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Hausgeldkonto (WEG) · Teil von Pro

Hausgeldkonto für Hausverwaltungen und WEG-Verwalter

Den Hausgeldrückstand eines Eigentümers als Konto führen: Vorschüsse als Serie anlegen, Sonderumlagen und Nachschüsse ergänzen, Zahlungen nach Fälligkeit verrechnen lassen und die Forderungsaufstellung mit Kontotabelle als PDF speichern.

5 PP
Verzugszinsen über dem Basiszinssatz
§ 366
Verrechnung nach Fälligkeit, älteste zuerst
Soll/Haben
Kontotabelle in Vorschau und PDF

Was das Hausgeldkonto kann

Vorschüsse als Serie

Sie geben den monatlichen Vorschuss und den Zeitraum ein. fordify legt je Monat eine Forderung mit Fälligkeit an, zum wievielten Werktag des Monats oder zu einem festen Kalendertag, wie es der Beschluss vorsieht. Samstage, Sonntage und die gesetzlichen Feiertage des Bundeslandes, in dem die Anlage liegt, sind berücksichtigt – bei der Zählung der Werktage und, wenn ein fester Kalendertag auf einen solchen Tag fällt, durch Verschiebung auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB). Feiertage, die nur in Teilen eines Landes gelten (etwa Fronleichnam in Sachsen), fragt fordify je Fall ab.

Sonderumlagen und Nachschüsse

Sonderumlagen und Nachschüsse aus der Jahresabrechnung erfassen Sie als eigene Forderung mit eigener Fälligkeit, neben den Vorschüssen.

Verrechnung nach Fälligkeit

Zahlungen mit Tilgungsbestimmung sind auf die bestimmte Forderung angerechnet (§ 366 Abs. 1 BGB). Zahlungen ohne Tilgungsbestimmung sind nach § 366 Abs. 2 BGB auf die fälligen Hausgeldforderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit angerechnet, die älteste zuerst; bei gleicher Fälligkeit anteilig. Innerhalb einer Forderung zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen, zuletzt auf die Hauptforderung (§ 367 Abs. 1 BGB).

Eine Gutschrift, die Sie dem Eigentümer gegenüber ausdrücklich mit einer bestimmten Forderung verrechnet haben, erfassen Sie als Aufrechnung; fordify rechnet sie dann nur auf diese Forderung an.

Zinsen

Auf rückständiges Hausgeld schuldet der Wohnungseigentümer Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Bestimmt der Beschluss den Zahlungstag nach dem Kalender, gerät der Eigentümer ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB); fordify rechnet die Zinsen dann je Forderung tagesgenau ab dem Tag nach der Fälligkeit. Fehlt eine solche Bestimmung, passen Sie den Zinsbeginn in der Forderung an.

Für Hausgeldforderungen steht die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB nicht zur Verfügung. Sie setzt eine Entgeltforderung voraus; Hausgeld beruht auf Gesetz und Beschluss (§ 16 Abs. 2, § 28 WEG) und ist keine Gegenleistung für eine Lieferung oder Leistung. Das gilt unabhängig davon, ob der Eigentümer Unternehmer ist.

Kontotabelle in Vorschau und PDF

Unter der Forderungsaufstellung steht das Hausgeldkonto: Soll, Haben und offener Betrag in zeitlicher Folge, zu jeder Zahlung die Forderungen, auf die sie angerechnet wurde. Die Summe stimmt mit dem Ergebnis der Aufstellung überein.

So sieht das Hausgeldkonto aus

Ein Beispiel mit erfundenen Daten: Vorschuss 320,00 € monatlich ab Januar 2026, fällig am 3. Werktag des Monats, Anlage in Hamburg. Sonderumlage für die Dachsanierung 1.500,00 €, abgerufen zum 15.04.2026. Der Eigentümer zahlt am 10.03.2026 640,00 € und am 08.06.2026 320,00 €, jeweils ohne Tilgungsbestimmung. Stichtag ist der 30.06.2026.

Hausgeldkonto zum 30.06.2026 (Beispiel)
2.499,43 €
Hausgeldkonto mit erfundenen Daten: Soll, Haben und offener Betrag ohne Zinsen je Vorgang
Datum Vorgang Soll Haben Offen ohne Zinsen
06.01.2026Hausgeldvorschuss 01/2026320,00 €320,00 €
04.02.2026Hausgeldvorschuss 02/2026320,00 €640,00 €
04.03.2026Hausgeldvorschuss 03/2026320,00 €960,00 €
10.03.2026Zahlung
angerechnet auf Hausgeldvorschuss 01/2026: 320,00 €; angerechnet auf Zinsen zu Hausgeldvorschuss 01/2026: 3,46 €; angerechnet auf Hausgeldvorschuss 02/2026: 314,67 €; angerechnet auf Zinsen zu Hausgeldvorschuss 02/2026: 1,87 €
640,00 €325,33 €
07.04.2026Hausgeldvorschuss 04/2026320,00 €645,33 €
15.04.2026Sonderumlage Dachsanierung1.500,00 €2.145,33 €
06.05.2026Hausgeldvorschuss 05/2026320,00 €2.465,33 €
03.06.2026Hausgeldvorschuss 06/2026320,00 €2.785,33 €
08.06.2026Zahlung
angerechnet auf Hausgeldvorschuss 02/2026: 5,33 €; angerechnet auf Zinsen zu Hausgeldvorschuss 02/2026: 0,08 €; angerechnet auf Hausgeldvorschuss 03/2026: 309,31 €; angerechnet auf Zinsen zu Hausgeldvorschuss 03/2026: 5,28 €
320,00 €2.470,69 €
Offen ohne Zinsen2.470,69 €
Offene Zinsen laut Aufstellung28,74 €
Gesamt offen2.499,43 €
Zahlungen mit Tilgungsbestimmung sind auf die bestimmte Forderung angerechnet (§ 366 Abs. 1 BGB). Zahlungen ohne Tilgungsbestimmung sind nach § 366 Abs. 2 BGB auf die fälligen Hausgeldforderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit angerechnet, die älteste zuerst; bei gleicher Fälligkeit anteilig. Innerhalb einer Forderung zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen, zuletzt auf die Hauptforderung (§ 367 Abs. 1 BGB). Fälligkeit der Vorschüsse: Samstage, Sonntage und die gesetzlichen Feiertage in Hamburg sind berücksichtigt (Stand 07.10.2026) – bei der Zählung der Werktage und bei der Verschiebung eines festen Kalendertags auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB). § 193 BGB stellt auf den Feiertag am Leistungsort ab; fordify legt die Lage der Wohnanlage zugrunde.

Die erste Zahlung tilgt den ältesten Vorschuss mit Zinsen vollständig und den Februar-Vorschuss zum größten Teil. Die zweite Zahlung geht wieder auf den ältesten offenen Rest, nicht auf den gerade fälligen Juni-Vorschuss. Die Zinsen je Forderung stehen in der Forderungsaufstellung über der Kontotabelle.

In vier Schritten zur Aufstellung

  1. Neuen Fall als Hausgeldkonto anlegen.
  2. Vorschüsse als Serie erzeugen: Betrag, Zeitraum, Fälligkeit laut Beschluss.
  3. Sonderumlagen, Nachschüsse und Zahlungen erfassen.
  4. Vorschau prüfen und die Forderungsaufstellung mit Kontotabelle als PDF speichern.

Wie ein Hausgeldrückstand im Mahnverfahren und in der Zwangsversteigerung geltend gemacht wird, beschreibt der Artikel Hausgeldrückstand: Forderungsaufstellung für Mahnbescheid, Klage und Zwangsversteigerung.

Was das Hausgeldkonto noch nicht kann

  • Feiertage: fordify berücksichtigt die gesetzlichen Feiertage des Bundeslandes, in dem die Anlage liegt (Stand 07.10.2026). Einmalige Feiertage, die ein Land durch Verordnung bestimmt, und die Feiertage am Wohnsitz eines Eigentümers in einem anderen Bundesland berücksichtigt fordify nicht; das Datum können Sie in der Forderung ändern.
  • Abweichender Zinssatz: Der Zinssatz ist fest auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz eingestellt. Einen anderen Satz, etwa aus einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, bildet das Hausgeldkonto nicht ab.
  • Buchhaltung: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Buchungen übernimmt fordify nicht aus Ihrer Verwaltungssoftware; Sie erfassen die offenen Forderungen und Zahlungen eines Eigentümers selbst.

Teil von Pro

Das Hausgeldkonto ist Teil von Pro. Pro können nur Unternehmer erwerben (§ 14 BGB) – etwa Hausverwaltungen und WEG-Verwalter, Inkassounternehmen und Kanzleien. Wer Wohnungen nur als privates Vermögen verwaltet, ist in der Regel Verbraucher und kann Pro nicht kaufen; die Forderungsaufstellung ohne Konto steht allen kostenlos offen.

Preise und Leistungen von Pro →

Gründerlizenz nur für Unternehmer: 79 € netto je Nutzer, einmalig, 12 Monate Pro ohne automatische Verlängerung, kaufbar bis 31.01.2027.

Häufige Fragen

Ersetzt das Hausgeldkonto die Verwaltungssoftware?

Nein. Buchhaltung, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung bleiben in Ihrer Verwaltungssoftware. Das Hausgeldkonto bildet den Rückstand eines Eigentümers ab, rechnet Zinsen und Verrechnung und liefert die Forderungsaufstellung mit Kontotabelle als PDF.

Was kostet das Hausgeldkonto?

Das Hausgeldkonto ist Teil von Pro. Gründerlizenz nur für Unternehmer: 79 € netto je Nutzer, einmalig, 12 Monate Pro ohne automatische Verlängerung, kaufbar bis 31.01.2027.

Welcher Zinssatz gilt für rückständiges Hausgeld?

Auf rückständiges Hausgeld schuldet der Wohnungseigentümer Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Der höhere Satz von neun Prozentpunkten und die Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB) gelten nur für Entgeltforderungen, also Gegenleistungen für Lieferungen oder Dienstleistungen; Hausgeld beruht auf Gesetz und Beschluss der Eigentümer (§ 16 Abs. 2, § 28 WEG) und ist keine Gegenleistung. Das gilt auch, wenn der säumige Eigentümer Unternehmer ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu ist uns nicht bekannt; die Gesetzesbegründung beschränkt den höheren Satz auf Entgeltforderungen aus Verträgen. Einen anderen Zinssatz, etwa aus einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, rechnet das Hausgeldkonto nicht.