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§§ 195, 199, 197 BGB · Verjährung

Verjährungsrechner – wann verjährt meine Forderung?

Berechnen Sie das rechnerische Ende der Verjährungsfrist anhand Ihrer Angaben. Titulierte Ansprüche verjähren grundsätzlich in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 BGB); für künftig fällig werdende Zinsen und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 2 BGB). Hemmung und Neubeginn rechnet der Rechner nicht ein.

3 Jahre
Regelverjährung ab Jahresschluss (§§ 195, 199 BGB)
30 Jahre
Titulierter Anspruch: grundsätzlich ab Rechtskraft der Entscheidung bzw. Errichtung des vollstreckbaren Titels, nicht vor Entstehung des Anspruchs (§§ 197, 201 BGB). Künftig fällig werdende Zinsen: grundsätzlich regelmäßige Frist von 3 Jahren.
§§ 195, 199 BGB § 197 BGB Jahresschluss-Regel
Für künftig fällig werdende Zinsen und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 2 BGB). Diese Ausnahme wird mit der Auswahl „30 Jahre“ nicht automatisch berechnet.

FAQ

Häufige Fragen zur Verjährung

Wann verjährt eine Forderung?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt, soweit kein anderer Beginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Beispiel: Bei Entstehung und Kenntnis im Jahr 2022 endet die Frist grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2025.

Was ist die Jahresschluss-Regel (§ 199 BGB)?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Für die 30-jährige Verjährung titulierter Ansprüche gilt dagegen § 201 BGB. Andere Verjährungsvorschriften können ebenfalls einen anderen Beginn vorsehen, etwa grundsätzlich Übergabe oder Ablieferung bei kaufrechtlichen Mängelansprüchen (§ 438 Abs. 2 BGB). Liegen die Voraussetzungen für den Beginn nach § 199 Abs. 1 BGB im selben Jahr vor, endet die dreijährige Frist grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember des dritten Folgejahres. Hemmung, Neubeginn und andere gesetzliche Regeln können zu einem abweichenden Ende führen.

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Bei der regelmäßigen Verjährung grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei titulierten Ansprüchen mit der Rechtskraft der Entscheidung bzw. der Errichtung des Titels, nicht jedoch vor Entstehung des Anspruchs (§ 201 BGB). Für künftig fällig werdende Zinsen und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt grundsätzlich die regelmäßige Frist mit der Jahresschluss-Regel (§ 197 Abs. 2, § 199 BGB).

Wann verjährt eine titulierte Forderung?

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden verjähren grundsätzlich in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB). Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung bzw. der Errichtung des vollstreckbaren Titels, nicht vor Entstehung des Anspruchs (§ 201 BGB). Für künftig fällig werdende Zinsen und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 2 BGB). Der Eintritt der Verjährung beseitigt den Titel nicht automatisch; der Schuldner muss sich auf die Verjährung berufen. Ein Anerkenntnis des Anspruchs durch den Schuldner oder die Vornahme bzw. Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung kann die Verjährung nach § 212 Abs. 1 BGB neu beginnen lassen. Für Vollstreckungshandlungen und ihre Beantragung gelten die Ausnahmen des § 212 Abs. 2 und 3 BGB: Wird die Handlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen fehlender gesetzlicher Voraussetzungen aufgehoben, entfällt ihre Wirkung auf den Neubeginn. Entsprechendes gilt für den Antrag, wenn ihm nicht stattgegeben wird, er vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen wird oder die erwirkte Handlung aus den genannten Gründen aufgehoben wird.

Was hemmt die Verjährung oder lässt sie neu beginnen?

Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB) und Rechtsverfolgung wie Klage oder Mahnbescheid (§ 204 BGB) hemmen die Verjährung – die Hemmungszeit wird nicht mitgerechnet. Ein Anerkenntnis des Schuldners, z. B. durch eine Abschlagszahlung, kann die Verjährung nach § 212 Abs. 1 BGB neu beginnen lassen. Das ist keine Hemmung, sondern ein Neubeginn: Die Verjährungsfrist beginnt erneut zu laufen. Dieser Rechner berücksichtigt Hemmung und Neubeginn nicht automatisch.

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