anwaltlicher Vertretung beider Parteien. Beispiel: Bei 10.000 € Streitwert ergeben sich unter Anwendung der Gebührentabellen 2025 insgesamt 4.776,00 €. Angenommen sind je Partei eine 1,3-Verfahrensgebühr, eine 1,2-Terminsgebühr für eine streitige mündliche Verhandlung, die Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer sowie 3,0 Gerichtsgebühren. Vorgerichtliche Anwaltskosten, Gebührenanrechnungen, eine Einigungsgebühr, gerichtliche Auslagen und weitere Kosten des Einzelfalls sind nicht berücksichtigt, ebenso wenig eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr. Der RVG-Rechner allein bildet dieses Kostenbeispiel nicht vollständig ab, weil er im Klageverfahren nur die Verfahrensgebühr ansetzt.

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