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fordify – Forderungsaufstellung

Allgemeine Angaben

Neun Prozentpunkte gelten für Entgeltforderungen, etwa Kaufpreis oder Werklohn, wenn an dem Rechtsgeschäft weder auf Gläubiger- noch auf Schuldnerseite ein Verbraucher beteiligt ist. Ansonsten beträgt der Aufschlag nach § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte, beispielsweise bei Schadensersatz wegen einer Sachbeschädigung.
Hinweis Art. 229 § 34 EGBGB: Der Aufschlag von 9 Prozentpunkten (§ 288 Abs. 2 BGB) gilt für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind. Auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis ist er anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird. Sonst gilt für eine Entgeltforderung ohne Verbraucherbeteiligung aus einem vorher entstandenen Schuldverhältnis der frühere Aufschlag von 8 Prozentpunkten; diesen Satz bietet fordify nicht an.

Forderungsgrund (optional)


Zinsen werden bis einschließlich zu diesem Tag berechnet. Beim Anlegen des Falls ist der heutige Tag voreingestellt. Der gespeicherte Stichtag bleibt bestehen, bis Sie ihn ändern; ein späterer Tag als heute ist nicht möglich.
Wenn ausgefüllt, werden Zinsen nur bis zum Tag vor der Eröffnung berechnet (§§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Tragen Sie das Datum aus dem Eröffnungsbeschluss ein.
Diese besondere Anrechnungsreihenfolge gilt nach § 497 Abs. 4 BGB nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehen – dort bleibt es bei § 367 Abs. 1 BGB, also bei dieser Einstellung ausgeschaltet. Angehakt werden Teilzahlungen zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag und zuletzt auf die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen angerechnet statt auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung. Zinsen bis zum Eintritt des Verzugs, etwa Vertragszinsen, gehören zum übrigen geschuldeten Betrag. Gilt für die gesamte Aufstellung, nur bei Verbraucherdarlehensverträgen im Verzug; die übrigen Voraussetzungen prüfen Sie eigenverantwortlich.
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