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Korrekturhinweise
Hier veröffentlicht fordify datierte Hinweise zu behobenen Fehlern, die sich auf erzeugte Aufstellungen ausgewirkt haben können, und zu Berechnungen, die eine eigene Prüfung erfordern.
Titulierte Hauptforderung: Zahlung oder anderer Vorgang vor der bestätigten Fälligkeit
Status: Prüfhinweis zur aktuellen Berechnung.
Ist eine Hauptforderung als tituliert markiert und ihr Fälligkeitsdatum bestätigt, rechnet fordify eine Zahlung, Gutschrift, Aufrechnung oder einen Erlass mit einem Datum vor der Fälligkeit auf diese Forderung an, wenn für sie ein früherer Zinsbeginn erfasst ist oder der Vorgang ihr zugeordnet wurde. Ein solcher Vorgang liegt regelmäßig vor dem Titel. Ob der Titel ihn bereits berücksichtigt und ob er ihm noch entgegengehalten werden kann (§ 767 Abs. 2 ZPO), prüft fordify nicht. Seit dem 07.10.2026, 16:00 Uhr MESZ zeigt fordify vor der Ausgabe einen Hinweis dazu. Wenn Sie eine Aufstellung mit dieser Konstellation verwendet haben, prüfen Sie die Anrechnung anhand des Titels. Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Zahlung ohne Tilgungsbestimmung bei einer einzigen Hauptforderung: Reihenfolge der Kosten und Zahlung vor Fälligkeit
Status: Prüfhinweis zur aktuellen Berechnung.
Geänderte Verrechnung seit dem 07.10.2026, 16:00 Uhr MESZ (Programmversion fordify-v432).
Dieser Hinweis betrifft Fälle mit genau einer Hauptforderung, ohne Zinsforderung und nicht im Modus Verbraucherdarlehen, in denen eine Zahlung, Gutschrift oder Aufrechnung ohne Tilgungsbestimmung erfasst ist.
Bis zum 07.10.2026, 16:00 Uhr MESZ hat fordify Kostenpositionen in solchen Fällen in der Reihenfolge ihrer Erfassung bedient und eine Zahlung vor der Fälligkeit der Hauptforderung nicht auf diese angerechnet, sondern als nicht zugeordneten Zahlungsrest ausgewiesen. Die Aufstellung wurde in diesen Fällen als Prüfentwurf ausgegeben und nannte die angewandte Reihenfolge.
Seitdem verrechnet fordify Kostenpositionen derselben Forderung in der Reihenfolge ihres Datums, ältere zuerst und gleich alte anteilig. § 367 Abs. 1 BGB regelt die Reihenfolge zwischen Kosten, Zinsen und Hauptleistung, nicht die Reihenfolge mehrerer Kostenpositionen; die Reihenfolge nach Datum ist eine Darstellungsregel von fordify. Kommt es auf die Reihenfolge der Kosten an, prüfen Sie sie anhand der für den Fall maßgeblichen Grundlage und geben Sie eine Tilgungsbestimmung ein, wenn eine vorliegt.
Eine Zahlung vor dem Fälligkeitsdatum einer nicht titulierten Hauptforderung rechnet fordify seitdem als vorzeitige Erfüllung auf diese an (§ 271 Abs. 2, § 362 BGB) und vermerkt das in der Aufstellung. Bei einer als tituliert markierten Hauptforderung bleibt eine solche Zahlung weiterhin unverrechnet; die Aufstellung bleibt Prüfentwurf, bis die Behandlung der Zahlung geklärt ist.
Früher ausgegebene Prüfentwürfe werden nicht geändert. Haben Sie einen solchen Prüfentwurf nach eigener Prüfung verwendet, vergleichen Sie ihn mit der aktuellen Aufstellung. Beachten Sie beim Vergleich unterschiedliche Berechnungsstichtage und zwischenzeitliche Änderungen des Falls. Bei erkennbar betroffenen gespeicherten Fällen zeigt fordify vor der erneuten Ausgabe einen Hinweis.
Bereits geöffnete Tabs können bis zum Neuladen noch einen älteren Stand verwenden. Laden Sie fordify vor einer erneuten Prüfung neu.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Anwaltsvergütung: Tabelle ab 01.01.2021 auch auf ältere Aufträge angewandt
fordify hat die Anwaltsvergütung in der Forderungsaufstellung und im RVG-Rechner auch bei einem unbedingten Auftrag vor dem 01.01.2021 nach der RVG-Tabelle vom 01.01.2021 bis 31.05.2025 berechnet. Für einen solchen Auftrag ist nach § 60 Abs. 1 RVG grundsätzlich eine frühere Fassung maßgeblich. Die berechnete Vergütung kann deshalb zu hoch gewesen sein.
Seit 28.09.2026, 17:26 Uhr MESZ berechnet fordify diese Fälle nicht mehr automatisch aus der Tabelle. Ermitteln Sie die Vergütung anhand der maßgeblichen Fassung gesondert und tragen Sie den geprüften Nettobetrag unter „Vergütung manuell“ ein. Gespeicherte oder importierte, aus der Tabelle berechnete Anwaltsvergütungen mit einem Auftrag vor dem 01.01.2021 oder ohne Auftragsdatum behalten ihren Betrag und werden als ungeklärt gekennzeichnet; die Aufstellung bleibt bis zur Klärung ein Prüfentwurf.
Prüfen Sie bereits ausgegebene Aufstellungen und Berechnungen mit einer solchen Anwaltsvergütung und berichtigen Sie sie vor weiterer Verwendung. Bereits ausgegebene Dateien werden nicht automatisch geändert. Bereits geöffnete Tabs können bis zum Neuladen noch einen älteren Stand verwenden. Laden Sie fordify vor einer erneuten Prüfung neu.
Die Berechnungssperre wurde am 28.09.2026 um 17:26 Uhr MESZ bereitgestellt. Frühere Ausgaben sowie Berechnungen aus seitdem nicht neu geladenen Tabs können weiterhin betroffen sein.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Zinsberechnung: neue Hauptforderungen kalenderjährlich nach ACT/ACT
Seit dem 26.09.2026 um 12:20 Uhr MESZ verwendet fordify für neu angelegte Hauptforderungen die kalenderjährliche Zinsmethode ACT/ACT. Gespeicherte Forderungen behalten ihre bisherige Methode, bis Sie diese ausdrücklich umstellen. Die Umstellung kann Zinsbeträge und die Verrechnung späterer Zahlungen verändern. Bereits erzeugte Aufstellungen werden nicht automatisch geändert. Prüfen Sie bei abweichenden Ergebnissen die Berechnungsgrundlage und frühere Ausgaben vor weiterer Verwendung.
Hauptforderungen, die am 26.09.2026 angelegt wurden, können je nach Erstellungszeitpunkt noch nach ACT/365 berechnet sein. Bereits geöffnete Tabs können bis zum Neuladen noch einen älteren Stand verwenden.
Vor der Umstellung oder noch in einem älteren geöffneten Tab angelegte Hauptforderungen ohne gespeicherte Methodenwahl werden weiterhin nach ACT/365 berechnet, bis Sie die Methode ausdrücklich ändern. Die für jede Hauptforderung verwendete Methode wird in der Aufstellung ausgewiesen.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Zahlung mit Tilgungsbestimmung: nicht verbrauchter Betrag
Bis zum 26.09.2026 hat fordify einen nicht auf das ausgewählte Tilgungsziel angerechneten Teil einer zweckbestimmten Zahlung automatisch auf andere offene Posten verteilt. Das konnte Hauptforderungs-, Kosten- und Zinsziele betreffen. Eine solche Verteilung ist nicht allein deshalb zulässig, weil beim ausgewählten Ziel kein offener Betrag mehr verbleibt.
Seitdem weist fordify den Betrag bei ungeklärter weiterer Verwendung gesondert aus. Die Aufstellung bleibt Prüfentwurf, bis die Verwendung rechtlich geklärt und zutreffend erfasst ist. Die Zweckbestimmung entfällt nicht allein durch die Tilgung der ausgewählten Forderung.
Wenn Sie vorher eine Aufstellung mit einer solchen Zahlung erzeugt haben, kann die dort ausgewiesene Restforderung zu niedrig gewesen sein. Ob sie es im Einzelfall war, hängt davon ab, worauf der Betrag richtigerweise anzurechnen ist. Prüfen Sie betroffene Aufstellungen anhand der damaligen Tilgungsbestimmung, bevor Sie sie weiter verwenden.
Bei erkennbar betroffenen gespeicherten Fällen zeigt fordify vor der erneuten Ausgabe als PDF, Druck, CSV oder als Formular nach Anlage 6 ZVFV einen Hinweis. Eine heutige Neuberechnung beweist nicht den Inhalt einer früher ausgegebenen Datei. Bereits gespeicherte oder weitergegebene Aufstellungen werden nicht automatisch berichtigt.
Die Korrektur wurde am 26.09.2026 um 00:01 Uhr MESZ bereitgestellt. Ausgaben vom 26.09.2026 können je nach Erstellungszeitpunkt noch betroffen sein. Bereits geöffnete Tabs können bis zum Neuladen noch einen älteren Stand verwenden. Laden Sie fordify vor einer erneuten Prüfung neu.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Gerichtskosten: aktuelle Tabelle auch auf ältere Verfahren angewandt
Seit 15.06.2026, 16:01 Uhr, verwendete fordify bei der Berechnung aus einem Streitwert durchgehend die GKG-Tabelle ab 01.06.2025. Das betraf die Gerichtskostenmaske der Forderungsaufstellung sowie den Gerichtskosten-, Mahnbescheid- und Prozesskostenrechner.
War für ein Verfahren weiterhin die frühere Tabelle anzuwenden, konnte dies zu überhöhten Gerichtsgebühren führen. Bei Anwendung der Fassung vom 01.01.2021 bis 31.05.2025 betrug die Abweichung bei den gewöhnlichen Wertgebühren ungefähr 6 %. Bei 10.000 € Streitwert wurden für eine erstinstanzliche Klage beispielsweise 849,00 € statt 798,00 € und für das Mahnverfahren 141,50 € statt 133,00 € berechnet. Für noch ältere Fassungen und bei weiteren Fehlern, etwa der fehlenden Mindestgebühr, können andere Abweichungen entstehen.
Seit dem 26.09.2026 erfasst fordify in der Forderungsaufstellung das für die unterstützten Verfahren maßgebliche Datum und wählt danach die Gebührentabelle. Die eigenständigen Rechner berücksichtigen das Datum, wenn es angegeben wird; sonst rechnen sie ausdrücklich nach der Tabelle ab 01.06.2025. Gespeicherte Gerichtskostenpositionen ohne die notwendige Angabe behalten zunächst ihren Betrag und werden als ungeklärt gekennzeichnet. Auch bei vorhandenem Datum bleiben nicht unterstützte Zeiträume und Sonderfälle gesondert zu prüfen.
Prüfen Sie betroffene seit 15.06.2026 erstellte Berechnungen und berichtigen Sie sie vor weiterer Verwendung. Bereits ausgegebene Dateien werden nicht automatisch geändert. Die Anwaltskosten unterliegen eigenen Übergangsregeln nach § 60 RVG.
Die Korrektur wurde am 26.09.2026 um 02:50 Uhr MESZ bereitgestellt. Ausgaben vom 26.09.2026 können je nach Erstellungszeitpunkt noch betroffen sein. Bereits geöffnete Tabs können bis zum Neuladen noch einen älteren Stand verwenden. Laden Sie fordify vor einer erneuten Prüfung neu.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Mahnverfahren: Mindestgebühr nicht berücksichtigt
Bei der Berechnung der Gerichtskosten für das Mahnverfahren wurde die Mindestgebühr nach Nr. 1100 KV GKG nicht berücksichtigt. Dadurch konnten die Gerichtsgebühren bei Streitwerten bis einschließlich 1.000 € zu niedrig ausfallen. Bei 500 € Streitwert und Anwendung der GKG-Fassung ab 01.06.2025 wurden beispielsweise 20,00 € statt 38,00 € berechnet. Seit dem 26.09.2026 wird die für die ausgewählte Fassung geltende Mindestgebühr berücksichtigt: 36,00 € nach der Fassung 2021, 38,00 € nach der Fassung 2025. Prüfen Sie betroffene frühere Berechnungen und Aufstellungen vor weiterer Verwendung; bereits ausgegebene Dateien werden nicht automatisch berichtigt.
Betroffen war die Gerichtskostenmaske der Forderungsaufstellung vom 01.04.2026, 22:24 Uhr, bis zum 26.09.2026, 00:01 Uhr MESZ.
Die Korrektur wurde am 26.09.2026 um 02:50 Uhr MESZ bereitgestellt. Ausgaben vom 26.09.2026 können je nach Erstellungszeitpunkt noch betroffen sein. Bereits geöffnete Tabs können bis zum Neuladen noch einen älteren Stand verwenden. Laden Sie fordify vor einer erneuten Prüfung neu.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Gerichtskosten: Vollstreckungsbescheid mit eigener Gebühr berechnet
Die bisherige Auswahl „Vollstreckungsbescheid (1,5)“ setzte eine eigenständige Gerichtsgebühr an, die hierfür im Kostenverzeichnis nicht vorgesehen ist. Das Mahnverfahren einschließlich Vollstreckungsbescheid wird grundsätzlich durch die Gebühr nach Nr. 1100 KV GKG abgedeckt. Betroffene Berechnungen können Gerichtskosten zu hoch ausgewiesen haben. Prüfen Sie frühere Aufstellungen; eine bereits erfasste Mahnverfahrensgebühr darf nicht zusätzlich angesetzt werden.
Die Auswahl stand vom 01.04.2026, 22:24 Uhr, bis zum 26.09.2026 in der Gerichtskostenmaske der Forderungsaufstellung zur Verfügung. Seitdem ist sie entfallen; gespeicherte Positionen mit dieser Auswahl behalten ihren Betrag und werden als Prüfentwurf gekennzeichnet.
Die Korrektur wurde am 26.09.2026 um 00:01 Uhr MESZ bereitgestellt. Ausgaben vom 26.09.2026 können je nach Erstellungszeitpunkt noch betroffen sein. Bereits geöffnete Tabs können bis zum Neuladen noch einen älteren Stand verwenden. Laden Sie fordify vor einer erneuten Prüfung neu.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Mahnbescheid-Rechner: Gebührentabelle und Mindestgebühr zeitweise nicht aufeinander abgestimmt
In historischen Programmständen wurde die GKG-Tabelle 2021 mit der Mindestgebühr von 38,00 € aus der Fassung 2025 kombiniert. Wenn die Fassung 2021 anzuwenden war, ergaben sich bei Streitwerten bis 1.000 € dadurch 38,00 € statt 36,00 €. Die betreffenden Änderungen sind in der Entwicklungshistorie vom 08.06. bis 15.06.2026 dokumentiert; ihre genauen Bereitstellungszeitpunkte auf fordify.de sind bislang nicht nachgewiesen. Bitte prüfen Sie frühere Berechnungen anhand des maßgeblichen Verfahrensdatums. Zusätzlich konnte die fehlende Auswahl der zutreffenden Gesetzesfassung andere Gebührenbeträge betreffen; hierzu siehe Eintrag zur GKG-Fassung.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Gerichtskosten: fehlerhafte Gebührentabelle vom 01.04.2026 bis 15.06.2026
Vom 01.04.2026, 22:24 Uhr, bis 15.06.2026, 16:01 Uhr, verwendete fordify bei der Berechnung aus einem Streitwert eine fehlerhafte Gerichtskostentabelle. Bei Streitwerten über 50.000 € entsprachen die Tabellenwerte weder der GKG-Fassung 2021 noch der Fassung 2025. Beispielsweise ergaben sich bei 65.000 € Streitwert für eine 3,0-Gerichtsgebühr 1.989,00 € statt 2.199,00 € nach der Fassung 2021 beziehungsweise 2.334,00 € nach der Fassung 2025.
Bis 50.000 € waren die Tabellenwerte der Fassung 2021 hinterlegt. War bereits die Fassung ab 01.06.2025 anzuwenden, fiel die daraus berechnete Wertgebühr daher zu niedrig aus, beispielsweise bei 10.000 € Streitwert mit 798,00 € statt 849,00 € für eine 3,0-Gerichtsgebühr.
Betroffen waren die Gerichtskostenmaske der Forderungsaufstellung, ab 20.04.2026 auch der Gerichtskostenrechner und ab 07.06.2026 auch der Mahnbescheid- und der Prozesskostenrechner. Prüfen Sie betroffene frühere Berechnungen vor weiterer Verwendung. Welche Tabelle zutrifft, richtet sich nach dem maßgeblichen Gebührenrecht des Verfahrens. Weitere Fehler, insbesondere bei der Mindestgebühr des Mahnverfahrens, können hinzukommen.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
24.09.2026 – Zahlungszuordnung zu einer Hauptforderung prüfen
Betroffen sind Aufstellungen, die zwischen dem 16.04.2026, 16:13 Uhr, und dem 24.09.2026, 19:56 Uhr, erzeugt wurden.
Bei Zahlungen, für die eine Hauptforderung als Tilgungsziel ausgewählt wurde, hat fordify den zugeordneten Betrag unmittelbar auf die Hauptforderung angerechnet. Dabei konnten offene Zinsen dieser Forderung übergangen werden. Die Auswahl einer Forderung allein rechtfertigt diese Reihenfolge nicht. Dadurch können die Aufteilung des Restbetrags und die weitere Zinsberechnung fehlerhaft sein.
Bitte prüfen Sie bereits erstellte Aufstellungen mit solchen Zahlungen anhand der damaligen Tilgungsbestimmung oder Vereinbarung. Ohne wirksame abweichende Regelung ist grundsätzlich nach der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung anzurechnen. Berichtigen Sie betroffene Aufstellungen vor weiterer Verwendung.
Seit dem 24.09.2026, 19:56 Uhr, gibt fordify Aufstellungen mit einer solchen Zahlung nur als Prüfentwurf aus („Zuordnung prüfen“), wenn dabei offene Zinsen dieser Forderung übergangen wurden. Die Berechnung selbst blieb dabei zunächst unverändert.
Ergänzung zur Berücksichtigung von Kosten: Seit Einführung der Tilgungsbestimmung am 13.04.2026 um 14:17 Uhr wurden Zahlungen, die einer bestimmten Hauptforderung zugeordnet waren, ohne vorrangige Berücksichtigung zugehöriger Kosten angerechnet. Je nach Fall kann dadurch die ausgewiesene Restforderung einschließlich ihrer Zinsentwicklung abweichen. Dies betrifft auch Aufstellungen aus der Zeit vor dem 16.04.2026. Bitte prüfen Sie bereits erstellte Aufstellungen mit solchen Zahlungen auf offene zugehörige Kosten und berechnen Sie betroffene Fälle nach Klärung erneut. Eine Kennzeichnung als Prüfentwurf allein korrigiert die Zuordnung nicht.
Seit dem 24.09.2026, 21:38 Uhr, kennzeichnet fordify auch Aufstellungen mit der hier beschriebenen ungeklärten Kostenzuordnung als Prüfentwurf. Das gilt für die Anrechnung nach § 367 BGB; im Modus Verbraucherdarlehen (§ 497 Abs. 3 BGB) gilt es erst seit dem 26.09.2026.
Seit dem 24.09.2026, 22:53 Uhr, lässt sich für solche Zahlungen angeben, wie innerhalb der Forderung angerechnet wird. Bei der gesetzlichen Reihenfolge berücksichtigt fordify die dieser Forderung zugeordneten Kosten vorrangig.
Bei Altzahlungen ohne die erforderliche Angabe bleibt die bisherige Anrechnung im Prüfentwurf erkennbar. Soweit dabei nach der anwendbaren Reihenfolge vorrangige Bestandteile derselben Schuld übergangen worden sein können, muss die Anrechnung geklärt werden. Die entsprechende Prüfkennzeichnung im Modus Verbraucherdarlehen besteht seit dem 26.09.2026.
Die Korrektur wurde am 26.09.2026 um 00:01 Uhr MESZ bereitgestellt. Ausgaben vom 26.09.2026 können je nach Erstellungszeitpunkt noch betroffen sein.
Die genannten Veröffentlichungszeitpunkte beziehen sich auf den bereitgestellten Programmstand. Bereits geöffnete Tabs können bis zum Neuladen noch einen älteren Stand verwenden. Laden Sie fordify vor einer erneuten Prüfung neu. Bereits gespeicherte oder weitergegebene Aufstellungen werden dadurch nicht automatisch berichtigt.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
24.09.2026 – Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB neben Rechtsverfolgungskosten
In Aufstellungen, die zwischen dem 22.09.2026, 17:43 Uhr, und dem 24.09.2026, 13:53 Uhr, erzeugt wurden, konnte eine erforderliche Anrechnung der Pauschale auf Rechtsverfolgungskosten fehlen, wenn sie nicht bereits manuell berücksichtigt worden war.
Nicht jede gemeinsame Ausweisung war fehlerhaft. Ob anzurechnen ist, hängt insbesondere von der Anspruchsgrundlage der erfassten Kosten ab. Eine bereits vorgenommene Anrechnung ist bei der Prüfung zu berücksichtigen.
Seit dem 24.09.2026, 13:53 Uhr, fragt fordify vor Druck und Export nach dieser Prüfung. Eine automatische Anrechnung ist damit noch nicht eingebaut.
Haben Sie in dem genannten Zeitraum eine Aufstellung mit Pauschale und Rechtsverfolgungskosten verwendet, prüfen Sie die Anrechnung. Ergänzen oder berichtigen Sie sie gegebenenfalls manuell und prüfen Sie, ob eine bereits verwendete Aufstellung berichtigt werden muss.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
24.09.2026 – Zinsberechnung an Abschnittsgrenzen und am Berechnungsstichtag
Stand: Seit dem 24.09.2026 um 12:45 Uhr sind die nachfolgend unter A und B beschriebenen Berechnungsfehler und der unter C beschriebene Fehler beim Ausweis des Tageszinses behoben. Neu erzeugte Aufstellungen können deshalb von früher erzeugten abweichen. Der unter D beschriebene Fehler wurde bereits am 08.06.2026 um 22:27 Uhr behoben.
A – Zinsabschnitte von einem Tag. Umfasste ein Zinsabschnitt nur einen einzigen Tag, etwa bei Zahlungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder bei einer Zahlung am Tag des Zinsbeginns, berechnete fordify für diesen Tag keine Zinsen. Die ausgewiesenen Zinsen konnten dadurch zu niedrig sein, ebenso die Restforderung. Das betraf Aufstellungen seit dem 08.06.2026 um 22:27 Uhr.
B – Vorgänge nach dem Berechnungsstichtag. Lag eine erfasste Zahlung oder Gutschrift nach dem Tag der Berechnung, berechnete fordify die Zinsen bis zu diesem späteren Datum, verrechnete den Vorgang und wies, soweit die Hauptforderung nicht getilgt war, zusätzlich einen Tageszins aus. Die ausgewiesenen Zinsen konnten dadurch zu hoch sein; der Vorgang minderte die Restforderung, obwohl sein erfasstes Datum nach dem Berechnungsstichtag lag. Nun verrechnet fordify einen solchen Vorgang nicht und führt ihn in der Aufstellung gesondert als nicht berücksichtigt auf. Die bisher abweichend behandelten Vergleichsvorgänge sind von dieser Korrektur noch nicht erfasst. Gehen solche Vorgänge mit einem Datum nach dem Berechnungsstichtag in die Berechnung ein, wird die Aufstellung vorerst ausschließlich als gekennzeichneter Prüfentwurf ausgegeben. Das betraf bei Zahlungen Aufstellungen seit dem 01.04.2026, bei Gutschriften seit dem 08.06.2026.
C – Tageszins. fordify wies einen Tageszins auch für Hauptforderungen aus, die nach den erfassten Angaben am Folgetag nicht verzinst werden sollten, etwa weil für diesen Tag keine Zinsperiode galt oder ein erfasster Berechnungsstopp bereits wirkte. Der Tageszins konnte dadurch zu hoch sein oder hätte ganz entfallen müssen. Die bis zum Berechnungsstichtag berechneten Zinsen und die Restforderung waren davon nicht betroffen. Das betraf Aufstellungen seit dem 01.04.2026.
D – Zahlungstag doppelt verzinst. Bis zum 08.06.2026 um 22:27 Uhr begann der Zinsabschnitt nach einer Zahlung bereits am Tag der Zahlung statt am Folgetag. Dieser Tag wurde dadurch zweimal verzinst, auf den Betrag vor und auf den Betrag nach der Zahlung. Die ausgewiesenen Zinsen und die Restforderung konnten dadurch zu hoch sein. Das betraf Aufstellungen vom 01.04.2026 bis zum 08.06.2026 um 22:27 Uhr. Dieser Fehler ist seitdem behoben.
Wenn Sie eine Aufstellung mit einer dieser Konstellationen verwendet haben, berechnen Sie den Fall erneut und prüfen Sie, ob eine Berichtigung erforderlich ist. Beachten Sie beim Vergleich unterschiedliche Berechnungsstichtage und zwischenzeitliche Änderungen des Falls.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
22.09.2026 – Nicht vollständig ausgewiesene Zahlungsreste
Stand: Seit dem 24.09.2026 um 00:00 Uhr weist fordify nicht zugeordnete Reste aus Zahlungen und Gutschriften in der Aufstellung gesondert aus. Solange die Behandlung eines Zahlungsrests nicht erfasst ist, erfolgt die Ausgabe ausschließlich als gekennzeichneter Prüfentwurf. Dies gilt auch für Vergleichszahlungen.
Bei einem Gutschriftrest ist ausschließlich die Ausgabe als gekennzeichneter Prüfentwurf möglich; eine Behandlung des Rests lässt sich hierfür derzeit nicht erfassen. Bei einem nicht zugeordneten Rest aus einem Erlass bleiben Druck und Export gesperrt.
Überschüsse aus Zahlungen, die sämtliche erfassten Forderungen, Zinsen und Kosten überstiegen, wurden seit mindestens dem 01.04.2026 nicht gesondert ausgewiesen. Seit der Änderung der automatischen Zahlungsverteilung am 03.06.2026 betraf dies zusätzlich Zahlungsreste, die wegen später datierter Positionen nicht verrechnet wurden.
Überstieg eine Zahlung ohne ausdrückliche Zuordnung die zum Zahlungstag berücksichtigten Forderungen, Zinsen und Kosten, wies fordify den nicht zugeordneten Zahlungsrest nicht gesondert aus. Die Gesamtberechnung konnte dadurch widersprüchlich sein: Der vollständige Zahlungsbetrag erschien als Abzug, ohne den ausgewiesenen Forderungsrest entsprechend zu vermindern.
Bei vollständiger Überzahlung zeigte die damalige Summenzeile in der Spalte „Restforderung“ einen Strich; der verbleibende Überschuss wurde nicht gesondert ausgewiesen.
Wenn Sie eine Aufstellung mit dieser Konstellation verwendet haben, berechnen Sie den Fall erneut und prüfen Sie den nun ausgewiesenen Zahlungsrest sowie dessen weitere Behandlung. Berücksichtigen Sie insbesondere bereits erfolgte Rückzahlungen oder wirksame Verrechnungen. Beachten Sie beim Vergleich unterschiedliche Berechnungsstichtage und zwischenzeitliche Änderungen des Falls.
Ob eine bereits mitgeteilte oder geltend gemachte Forderung berichtigt werden muss, hängt von der Behandlung des Zahlungsrests im konkreten Fall ab.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
CSV-Export: Zinsen fehlten in der Summenberechnung
Behoben mit der Bereitstellung am 24.09.2026 um 00:00 Uhr.
Seit Einführung des CSV-Exports am 20.04.2026 wurden aufgelaufene Zinsen in der CSV-Summenberechnung nicht berücksichtigt, während Zahlungen vollständig abgezogen wurden. Dadurch konnte die ausgewiesene Restforderung zu niedrig oder negativ sein.
Der CSV-Export enthält nun gesonderte Zinszeilen. Seine Summe stimmt bei gleichem Berechnungsstand mit der Vorschau überein.
Wenn Sie eine frühere CSV-Datei verwendet haben, erstellen Sie den Export erneut und prüfen Sie, ob daraus übernommene Beträge oder darauf beruhende Aufstellungen berichtigt werden müssen.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Zinsperioden: Vorbelegung weiterer Zinsperioden mit dem vollen Betrag der Hauptforderung
Stand: Seit dem 24.09.2026 um 00:00 Uhr ist eine weitere Zinsperiode nur noch mit dem Betrag der Hauptforderung vorbelegt, der noch keiner Zinsperiode zugeordnet ist. Erkennt fordify bei der Prüfung eine Summe verzinster Teilbeträge, die die Hauptforderung übersteigt, erfolgt die Ausgabe ausschließlich als gekennzeichneter Prüfentwurf.
Seit dem 03.06.2026 war jede neue Zinsperiode mit dem vollen Betrag der gewählten Hauptforderung vorbelegt, auch wenn für diese Hauptforderung bereits eine Zinsperiode erfasst war.
Seit dem 08.06.2026 um 22:27 Uhr berechnet fordify die Zinsen mehrerer Zinsperioden derselben Hauptforderung jeweils aus deren eigenem Teilbetrag. Diese Berechnungsweise gilt bis zur ersten berücksichtigten Zahlung, Gutschrift oder zum ersten berücksichtigten Erlass; ohne einen solchen Vorgang gilt sie bis zum Ende der Zinsberechnung.
Mehrere Zinsperioden zu einer Hauptforderung sind für sich kein Fehler. Wurde die Vorbelegung einer weiteren Zinsperiode unverändert übernommen, konnten die gleichzeitig verzinsten Teilbeträge zusammen die Hauptforderung übersteigen. Dadurch konnte innerhalb dieses Zeitraums derselbe Kapitalanteil mehrfach verzinst werden.
Wenn Sie eine Aufstellung mit mehreren Zinsperioden zu einer Hauptforderung verwendet haben, prüfen Sie die Teilbeträge und Zinsbeginne sowie, ob gleichzeitig ein höherer Kapitalbetrag als die Hauptforderung verzinst wurde. Berechnen Sie den Fall gegebenenfalls erneut und prüfen Sie, ob eine Berichtigung erforderlich ist. Beachten Sie beim Vergleich unterschiedliche Berechnungsstichtage und zwischenzeitliche Änderungen des Falls.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
22.09.2026 – Zwei Rechenfehler in der Forderungsaufstellung
Stand: Beide Fehler sind korrigiert, mit der Programmversion vom 22.09.2026 (fordify-v320).
Veröffentlicht am 22.09.2026, zuletzt aktualisiert am 02.10.2026 (Bezeichnung der Position angepasst).
In der Forderungsaufstellung von fordify gab es zwei Fehler, die sich auf erzeugte Aufstellungen auswirken konnten: Vorschau, Druck, PDF und CSV-Datei. Dieser Hinweis beschreibt, welche Aufstellungen betroffen sein können und wie Sie eine bereits verwendete Aufstellung prüfen.
fordify speichert Ihre Fälle nur in Ihrem Browser. Wir können deshalb nicht erkennen, ob eine Ihrer Aufstellungen betroffen ist. Maßgeblich ist, ob ein Fall eine der beiden folgenden Konstellationen enthielt.
Welche Aufstellungen betroffen sein können
A: Aufstellungen mit einer 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. In fordify hieß diese Position bis Version fordify-v417 vom 02.10.2026 „Inkassopauschale“; in gespeicherten Fällen bleibt die ursprüngliche Bezeichnung erhalten. Die angelegte Pauschale wurde in der erzeugten Aufstellung nicht berücksichtigt. Dadurch konnte die ausgewiesene Restforderung zu niedrig sein. Wurde eine Zahlung verrechnet, kann auch deren Aufteilung auf Kosten, Zinsen und Hauptforderung anders ausgefallen sein. Der Fehler bestand mindestens seit dem 01.04.2026. Ein früherer Beginn ist nicht ausgeschlossen.
B: Aufstellungen mit einer Gutschrift oder einer Zahlung mit Tilgungsbestimmung, die einer bestimmten Kostenposition zugeordnet war. fordify hat den Betrag nicht der gewählten Kostenposition zugeordnet, sondern in der gesetzlichen Reihenfolge nach § 367 Abs. 1 BGB verrechnet. Dadurch konnte die Zusammensetzung der Restforderung von der eingegebenen Bestimmung abweichen. Auch ein unveränderter Endbetrag bedeutet nicht, dass die abweichende Zuordnung folgenlos war. Seit wann dieser Fehler bestand, ist nicht belegt.
Was Sie tun sollten
Öffnen Sie betroffene Fälle in der aktuellen Version, berechnen Sie die Aufstellung neu und vergleichen Sie sie mit der Aufstellung, die Sie verwendet haben.
Die neue Aufstellung berechnet Zinsen bis zum Berechnungsstichtag unter „Allgemeine Angaben“. Stellen Sie für den Vergleich den Stichtag der verwendeten Aufstellung ein; sonst sind die Gesamtsummen nicht unmittelbar vergleichbar.
Prüfen Sie die Pauschale sowie die Zuordnung der Zahlungen und Gutschriften. Eine geänderte Zuordnung kann auch die berechneten Zinsen beeinflussen. Für einen vollständigen Vergleich müssen beide Berechnungen auf denselben Stichtag und denselben Stand der Forderungen und Zahlungen bezogen werden. Das unterstützt fordify derzeit nicht automatisch; gegebenenfalls ist eine gesonderte Nachrechnung erforderlich. Bewahren Sie die bisherige Aufstellung auf.
Enthält ein vor der Korrektur gespeicherter Fall eine der beiden Konstellationen und hätte die frühere Version für ihn eine andere Aufstellung erzeugt, zeigt fordify vor dem Export einen Hinweis auf diese Seite. Der Hinweis ersetzt die eigene Prüfung nicht: Ein Fall, der heute unauffällig ist, beweist nicht, dass eine frühere Ausgabe richtig war, etwa wenn er seitdem geändert wurde.
Je nachdem, wie die Aufstellung verwendet wurde
| Verwendungsstand | Empfehlung |
| Noch nicht versandt | Mit der korrigierten Version neu berechnen und prüfen. Verwenden Sie anschließend nur die geprüfte Aufstellung. |
| An den Schuldner versandt | Prüfen Sie, ob die bereits mitgeteilte Forderung oder Zahlungszuordnung berichtigt werden muss. Ist eine Berichtigung erforderlich, übersenden Sie eine nachvollziehbar korrigierte Aufstellung mit Bezug auf die bisherige. |
| Bei Gericht oder Gerichtsvollzieher eingereicht | Prüfen Sie zunächst, ob die Abweichung den eingereichten Antrag oder Vollstreckungsauftrag betrifft. Eine festgestellte, für das Verfahren relevante Abweichung sollte zeitnah gegenüber der zuständigen Stelle unter dem dortigen Aktenzeichen klargestellt werden. Reichen Sie erforderlichenfalls eine berichtigte Aufstellung ein und passen Sie den Antrag oder Auftrag entsprechend an. |
| Möglicherweise zu viel gefordert, Vollstreckung läuft | Lassen Sie die Vollstreckung wegen des zweifelhaften Mehrbetrags bis zur Klärung anhalten oder beschränken Sie den Auftrag entsprechend. |
| Bereits bezahlt oder beigetrieben | Prüfen Sie, ob tatsächlich eine Überzahlung vorliegt, die zurückzuzahlen ist. Ein Rechenfehler allein beweist noch keine Zahlung ohne Rechtsgrund. |
Klarstellungen
- Eine neue Forderungsaufstellung ändert keinen Vollstreckungstitel. Eine Pauschale, die in der alten Aufstellung fehlte, darf nicht allein dadurch zusätzlich vollstreckt werden, dass sie in der korrigierten Aufstellung erscheint. Dafür muss eine entsprechende Vollstreckungsgrundlage bestehen.
- Eine zu niedrige Aufstellung ist nicht automatisch ein Verzicht auf die Forderung. Ein Erlass setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus. Wurde ein Vergleich oder eine abschließende Erledigung vereinbart, ist deren Inhalt gesondert zu prüfen.
Die technische Korrektur begründet keinen zusätzlichen Zahlungsanspruch gegen den Schuldner. Prüfen Sie vor einer Nachforderung, ob die Pauschale im konkreten Fall geschuldet und noch offen ist. Berücksichtigen Sie dabei insbesondere bereits erfolgte Zahlungen und die gesetzliche Anrechnung auf erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten. Allein wegen dieses Hinweises müssen Vollstreckungsaufträge nicht vollständig zurückgenommen werden.
Dieser Hinweis beschreibt die festgestellten technischen Fehler und unterstützt die Prüfung früherer Aufstellungen. Ob im Einzelfall ein finanzieller Nachteil oder ein Ersatzanspruch besteht, lässt sich daraus allein nicht ableiten und bedarf einer gesonderten Prüfung.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
22.09.2026 – Zahlungen und Gutschriften mit Zuordnung zu einer später datierten Position
Status: Prüfhinweis zur aktuellen Berechnung.
fordify setzt die erfasste Zuordnung auch bei einer später datierten Zielposition um. Ob diese Zuordnung rechtlich zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.
Bei einer ausdrücklich zugeordneten Zahlung oder Gutschrift berücksichtigt fordify den Betrag auch dann bei der ausgewählten Hauptforderung oder Kostenposition, wenn deren erfasstes Datum nach dem Datum der Zahlung oder Gutschrift liegt.
Ob diese Zuordnung zutrifft, hängt von den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ab. Bei Zahlungen sind insbesondere die Entstehung der Forderung und eine etwaige Vorauszahlungs- oder Anrechnungsvereinbarung maßgeblich. Bei Gutschriften kommt es darauf an, welchen Vorgang die Gutschrift abbildet und wann dieser wirkt. Das spätere Positionsdatum allein erlaubt darüber keine abschließende Aussage.
Wenn Sie eine Aufstellung mit dieser Konstellation verwendet haben, prüfen Sie bitte die zeitlichen Angaben und die Grundlage der Zuordnung. Eine erforderliche Änderung kann sich auch auf die Resthauptforderung und die Zinsen auswirken. Die Zahlung oder Gutschrift sollte nicht allein wegen des späteren Positionsdatums automatisch einer anderen Forderung zugeordnet werden.
Seit wann
Bei Zahlungen besteht dieses Verhalten für Hauptforderungen seit dem 13.04.2026, seit dem Tag, an dem eine Zuordnung überhaupt möglich ist, und für Kostenpositionen seit dem 22.09.2026. Einen gemeinsamen Beginn für beide Fälle gibt es nicht.
Bei Gutschriften besteht es für Hauptforderungen seit dem 08.06.2026, dem Tag, seit dem sich Gutschriften anlegen lassen, und für Kostenpositionen ebenfalls seit dem 22.09.2026.
Bis zum 02.06.2026 hat fordify später datierte Positionen auch ohne Zuordnung berücksichtigt; das betraf Zahlungen, Gutschriften gab es damals noch nicht. Dazu gibt es einen eigenen Hinweis weiter unten.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Zinsforderungen und frühere Zahlungen oder Gutschriften
Status: Prüfhinweis zur aktuellen Berechnung.
Dieser Hinweis betrifft Positionen des Typs ‚Zinsforderung (Titel)‘, unabhängig davon, ob sie als ‚tituliert‘ markiert wurden.
fordify kann Zahlungen oder Gutschriften auf eine Zinsforderung anrechnen, obwohl deren erfasstes Positionsdatum später liegt. Dabei unterscheidet fordify nicht, für welche Zeiträume der erfasste Zinsbetrag entstanden ist.
Ein späteres Positionsdatum allein macht die Anrechnung nicht falsch. Ist beispielsweise das Titeldatum eingetragen, können die Zinsen bereits vorher entstanden sein. Umgekehrt darf aus der Titulierung nicht geschlossen werden, dass der gesamte Zinsbetrag schon zu jedem früheren Zahlungszeitpunkt bestand.
Wenn Sie eine Aufstellung mit dieser Konstellation verwendet haben, prüfen Sie die Zusammensetzung des erfassten Zinsbetrags sowie die Grundlage und den Zeitpunkt der Anrechnung. Ist die Zinsforderung tituliert, prüfen Sie zusätzlich, ob die Zahlung im Titel bereits berücksichtigt ist und ob sie gegenüber dem Titel noch berücksichtigt werden kann. Bei Gutschriften kommt es darauf an, welchen Vorgang sie abbilden und wann dieser wirkt.
Aus der beschriebenen Konstellation allein folgt nicht, dass eine bisherige Anrechnung falsch war. Ob eine Berichtigung erforderlich ist, hängt vom konkreten Fall ab.
Nachgewiesene Zeiträume der beschriebenen Verarbeitung
- Zahlungen ohne ausdrückliche Zuordnung: seit dem 02.04.2026 um 10:29 Uhr.
- Zahlungen mit ausdrücklicher Zuordnung: seit dem 17.04.2026.
- Gutschriften: seit dem 08.06.2026.
Zum zuvor festgestellten vollständigen Fehlen erfasster Zinsforderungen beachten Sie den Eintrag Zinsforderungen zeitweise nicht ausgewiesen.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Automatische Zahlungsverteilung: Berücksichtigung später datierter Positionen
Korrektur veröffentlicht am 03.06.2026 gegen 12:34 Uhr. Ergänzende Anpassung für Hauptforderungen mit einem vor dem Positionsdatum liegenden Zinsbeginn veröffentlicht am 08.06.2026.
Bis zur Auslieferung der Korrektur am 03.06.2026 gegen 12:34 Uhr berücksichtigte fordify bei der automatischen Verteilung einer Zahlung auch Hauptforderungen und Kostenpositionen mit einem späteren Datum als dem Zahlungstag. Dies betraf sowohl Zahlungen ohne ausdrückliche Zuordnung als auch den automatisch weiterverteilten Rest einer Zahlung mit Zuordnung.
Dadurch konnten die Zahlungszuordnung, die verbleibende Hauptforderung und die darauf berechneten Zinsen abweichen.
Die ergänzende Anpassung
Seit dieser Anpassung berücksichtigt fordify bei Hauptforderungen einen vor dem erfassten Positionsdatum liegenden Zinsbeginn für die zeitliche Zuordnung von Zahlungen. Die Berechnungsregel wird unabhängig von der Markierung „tituliert“ angewendet. Daraus folgt keine rechtliche Feststellung, wann die Forderung entstanden ist.
Deshalb kann eine Zahlung eine Hauptforderung mindern, obwohl das angezeigte Positionsdatum später liegt.
Zwischen diesen Auslieferungen wurden Hauptforderungen noch allein anhand des erfassten Positionsdatums berücksichtigt oder ausgeschlossen.
Prüfen Sie, ob die zeitlichen Angaben und die berücksichtigte Zahlung zum zugrunde liegenden Anspruch passen.
Wenn Sie eine zuvor erzeugte Aufstellung mit dieser Konstellation verwendet haben, berechnen Sie den Fall mit der aktuellen Version erneut und prüfen Sie, ob eine Berichtigung erforderlich ist. Beachten Sie beim Vergleich unterschiedliche Berechnungsstichtage und zwischenzeitliche Änderungen des Falls.
Bleibt bei der Neuberechnung ein nicht zugeordneter Zahlungsrest, beachten Sie den Hinweis „Nicht vollständig ausgewiesene Zahlungsreste“. fordify hält die reguläre Ausgabe betroffener Fälle an.
Das Verhalten bestand seit mindestens dem 01.04.2026.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Zinsforderungen zeitweise nicht ausgewiesen
Behoben am 02.04.2026 um 10:29 Uhr. Nachweisbar seit dem 01.04.2026 um 18:26 Uhr; ein früherer Beginn lässt sich anhand der verfügbaren Versionsgeschichte nicht ausschließen.
Dieser Hinweis betraf Positionen des Typs ‚Zinsforderung (Titel)‘, unabhängig davon, ob sie als ‚tituliert‘ markiert wurden.
In diesem Zeitraum erschien eine erfasste Zinsforderung nicht in der erzeugten Aufstellung. Sie fehlte sowohl als Position als auch im ausgewiesenen Forderungsbetrag und in der Restforderung.
Wenn Sie eine damals erzeugte Aufstellung mit einer solchen Position verwendet haben, prüfen Sie, ob der Zinsbetrag fehlte und ob eine Berichtigung erforderlich ist. Berücksichtigen Sie dabei bereits erfolgte Zahlungen und anderweitige Erledigungen. Aus dem fehlenden Ausweis folgt nicht automatisch, dass der Betrag heute zusätzlich verlangt werden kann.
Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Fragen
Schreiben Sie uns an hallo@fordify.de. Bitte senden Sie keine Falldaten oder Aufstellungen mit personenbezogenen Daten per E-Mail, sondern beschreiben Sie die Konstellation.