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Nr. 1100 KV GKG · Nr. 3305 VV RVG

Kosten des Mahnverfahrens: Gerichtsgebühr, Anwaltskosten und wer sie trägt

Das gerichtliche Mahnverfahren kostet eine halbe Gerichtsgebühr und, mit Anwalt, eine Verfahrensgebühr nach dem RVG. Dazu kommen oft vorgerichtliche Anwalts- oder Inkassokosten. Dieser Artikel zeigt, wie sich die Kosten berechnen, was aufeinander angerechnet wird und wann der Schuldner sie erstatten muss.

Redaktion fordify · Stand 05.11.2026

0,5
Gerichtsgebühr für das Mahnverfahren
38 €
Mindestbetrag bei Antrag ab 01.06.2025
1,0
Verfahrensgebühr des Anwalts

Kurz vorab

Die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens richten sich nach dem Wert der Hauptforderung. Das Gericht erhebt eine 0,5-Gebühr, mindestens 38,00 €. Vertritt ein Anwalt den Antragsteller, kommt eine 1,0-Verfahrensgebühr hinzu und, wenn kein Widerspruch erhoben wurde, für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids eine weitere 0,5-Gebühr, jeweils mit Auslagen. Bei 3.000 € Hauptforderung sind das 62,75 € Gerichtskosten und ohne Anrechnung 373,25 € netto für den Anwalt.

Zunächst zahlt der Antragsteller. Hat der Schuldner keinen Widerspruch erhoben und beantragt der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid, stehen die Kosten des Verfahrens darin und können mit der Forderung vollstreckt werden. Vorgerichtliche Anwalts- oder Inkassokosten kann der Gläubiger, soweit sie als Verzugsschaden ersatzfähig sind, im Mahnantrag als Nebenforderung mitverlangen. Eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr wird dabei teilweise auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens angerechnet.

Die Kosten für einen bestimmten Streitwert berechnet der Mahnbescheid-Rechner. Der Artikel erklärt die Grundlagen und rechnet einen Fall vom Rechnungsdatum bis zum Vollstreckungsbescheid durch. Eine Prüfung des Einzelfalls ersetzt er nicht.

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Gerichtskosten des Mahnverfahrens

Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erhebt das Gericht eine 0,5-Gebühr nach Nr. 1100 KV GKG. Mindestens fallen 38,00 € an, wenn der Antrag ab dem 01.06.2025 eingegangen ist, und 36,00 €, wenn er vom 01.01.2021 bis zum 31.05.2025 eingegangen ist. Welche Gebührentabelle gilt, richtet sich nach dem Eingang des Antrags bei Gericht (§ 71 Abs. 1 GKG).

Grundlage ist der Wert der Hauptforderung. Zinsen und Nebenforderungen bleiben außer Betracht, soweit sie neben der Hauptforderung geltend gemacht werden (§ 43 Abs. 1 GKG). Bei 3.000 € beträgt die volle Gebühr 125,50 €, die halbe also 62,75 €. Bis zu einem Wert von 1.000 € greift nach der Tabelle ab 01.06.2025 der Mindestbetrag.

Die Gebühr deckt das Verfahren bis zum Vollstreckungsbescheid ab; für den Vollstreckungsbescheid entsteht keine weitere Gerichtsgebühr. Sie ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Kostenschuldner gegenüber der Staatskasse ist zunächst der Antragsteller (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, soll der Vollstreckungsbescheid erst nach Zahlung der Gebühr erlassen werden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Anwaltsvergütung im Mahnverfahren

Vertritt ein Anwalt den Antragsteller, erhält er für das Mahnverfahren eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben und beantragt er den Vollstreckungsbescheid, entsteht im gewöhnlichen Mahnverfahren grundsätzlich eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV RVG; dasselbe gilt, wenn der Widerspruch nach § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt wurde. Hinzu kommen die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €) und gegebenenfalls Umsatzsteuer. Vertritt der Anwalt den Antragsgegner, beträgt die Verfahrensgebühr 0,5 (Nr. 3307 VV RVG).

Bei 3.000 € ergibt sich: 235,50 € nach Nr. 3305, 117,75 € nach Nr. 3308 und 20,00 € Auslagenpauschale, zusammen 373,25 € netto. Welche RVG-Fassung gilt, bestimmt sich nach § 60 RVG: maßgeblich ist der Tag, an dem der unbedingte Auftrag für die jeweilige Angelegenheit erteilt wurde, nicht der Eingang des Antrags bei Gericht. Für das Mahnverfahren ist das der Auftrag zum Mahnantrag, nicht der frühere Auftrag zur vorgerichtlichen Tätigkeit (§ 17 Nr. 2 RVG).

Geht das Mahnverfahren nach einem Widerspruch in das streitige Verfahren über, wird die Gebühr nach Nr. 3305 auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits angerechnet (Anm. zu Nr. 3305 VV RVG).

Vorgerichtliche Anwalts- und Inkassokosten

Viele Forderungen landen erst im Mahnverfahren, nachdem ein Anwalt oder ein Inkassodienstleister den Schuldner angeschrieben hat. Diese Kosten entstehen außerhalb des Mahnverfahrens. Der Anwalt rechnet dafür eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ab. Betrifft die Inkassodienstleistung eine unbestrittene Forderung, beträgt der Satz grundsätzlich höchstens 0,9; mehr, bis 1,3, kommt nur bei besonders umfangreicher oder besonders schwieriger Tätigkeit in Betracht, in einfachen Fällen nur 0,5 (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG). Die Kosten eines Inkassodienstleisters kann der Gläubiger nur bis zur Höhe der entsprechenden Anwaltsvergütung als Schaden ersetzt verlangen (§ 13e Abs. 1 RDG).

Vom Schuldner verlangen kann der Gläubiger diese Kosten als Verzugsschaden, wenn der Schuldner bei der Beauftragung bereits in Verzug war und die Einschaltung zur Rechtsverfolgung erforderlich war (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB). Im Mahnantrag gehören sie zu den anderen Nebenforderungen. Wie die 40-Euro-Pauschale gegenüber Unternehmern darauf anzurechnen ist, beschreibt der Artikel 40-Euro-Pauschale und Inkassokosten in der Forderungsaufstellung; die zulässige Höhe berechnet der Inkassokosten-Rechner.

War derselbe Anwalt wegen desselben Gegenstands schon vorgerichtlich tätig, wird die Geschäftsgebühr bei Wertgebühren zur Hälfte, höchstens mit einem Satz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG). Der Schuldner kann sich auf diese Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, über eine von ihnen ein Vollstreckungstitel besteht oder beide in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (§ 15a Abs. 3 RVG). Wer die Geschäftsgebühr im Mahnantrag als Nebenforderung verlangt, macht damit nach verbreiteter Auffassung beide Gebühren im selben Verfahren geltend. Wie die Anrechnung im Einzelnen rechnet, zeigt der Artikel Anrechnung der Geschäftsgebühr berechnen.

Wer die Kosten trägt

Der Mahnbescheid fordert den Schuldner auf, die Forderung nebst Zinsen und den dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Erhebt er keinen Widerspruch und beantragt der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid, nimmt das Gericht die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid auf (§ 699 Abs. 3 ZPO). Wird das Mahnverfahren maschinell bearbeitet, berechnet das Gericht diese Kosten aus den Angaben im Antrag.

Nach einem Widerspruch gibt das Mahngericht die Sache auf Antrag an das Streitgericht ab (§ 696 Abs. 1 ZPO). Beantragt der Antragsteller das streitige Verfahren, soll die Abgabe erst erfolgen, wenn er die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt hat (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GKG). Im regulären erstinstanzlichen Zivilprozess ist das die 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG; die Gebühr für das Mahnverfahren wird nach dem Wert des übergegangenen Gegenstands darauf angerechnet. Bei 3.000 € sind das 376,50 € abzüglich 62,75 €, also 313,75 € mehr. Je nach Verfahrensbeendigung kommt eine Ermäßigung in Betracht.

Die Kosten des Mahnverfahrens werden dann als Teil der Kosten des Rechtsstreits behandelt (§ 696 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Wer sie trägt, entscheidet das Gericht am Ende: Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 ZPO). Den allgemeinen Kostenrahmen eines Zivilprozesses zeigen der Gerichtskostenrechner und der Prozesskostenrechner; die Anrechnung der Mahnverfahrensgebühren bildet der Prozesskostenrechner nicht vollständig ab.

Beispiel: 3.000 € bis zum Vollstreckungsbescheid

Ein Handwerksbetrieb stellt einem Privatkunden am 10.03.2026 eine sofort fällige Rechnung über 3.000,00 €. Eine Mahnung geht dem Kunden am 07.04.2026 zu; Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) laufen ab dem 08.04.2026. Am 20.04.2026 beauftragt der Betrieb eine Kanzlei mit dem Einzug der unbestrittenen Forderung; ein einfacher Fall im Sinne der 0,5-Gebühr liegt nicht vor. Die Kanzlei berechnet eine 0,9-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus 3.000,00 € (211,95 €) und die Auslagenpauschale (20,00 €), zusammen 231,95 €.

Der Mahnantrag geht am 01.06.2026 beim Mahngericht ein, die vorgerichtlichen Anwaltskosten stehen darin als Nebenforderung. Der Kunde erhebt keinen Widerspruch, die Kanzlei beantragt nach Ablauf der Widerspruchsfrist am 07.07.2026 den Vollstreckungsbescheid. Der Betrieb ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt; die Umsatzsteuer wird deshalb nicht angesetzt. Stichtag der Aufstellung ist der 30.10.2026.

Berechnung zum 30.10.2026 · mit Kosten des Mahnverfahrens
3.670,64 €
Forderungsaufstellung zum 30.10.2026 mit Kosten des Mahnverfahrens
Datum Position Betrag
10.03.2026Rechnung Nr. 2026-1183.000,00 €
08.04.–30.10.2026Zinsen 6,27–6,52 % p. a. auf 3.000,00 €108,67 €
20.04.2026Vorgerichtliche Anwaltsvergütung (Nr. 2300, 7002 VV RVG)231,95 €
01.06.2026Gerichtskosten Mahnverfahren (Nr. 1100 KV GKG)62,75 €
07.07.2026Anwaltsvergütung Mahnverfahren nach Anrechnung267,27 €

Die Anwaltsvergütung des Mahnverfahrens setzt sich so zusammen: Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 aus 3.000,00 € 235,50 €, abzüglich der Anrechnung der Geschäftsgebühr mit dem halben Satz 0,45 aus 3.000,00 € (105,98 €), bleiben 129,52 €. Dazu kommen 117,75 € nach Nr. 3308 und 20,00 € Auslagenpauschale; das ist der Höchstbetrag, denn 20 % der Gebühren liegen vor und nach der Anrechnung darüber. Zusammen sind das 267,27 €. Die Anrechnung ist hier auch gegenüber dem Kunden angesetzt, weil Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr im selben Mahnverfahren gegen ihn geltend gemacht werden (§ 15a Abs. 3 RVG).

Die Zinsen teilen sich am 1. Juli 2026, als der Basiszinssatz von 1,27 % auf 1,52 % gestiegen ist: 84 Tage zu 6,27 % ergeben 43,29 €, 122 Tage zu 6,52 % ergeben 65,38 €, zusammen 108,67 €. Für die Kosten sind im Beispiel keine eigenen Zinsen erfasst.

Annahmen des Beispiels: voller Vorsteuerabzug hinsichtlich der Anwaltsleistungen, keine Teilzahlung, zutreffender erster Zinstag am 08.04.2026, beide Aufträge an die Kanzlei, vorgerichtlich und für das Mahnverfahren, nach dem 31.05.2025 (RVG-Fassung ab 01.06.2025), keine Zahlung zwischen Mahnantrag und Vollstreckungsbescheid, anwaltliche Inkassotätigkeit wegen einer unbestrittenen Forderung und kein einfacher 0,5-Fall, keine Verzugspauschale, weil der Schuldner Verbraucher ist. Die Zinstage sind nach tatsächlichen Kalendertagen gezählt.

Die Kosten in der Forderungsaufstellung

In der Forderungsaufstellung steht jede Kostenart als eigene Position mit ihrem Datum: die vorgerichtliche Anwaltsvergütung, die Gerichtskosten und die Anwaltsvergütung des Mahnverfahrens. Zahlt der Schuldner später einen Teil, wird die Zahlung ohne Tilgungsbestimmung nach § 367 Abs. 1 BGB zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Wie das im Einzelnen läuft, beschreibt der Artikel Teilzahlungen nach §§ 366, 367 BGB verrechnen.

In fordify erfassen Sie die Gerichtskosten mit Streitwert und dem Eingangsdatum des Mahnantrags; fordify wählt danach die Tabelle der Gerichtsgebühren. Die Anwaltsvergütung erfassen Sie mit den Gebührennummern und dem Datum unter „Auftrag erteilt am“, nach dem fordify die RVG-Fassung wählt. Steht die Geschäftsgebühr für denselben Gegenstand in einer anderen Position, ordnen Sie sie der Vergütung des Mahnverfahrens zu und geben an, welche Voraussetzung des § 15a Abs. 3 RVG vorliegt. fordify rechnet die Anrechnung dann an und vermerkt Ihre Angabe in der Aufstellung. Fehlt die Angabe, rechnet fordify nichts an und gibt die Aufstellung als Prüfentwurf aus.

Was aus der Aufstellung in welches Feld des Mahnantrags gehört, beschreibt der Artikel Forderungsaufstellung im Mahnverfahren. Den Mahnantrag selbst erstellt fordify nicht und übermittelt nichts an das Mahngericht.

Kosten des Mahnverfahrens in der Aufstellung erfassen

Hauptforderung, vorgerichtliche Kosten, Gerichts- und Anwaltskosten eintragen – Zinsen und Zahlungen werden nach § 367 BGB verrechnet. Kostenlos und ohne Anmeldung.

Zur Aufstellung

FAQ

Häufige Fragen zu den Kosten des Mahnverfahrens

Was kostet ein gerichtlicher Mahnbescheid?

Das Gericht erhebt eine 0,5-Gebühr nach Nr. 1100 KV GKG aus dem Wert der Hauptforderung, mindestens 38,00 € bei Eingang des Antrags ab dem 01.06.2025. Bei 3.000 € sind das 62,75 €, bei 10.000 € 141,50 €. Mit Anwalt kommt eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG mit Auslagen und gegebenenfalls Umsatzsteuer hinzu.

Was kostet ein Anwalt im Mahnverfahren?

Für den Antragsteller eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG und, wenn kein Widerspruch erhoben wird, für den Vollstreckungsbescheid grundsätzlich eine weitere 0,5-Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG. Dazu kommen die Auslagenpauschale von 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €, und gegebenenfalls Umsatzsteuer. Eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr für denselben Gegenstand wird zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Gebühr nach Nr. 3305 angerechnet.

Muss der Schuldner die Kosten des Mahnverfahrens bezahlen?

Ohne Widerspruch stehen die Kosten des Verfahrens im Vollstreckungsbescheid, sobald der Gläubiger ihn beantragt (§ 699 Abs. 3 ZPO), und können mit der Forderung vollstreckt werden. Nach einem Widerspruch und der Abgabe an das Streitgericht werden sie Teil der Kosten des Rechtsstreits; diese trägt grundsätzlich die unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 ZPO). Vorgerichtliche Anwalts- und Inkassokosten muss der Schuldner ersetzen, soweit sie als Verzugsschaden ersatzfähig sind.

Kostet der Vollstreckungsbescheid extra?

Eine zusätzliche Gerichtsgebühr fällt nicht an; die Gebühr nach Nr. 1100 KV GKG deckt auch den Vollstreckungsbescheid ab. Für den Anwalt des Antragstellers entsteht grundsätzlich eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV RVG, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben wurde.

Was kostet es, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt?

Für das streitige Verfahren entsteht im regulären erstinstanzlichen Zivilprozess die 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG, auf die die Gebühr des Mahnverfahrens angerechnet wird. Beantragt der Antragsteller das streitige Verfahren, soll die Sache erst nach Zahlung dieser Gebühr an das Streitgericht abgegeben werden (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Anwaltsgebühr nach Nr. 3305 VV RVG wird auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits angerechnet.

Gehören die Gerichtskosten als Nebenforderung in den Mahnantrag?

Nein. Die Gerichts- und Anwaltskosten des Mahnverfahrens berechnet im maschinellen Mahnverfahren das Gericht anhand der Angaben im Antrag (§ 699 Abs. 3 ZPO). Als andere Nebenforderungen gehören vorgerichtliche Kosten in den Antrag, etwa vorgerichtliche Anwalts- oder Inkassokosten, soweit sie im Einzelfall erstattungsfähig sind.